Wer trägt Entwurfskosten? (KV - Verkäufer "springt ab" )

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AnenaReNo
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#1

13.07.2018, 10:24

Hallöchen,

ich habe leider weder in den Büchern noch im Internet genaues finden können...

Folgender Fall:

Der Käufer (Privatpers.) beauftragt uns mit der Erstellung eines Kaufvertrages (und ist somit ja eigentlich Kostenschuldner). Nun hat der Verkäufer (Unternehmen) aber gefragt, wie es sich mit den Kosten verhalten würde, wenn er vom Verkauf zurücktreten würde und an einem Anderen verkauft (weil dieser mehr zahlen würde).

Ich habe bis jetzt "Antworten" von "Pech für den Käufer - er ist Kostenschuldner" über "der Käufer hat das Recht auf Erstattung der Hälfte der Kosten vom Verkäufer" bis zu "muss vom Gericht geklärt werden, weil der Käufer für den "Rückzieher" ja nichts kann." bekommen...

Hat vielleicht jemand schonmal so einen Fall gehabt oder kennt die Antwort?

Vielen Dank im Voraus.
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

13.07.2018, 10:37

AnenaReNo hat geschrieben:Hallöchen,

ich habe leider weder in den Büchern noch im Internet genaues finden können...

Folgender Fall:

Der Käufer (Privatpers.) beauftragt uns mit der Erstellung eines Kaufvertrages (und ist somit ja eigentlich Kostenschuldner). Nun hat der Verkäufer (Unternehmen) aber gefragt, wie es sich mit den Kosten verhalten würde, wenn er vom Verkauf zurücktreten würde und an einem Anderen verkauft (weil dieser mehr zahlen würde).

Ich habe bis jetzt "Antworten" von "Pech für den Käufer - er ist Kostenschuldner" über "der Käufer hat das Recht auf Erstattung der Hälfte der Kosten vom Verkäufer" bis zu "muss vom Gericht geklärt werden, weil der Käufer für den "Rückzieher" ja nichts kann." bekommen...

Hat vielleicht jemand schonmal so einen Fall gehabt oder kennt die Antwort?

Vielen Dank im Voraus.
Bei vielen derartigen Fragen ist zu beachten, dass unterschieden werden muss zwischen der öffentlich-rechtlichen Haftung für die Notarkosten und den zivilrechtlichen Fragen darüber, wer im Innenverhältnis mehrerer die Kosten schuldet.
Im Fragefall ist für die öffentlich-rechtliche Notarkostenhaftung §§ 29 - 32 GNotKG klar, dass der Notar als Auftraggeber des Entwurfs und der geplanten Beurkundung auf jeden Fall den Käufer in Anspruch nehmen kann. Inwieweit auch der Verkäufer einem Beurkundungsauftrag später beigetreten ist und ggf. mit haftet für die Kosten einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung KV 21300 ff. ist eine schwierige Frage im Einzelfall, zu der man mehr Einzelheiten des Verlaufs wissen müsste. Da sich der Notar von Gesamtschuldnern immer einen aussuchen kann, wird er sich aufgrund der ersten Auftragserteilung zu Entwurf und Beurkundung an den Käufer halten können.
Die Frage des Verkäufers / Unternehmers betrifft nun das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Käufer, und das ist zivilrechtlicher Art und hängt auch von vielen Einzelheiten, wie weit die Vertragsverhandlungen gediehen waren, ob der Käufer darauf vertrauen konnte, zu erwerben (Anspruchsgrundlagen BGB und c.i.c. culpa in contrahendo vielleicht, habe nur grobe Erinnerungen an in Vorlesungen vor vielen Jahren Aufgeschnapptes), aber wie auch immer, der Notar muss neutral sein und kann sich in diese rechtlich schwierigen Fragen nicht einmischen und sollte daher insoweit eine Auskunft verweigern und die Beteiligten an Rechtsanwälte verweisen.

Zu dem Problem der Kostenhaftung mehrerer Beteiligter bei Fällen vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens habe ich auf meiner Internetseite http://www.filzek.de unter Aktuelles, Rubrik September 2017, S. 1, etwas geschrieben, das ich dort nachzulesen bitte. Die dort erwähnte Aufsatzäußerung von mir in voraussichtlich Heft 10 NotBZ 2007 kann wie folgt präzisiert werden: Filzek, NotBZ 2017, 377. Auf dieser Internetseite werden kurzfristig auch die aktuellen Seminartermine im 2. Hj. aufgenommen, z. B. ist das 2,5-tägige Intensviseminar vom 18. - 20. Okt. 2018 in 25774 Lehe und in der Nähe von Pinneberg das halbtägige Seminar am 16. Nov. 2018 in Hamburg, Hotel Baseler Hof, Esplanade, 13 - 17.30 Uhr.

Hier noch der Entwurf eines Antwortschreibens an den Verkäufer, das der Notar natürlich zugleich auch in Abschrift (oder durch gemeinsames Schreiben an beide) dem Käufer mitteilen sollte:

Sehr geehrte .... (Käufer), sehr geehrte .... (Verkäufer),

nachdem .... (Käufer) mir den Beurkundungsauftrag erteilt hatte, ist es wie ich den Informationen durch ... (Verkäufer) entnehme, nachdem ich den Entwurf bereits übersandt hatte, dazu gekommen, dass aus jedenfalls nicht von mir zu vertretenden Gründen eine Beurkundung des in Aussicht genommenen Vertrages unterbleiben soll und zwischen Ihnen die Frage aufgekommen ist, wer nun für die bei mir durch den gemachten Entwurf nach KV 21302, 24100 i.V.m. 21100 entstandenen Notarkosten aufkommen soll.
Die Kostenregelungen des GNotKG §§ 29 - 32 sehen hierzu eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung aller Auftraggeber der Beurkundung vor, wobei falls mehrere Kostenschuldner haften sollten, dem Notar eingeräumt ist, einen Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Da am zweifelfreiesten der Auftrag von .... (Käufer) dokumentiert ist und die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit auch der andere Beteiligte (hier der Verkäufer ...) Auftraggeber geworden ist, uneinheitlich und schwierig ist (vgl. Filzek, NotBZ 2017, 377) würde ich in den nächsten Tagen meine Kostenberechnung über die entstandene 2,0-Gebühr für den Entwurf an .... (Käufer) senden.
Inwieweit aufgrund der zwischen Ihnen bestehenden Verhandlungslage zivilrechtlich ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Verkäufer besteht, entzieht sich meiner Kenntnis und hängt von den genaue Umständen der Vertragsverhandlungen ab und wäre zivilrechtlich - schuldrechtlich - zu beurteilen. Aufgrund meiner Neutralitätspflicht als Notar sehe ich mich zu dieser Klärung und Beurteilung außer Stande. Aber für den Fall, dass zwischen Ihnen Einvernehmen darüber bestehen sollte oder in den nächsten Tagen noch erzielt wird, dass der ... (Verkäufer) die Kosten wegen des geplanten Weiterverkaufs zu einem höheren Preis an Andere (und evtl. Berücksichtigung beim dortigen Kaufpreis) bin ich gegen Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung zur Übernahme durch den Verkäufer natürlich gern bereit, aus Vereinfachungsgründen die Kosten direkt gegenüber dem Verkäufer zu liquidieren, oder falls Sie sich anderweitig über eine bestimmte Kostenverteilung im Innenverhältnis einigen (z. B. 50 % beide oder 90 % einer und 10 % der andere) dies dann gleich auch in diesem Verhältnis Ihnen gegenüber zu liquidieren. Um Ihnen als Verhandlungsgrundlage die Höhe der bei mir entstandenen Kosten, auch für eine etwa geplante Berücksichtigung bei einem anderweitigen Käufer einplanen zu können, gebe ich diese vorsorglich schon einmal wie folgt bekannt:

Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach Entwurfserstellung
Geschäftswert § 47 GNotKG: .... Euro
2,0 Beurkundungsverfahrens-Gebühr KV 21302, 24100 i.V.m. 21100
Auslagen Porto, Telefon KV 32005 (alternativ: tatsächliche Auslagen KV 32004)
Zwischensumme
19 % USt. KV 32014
= insgesamt

Andernfalls müsste ich Sie zu meinem Bedauern wegen der Frage der internen Erstattbarkeit der Kosten auf die Klärung durch Interessenvertreter oder Rechtsanwälte bzw. ggf. den Rechtsweg verweisen und würde wie angekündigt nur dem Käufer meine Rechnung übersenden, sofern ich in den nächsten 14 Tagen keine gegenteilige Nachricht vom Verkäufer erhalte.

M.f.G. Notar Meier

P.S. Wäre natürlich abzuwandeln, wenn nur Entwurf beantragt worden wäre, und evtl. bei den Gebührenzitaten entspr. zu ändern usw. bzw. nach den sonst im Einzelfall weiter bekannten Umständen, die mir durch den Sachverhalt bzw. dessen obige Zusammenfassung nicht so vollständig bekannt sind wie dem konkreten betroffenen Notar/in.
Sprachlich vielleicht auch noch verbesserungsfähig - sehe gerade, dass zwei mal "liquidieren" vorkommt, was vielleicht zu westernmäßig klingt?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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