KV 22220 Betreuungsgebühr

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stefan2209
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#1

01.08.2018, 13:14

Hallo, alle zusammen,

fällt eine Gebühr nach KV 22220 in folgendem Fall an:

Kaufvertrag ohne Eintragung einer Auflassungsvormerkung (wollten die Beteiligten aus Kostenersparnisgründung unbedingt so), fester Fälligkeitstermin ohne irgendwelche Bedingungen, keine Negativbescheinigung, keine Verwalterzustimmung, keine Rechte zu löschen.

Somit fällt schon die Vollzugsgebühr weg.

Unter KostO gab es eine Gebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife (§ 147).

Von uns wird jetzt nur noch geprüft, ob der Verkäufer den Eingang des Kaufpreises schriftlich bestätigt hat und die UB vorliegt, um den Umschreibungsantrag stellen zu können. Kann ich diese Tätigkeit(en) unter KV 22220 Nr. 3 subsumieren? (ohne Erklärung des Verkäufers keine "Herausgabe" der Urkunde an das Grundbuchamt). Der Notar ist in der Urkunde vom Verkäufer entsprechend angewiesen, den Antrag nicht ohne die Kaufpreiseingangsbestätigung beim Grundbuchamt einzureichen.

Liebe Grüße, frohes Schaffen,
Stefan
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Martin Filzek
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#2

02.08.2018, 13:28

Es ist wohl so, dass für den geschilderten Fall nach ganz überwiegender Literaturmeinung zu KV 22200 Nr. 3 die Gebühr für die Kaufpreiszahlungsprüfung entsteht. Man könnte ein Problem darin sehen, dass im Gesetzeswortlaut von KV 22200 Nr. 3 ja noch als Ausschlusskriteriium für die Betreuungsgebühr steht "wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt", so dass man vertreten könnte, die Zustimmung müsse der Verkäufer (wenn man es denn auch so im Kaufvertrag formulieren würde) dann unaufgefordert erteilen, wenn er den Kaufpreis erhalten hat, so dass der Notar dann nur noch dessen Zustimmung abwarten müsste, was ja gebührenfrei wäre.
Von vereinzelten Seminarteilnehmern habe ich gehört, dass manche Büros - um den für die Kostenschuldner günstigsten Weg zu gehen und ihnen so vermeidbare Mehrkosten zu ersparen - dies auch tatsächlich so handhaben. Das ist aber eine sehr kleine Minderheit.
Überwiegend wird man es wohl so sehen, dass es bei der vertragsgerechten und risikoärmsten Vertragsformulierung und Abwicklungsform so vom Notar - auch aufgrund seiner Unabhängigkeit und der Prüfung auch der berechtigten Interessen beider Parteien für die Sicherheit - so empfohlen wird, dass die Kaufpreiszahlung vom Notar durch dieses Abwarten der (schriftlichen) Verkäufermitteilung zu prüfen ist und dass für den - bestimmt in seiner 'Wahrscheinlichkeit hoch einzuschätzenden - Fall, dass zahlreiche Verkäufer den Kaufpreis gern kassieren, dann aber "vergessen" die im Vertrag vorgesehen Mitteilung zu senden, es dem Käufer überlassen bleibt, seine Zahlung durch entsprechende Überweisungsbelege dem Notar nachzuweisen. Das würde dann in jedem Fall über den Gesetzeswortlaut zur kostenlosen Mitteilung eines Beteiligten hinausgehen und zu der Betreuungsgebühr führen.

Das Problem der Abgrenzung wird wohl auch sehr selten auftreten, weil meist ja schon andere Dinge wie z. B. die Fälligkeitsmitteilung nach KV 22200 Nr. 2 vom Notar vorzunehmen sind, und dann deswegen die nach § 93 nur ein mal je Beurkundungsverfahren anfallende Gebühr ohnehin schon entsteht.

Siehe auch zu den Notarkosten-Seminaren im Okt. und Nov. 2018 die neuen Termine oben bei Rubrik Fortbildung und Weiterbildung. Anmeldungen ab sofort natürlich schon formlos möglich, auf der eigenen Internetseite werden die neuen Termine auch kurzfristig aufgenommen werden. ;)
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stefan2209
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#3

09.08.2018, 11:07

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. :thx

Ich werde dann mal so frei sein und die Gebühr liquidieren.

Dementsprechend nähme ich sie dann auch in einem anderen Fall, bei der die einzige Tätigkeit, die als Vollzugstätigkeit gewertet werden könnte, ist, dass der Notar überprüft, dass alle Dokumente vorliegen, damit der Umschreibungsantrag gestellt werden kann (hier: UB und Schuldhaftentlassungserklärung), denn auch hier ist der Notar angewiesen, vorher den Antrag nicht zu stellen.

Uuups, Schreibfehler, klar, hätte Betreuungstätigkeit heißen müssen, :pfeif
Zuletzt geändert von stefan2209 am 26.10.2018, 13:14, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

09.08.2018, 13:17

Ja, das klingt plausibel. Alles was mich irritiert ist nur dass es in der drittletzten Zeile heißt "Vollzugstätigkeit" und nicht "Betreuungstätigkeit". Was eine Vollzugsgebühr auslöst ist in den Vorbem. 2.2.1.1 geregelt vor KV 21100 ff., und was eine Betreuungsgebühr KV 22200 auslösen kann, in dieser Vorschrift.
Pro Beurkundungsverfahren entstehen grundsätzlich max. eine Vollzugsgebühr (KV 21100 ff.) und max. eine Betreuungsgebühr KV 22200, siehe § 93. Ausnahmen gelten für XML-Vollzugsgebühren, die gesondert daneben entstehen, und Treuhandgebühren KV 22201, vgl. die entsprechenden Anmerkungen im Gesetzestext.
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