Abtretungserklärung

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Kössi
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#1

10.08.2018, 11:47

Guten Tag,

ich habe eine Abtretungserklärung abzurechnen.

Es werden zwei Grundschulden abgetreten. Nennbetrag Grundschuld 1: 1.100.000,00 € (ohne persönliche Haftung); Nennbetrag Grundschuld 2: 400.000,00 € (mit persönlicher Haftung).
Wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages der 1. Grundschuld in Höhe von 100.000,00 € hat sich der Eigentümer nachträglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Wir haben die Abtretungserklärung entworfen. Im Büro sind wir uns nun uneinig. Ich hätte jetzt beide Grundschuldbeträge zusammengerechnet und eine 1,0 Gebühr gem. Nr. 24101 Kv GNotKG abgerechnet.

Ist das richtig oder müsste man eine 1,0 Gebühr mit Wert 500.000,00 € und eine 0,5 Gebühr mit Wert 1.000.000,00 € abrechnen?

Vielen Dank im Voraus.

- Kössi
Martin Filzek
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#2

10.08.2018, 12:28

Kössi hat geschrieben:Guten Tag,

ich habe eine Abtretungserklärung abzurechnen.

Es werden zwei Grundschulden abgetreten. Nennbetrag Grundschuld 1: 1.100.000,00 € (ohne persönliche Haftung); Nennbetrag Grundschuld 2: 400.000,00 € (mit persönlicher Haftung).
Wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages der 1. Grundschuld in Höhe von 100.000,00 € hat sich der Eigentümer nachträglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Wir haben die Abtretungserklärung entworfen. Im Büro sind wir uns nun uneinig. Ich hätte jetzt beide Grundschuldbeträge zusammengerechnet und eine 1,0 Gebühr gem. Nr. 24101 Kv GNotKG abgerechnet.

Ist das richtig oder müsste man eine 1,0 Gebühr mit Wert 500.000,00 € und eine 0,5 Gebühr mit Wert 1.000.000,00 € abrechnen?

Vielen Dank im Voraus.

- Kössi
Die Frage eröffnet ein interessantes Detektivspiel darüber, was deine Vorstellungen waren für die verschiedenen Kostenberechnungsvorschläge. Da jegliche Hinweise auf Normen des GNotKG fehlen und nur von 1,0-Gebühren und 0,5-Gebühren die Rede ist, bin ich nach langem Betrachten der gewählten Formulierungen zu folgender Vermutung gekommen:

Du siehst bei den beiden abgetretenen Grundschulden offenbar einen Unterschied zwischen Grundschulden mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung und Grundschulden ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung, der dann wohl auch auf die Abtretungen dazu übertragen wird in dem zweiten Vorschlag der Kostenberechnung, wo dann für alle abgetretenen Teile ohne ZV.-Unterwerfung eine 0,5-Gebühr für richtig gehalten wird und für die Grundschulden mit ZV.-Unterwerfung bzw. deren Teile dann eine 1,0-Gebühr.

Das alles ist nicht richtig, denn für die Beantwortung der Frage, welche Gebühr für eine Abtretung von Grundschulden und Hypotheken entsteht, kommt es - siehe z. B. als einfachstes Hilfsmittel gängige Hilfen wie Notarkosten-ABC in Gebührentabellen wie Drummen / Wudy oder anderen oder sonstige stichwortartige Gebührenverzeichnisse unter dem Stichwort Abtretung von Grundpfandrechten, z. B. auch in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, u. a. - darauf an, ob bei einem Entwurf der Abtretungserklärung eine materiellrechtliche Abtretungserklärung vorliegt, die mit einer 1,0-Gebühr KV 21200 (im Entwurfsfall KV 24101 i.V.m. KV 21200) bewertet wird, was für Grundpfandrechte mit Brief für richtig gehalten wird, oder nur eine reine Grundbucherklärung nach KV 21201 (bei Entwurf KV 24102 i.V.m. KV 21201) vorliegt = 0,5-Gebühr, die bei Buch-Grundpfandrechten (für die kein Brief gebildet ist) vorliegt, da hier die Wirksamkeit der Abtretung nicht durch Übergabe des Briefs erfolgt, sondern durch Eintragung im Grundbuch.

Unter diesen Kriterien wären die genannten Grundschulden zu untersuchen und dann die entspr. Gebühren zu berechnen. Sollte es zu verschiedenen Gebührensätzen kommen, wäre dann noch die Kontrollberechnung § 94 I durchzuführen (ist der höhere Gebührensatz aus dem Gesamtwert etwas, das zu geringeren Gebühren führt als die Einzelgebühren? dann dieses günstigere Ergebnis).

Die halbtägigen Seminare zum Notarkostenrecht, z. B. am Mittwoch, 21.11.2018 in Hamburg, und das 2,5-tägige Intensivseminar zur Notarkostenberechnung vom 18. - 20. Okt. 2018 in 25774 Lehe, habe ich oben in der Rubrik Fortbildung und Weiterbildung eigestellt. Anmeldungen ab sofort formlos per E-Mail oder Fax möglich; werden kurzfristig auch auf eigener Internetseite http://www.filzek.de aufgenommen (Preise gleich wie in den dort für das vorige Halbjahr beschriebenen Seminaren, Programm auch). :wink2

P.S. Genau genommen kommt es natürlich auch noch auf den Inhalt der entworfenen Abtretungserklärungen an, ob diese mehr als reine Grundbuchanträge (i.S.v. KV 21201) enthalten, z. B. Erklärungen zur Schuldübernahme, erneute persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungen (dann aber Beurkundungsform erforderlich statt Entwurf mit U.-Begl.) usw., die dann zur 1,0-Gebühr KV 21200 führen könnten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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