Mitwirkung des Mandanten bei der Wertermittlung

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Nada Más
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#1

15.07.2018, 21:11

Hallo Zusammen, :wink2

natürlich muss der Mandant den Geschäftswert angeben, aber ist der Mandant verpflichtet zur Ermittlung des Werts Bankunterlagen und Gewinnermittlungen einzureichen und ein Wertgutachten für ein Hausgrundstück erstellen zu lassen ?
Darf der Notar, wenn der Mandant einen Wert nennt, aber die genannten Unterlagen nicht einreicht, den Wert auf 2 Millionen Euro schätzen ?

Der Mandant hat den Wert seines Vermögens mit 100.000,- € angegeben, dieser Wert dürfte auch zutreffend sein.

Danke für die Antworten und eine schöne Woche für alle.

Grüße

Nada Más
Revisor
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#2

16.07.2018, 09:24

So weit geht die sich aus § 95 Satz 1, 2 GNotKG ergebende Verpflichtung des Kostenschuldners nicht.
Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit, die Mitwirkungspflicht zwangsweise durchzusetzen.
Kommt der Kostenschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach (praktisch durch erkennbar unwahre und/oder unvollständige Angaben oder durch Passivität), ist der Notar zu einer Schätzung berechtigt (§ 95 Satz 3 GNotKG).
Diese darf zwar wohl (so Korintenberg, RdNr. 6 zu § 95) "als Sanktion einer Pflichtverletzung einen nicht allzu milden Ansatz" rechtfertigen.

In deinem Fall wurde aber ein Wert (100.000 Euro) angegeben, den du für zutreffend hältst.
Dann wird keine Berechtigung dafür bestehen, einen (völlig überhöhten) Wert von 2 Mio. Euro anzunehmen.
Martin Filzek
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#3

16.07.2018, 11:35

Grundsätzlich stimme ich mit der Sichtweise von Revisor völlig überein.
Ich fürchte oder ahne nur, dass das Problem in dieser Sache wahrscheinlich darin liegen könnte, dass die Angaben im Sachverhalt zu verkürzt sind: Insbesondere ist nur "allgemein" von einem "Wert" die Rede, den der Mandant mit seiner Meinung nach 100.000 Euro mitgeteilt haben will, zugleich ist aber auch gesagt, dass detailliertere Angaben zu Grundstücks-Verkehrswerten, Bilanzen von zum Vermögen wohl gehörenden Handelsunternehmen usw. fehlen, und letztlich hat der Notar deswegen wohl gemeint, zu einer Schätzung mit 2.000.000 Euro berechtigt zu sein.

Wahrscheinlich lässt sich dies nur dadurch erklären, dass der Mandant bzw. seine hier anfragende Rechtsanwältin meint, die Angabe eines Reinwertes des Vermögens genüge. Es ist aber die Frage, ob dieser Reinwert, der ja nur ausnahmsweise bei Verfügungen von Todes wegen, Eheverträgen (§§ 100, 102), bei einigen Veräußerungen von Kapitalbeteiligungen (§ 54) und anderen maßgeblich ist, hier den Wert der abzurechnenden Tätigkeit bildet, oder ob nicht nach der Grundregel § 38 der Bruttowert (ohne Abzug von Verbindlichkeiten) gilt. Insofern müsste man also wissen, zu welchen Entwurfs- oder Beurkundungsgeschäften genau der Wert noch mitzuteilen war. Bei z. B. Anteilsübertragungen von OHG-Anteilen (auch schenkweise) wäre es ja der Aktivwert, und zum Firmenvermögen evtl. gehörende Grundstücke wären auch nach ihrem Verkehrswert (§ 46) ohne Abzug von Belastungen (selbst wenn sie 99 - 100 % des Wertes ausmachen) zu bewerten.

Allgemeiner Exkurs: Das GNotKG kennt keinen allgemeinen Wert, es ist immer genau nach dem im Einzelfall richtigen Wert zu suchen, der wie gesagt häufig ein Bruttowert § 38 ist, manchmal ein Reinwert oder modifizierter Reinwert (§§ 100, 102: Abzug von Verbindlichkeiten nur bis zu 50 % des Aktivvermögens), oder tatsächlich ein Reinwert wie bei Erbscheinsanträgen usw., oder ein fiktiver fester Wert wie bei zahlreichen HR.-Anmeldungen z. B. ist, zum Teil noch differenziert durch Mindest- und Höchstwerte. Alles höchst unübersichtlich und kompliziert für Laien (und natürlich zum Teil auch Berufsangehörige).

Insoweit müsste man also genauere Detailangaben zu der Sache haben. Ein Verkehrswertgutachten bräuchte der Mandant aber nach einhelliger Ansicht auf keinen Fall einholen, seine eigene ungefähr wahrheitsgemäße Schätzung zum Verkehrswert oder dessen Ermittlung über gängige Verfahren zum Bodenrichtwert und Gebäudewert (vgl. Kommentarliteratur zu § 46) reicht. Soweit Unternehmen betroffen sind, wären ergänzende Angaben zur Glaubhaftmachung wie letzte Bilanz usw. aber wahrscheinlich schon erforderlich, um es halbwegs nachprüfbar zu machen (?). Details über den bisherigen Schriftverkehr zur Wertermittlung zwischen Mandant und Notar zu erfahren, wäre da schon hilfreich, um die Frage genauer einschätzen zu können.

Falls es für den Notar oder den Mandanten von Interesse ist, stehe ich natürlich gern auch für genauere Untersuchungen durch ein Kurzgutachten zur Verfügung (vgl. Angebot "Notarkosten-Dienst bei www.filzek.de). Vielleicht lässt sich so auch ein Interessenausgleich durch einen Kompromiss befördern, um ein lästiges und mit Arbeitsaufwand verbundenes Notarkostenprüfungsverfahren § 127 GNotKG zu vermeiden. In solchen Verfahren wurde bei früheren Entscheidungen oft geprüft, ob der Notar seiner Wertmitteilungspflicht hinreichend genau nachgekommen ist und sollte das Gericht zu der Meinung kommen, dass ein Notar wiederholt angefragt hat, ohne ausreichend wahrscheinliche Angaben zu erhalten, eine eigene Schätzung des Wertes durch den Notar dann berechtigt gewesen sein könnte und deshalb erst nachträglich im Notarkostenprüfungsverfahren gelieferte genauere Wertangaben und Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden müssten und die einmal schon erteilte Kostenberechnung (über einen zu hohen Wert) hatte dann nach einigen früheren Entscheidungen Bestand.
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Nada Más
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#4

16.07.2018, 11:42

Hallo Zusammen,

danke für die schnellen Antworten, das hilft mir schon komplett weiter. Ich habe mich eingedenk der nächsten Schritte absichtlich bedeckt gehalten, habe aber ehrlich gestanden keinen Kommentar zum BNotKG.

Grüße + frohes Schaffen

Nada Más
Martin Filzek
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#5

16.07.2018, 11:58

BNotKG = GNotKG
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