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Kostenerlass

Verfasst: 30.05.2018, 09:42
von Stromberg
Guten Morgen,

unser ausgeschiedener Seniorchef hat ein Grundstück erworben und der (ehemalige) Kollege will kollegialiter von der Erhebung von Kosten absehen.
Gibt es irgendwo einen Hinweis, dass er das darf?

Danke

Re: Kostenerlass

Verfasst: 30.05.2018, 10:19
von ...
§17 BNotO
Das dürfte nicht zulässig sein.

Re: Kostenerlass

Verfasst: 30.05.2018, 12:04
von Revisor
Für den Bereich der Westf. Notarkammer gilt folgendes:
(Richtlinien):
3.2. Gebührenerlass oder Gebührenermäßigung sind ohne besondere Zustimmung der Notarkammer
nur zulässig, soweit
- Rechtsanwälte mit Zulassung im Bezirk des Landgerichts, in dem der Notar seinen
Sitz hat oder deren Ehegatten,
- Ehegatten, volljährige Kinder oder Schwiegerkinder beruflich mit dem Notar verbundener
Personen oder
- Angestellte des Notars oder deren Ehegatten
Kostenschuldner sind. Dies gilt nur, soweit das Urkundsgeschäft der Gestaltung der privaten
Lebensführung dient. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

Wenn euer Senior also noch als Rechtsanwalt zugelassen ist, wäre ein Gebührenerlass zulässig, ansonsten käme auch ein entsprechender Antrag auf Zustimmung durch die Notarkammer in Betracht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

Re: Kostenerlass

Verfasst: 01.06.2018, 11:47
von Martin Filzek
Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer VI 3.1 a (so leicht zu googeln), dort sind auch "Rechtsanwälte" genannt, denen gegenüber die Pflicht zur zeitnahen Kostenerhebung nicht besteht.
Nächstes halbtägiges Notarkosten-Seminar in Hamburg am 13.06.2018, 13 - 17.30 Uhr, siehe oben unter Fort- und Weiterbildung, Seminare, Eintrag von ca. Jan. / Febr., oder www.filzek.de. :wink2