Wenn der Notar damit beauftragt wird (was auch konkludent, stillschweigend erfolgen könnte, und es die Gesellschaft nicht selbst macht - vorsichtige Notare würden auf diese Möglichkeit im Rahmen etwaiger Belehrungspflichten über vermeidbare Mehrkosten hinweisen) entsteht die Betreuungsgebühr KV 22200 (Nr. 5), vgl. z. B. Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 1367.
Die Frage war falsch platziert in "Rsprg. Notariat Gebührenrecht / Kostenrecht" wo nur neue Rechtsprechung hin gehört, habe daher Verschiebung nach "GNotKG" beantragt bei den Administratoren.
Nächstes Intensviseminar zum Notarkostenrecht vom 18. - 20. Okt. 2018 in 25774 Lehe und nächstes halbtägiges Seminar zum Notarkostenrecht am 24. Okt. 2018 in Frankfurt, Spener-Haus, Dominikanergasse 5, 13 - 17.30 Uhr, siehe
www.filzek.de, wo die neuen Termine im 2. Hj. aber noch nicht aufgenommen sind (in ca. 2 - 3 Wochen). Die Beschreibung der Seminare ist aber wie für das 1. Hj., die dort unter Seminare zu finden sind.