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Unterschriftsbeglaubigung (Grundschuld) mit Übermittlung

Verfasst: 13.06.2018, 12:33
von TaMe
Hallo Zusammen,

ich hab mal ne Frage, ob das so richtig ist:
Bei einer Grundschuldbestellung durch reine Unterschriftsbeglaubigung und elektronischer Übermittlung an das Grundbuchamt fallen die Kosten wie folgt an!?:

KV 25100 Unterschriftsbeglaubigung 0,2 Geb. nach dem Wert der Grundschuld gem. § 53 Abs. 1
KV 22125 Erzeugen von Strukturdaten (xml-Datei) 0,6 Geb. - da keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhoben wurde -
KV 22124 Antragstellung oder Übermittlungstätigkeit da wir die Grundschuld an das Grundbuchamt übermittel
KV 25102 Beglaubigung von Dokumenten - die Grundschuld wird von uns ja elektronisch beglaubigt und ist keine Urkunde oder auch kein Entwurf des Notars
KV 32000 Dokumentenpauschale
KV 32002 elektronisch gespeicherten Dateien
KV 32004 oder 32005

Ist das wirklich so richtig? Oder etwas doppelt aufgeführt, d.h. schließt die eine KV Nummer die andere aus?

Vielen Dank im Voraus

Tanja

Re: Unterschriftsbeglaubigung (Grundschuld) mit Übermittlung

Verfasst: 14.06.2018, 13:56
von Martin Filzek
Alles richtig.
Zum Teil bestehen in Einzelfällen unterschiedliche Handhabungen darüber, ob die theoretisch bei eigener Antragstellung (in Papierform) durch die Mandanten selbst ersparbaren Gebühren KV 22125 und KV 25102 einen vorherigen Hinweis des Notars erfordern bzw. zur Vermeidung von nachträglichen Rückfragen und evtl. Verärgerung des Mandanten erfolgen sollen oder nicht. Grundsätzlich braucht der Notar natürlich nicht über entstehende Kosten belehren, auch nicht bei Vollzugstätigkeit, wenn davon auszugehen ist, dass diese vom Mandanten gewollt wird. Aber da durch die unter Umständen ein Mehrfaches der vor Einführung des elektronischen Grundbuchverkehrs ausmachen, könnte ein Fall gegeben sein, wo besondere Umstände vorliegen, weil der Mandant mit dieser Mehrkostenhöhe nicht gerechnet hat und ein Hinweis des Notars könnte vom Notar von einzelnen als erforderlich gesehen werden (vgl. Kommentarliteratur zu § 21 GNotKG, Stichwort Belehrungspflicht über vermeidbare Mehrkosten, streitig).