Schenkundvertrag mit Leibrente
Verfasst: 16.05.2018, 09:21
Hallo zusammen,
Ich hoffe, einer von euch kann mir bei folgender Fallkonstellation weiterhelfen:
M ( 74 Jahre alt) möchte eine ihr gehörende Immobilie an T verschenken; sich im Schenkungsvertrag / im Grundbuch jedoch eine monatlich zu zahlende Leibrente „sichern" lassen.
Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 200.000,00 €. Die Höhe der monatlich zu zahlenden Leibrente ist (noch) unbekannt.
Für die Bestimmung des Geschäftswerts ist doch zunächst die Summe der Gegenleistungen (die Leibrente) zu ermitteln, oder?
Da die monatliche Höhe der Leibrente nicht bekannt ist, müsste doch über § 52 Abs. 5 als Jahreswert 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstandes (hier des Grundstücks) = 10.000,00 € angenommen werden, sodass sich folgende Berechnung der Leibrente ergeben würde:
10.000,00 € x 5 = 50.000,00
Würdet ihr mir hier zustimmen?
Da der Wert der Gegenleistung somit geringer ist als der Verkehrswert, ist dann doch als Geschäftswert gem. § 47 Satz 3 der höhere Verkehrswert des Grundstücks mit 200.000,00 € anzusetzen, oder?
Vielen Dank für eure Mithilfe!
Ich hoffe, einer von euch kann mir bei folgender Fallkonstellation weiterhelfen:
M ( 74 Jahre alt) möchte eine ihr gehörende Immobilie an T verschenken; sich im Schenkungsvertrag / im Grundbuch jedoch eine monatlich zu zahlende Leibrente „sichern" lassen.
Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 200.000,00 €. Die Höhe der monatlich zu zahlenden Leibrente ist (noch) unbekannt.
Für die Bestimmung des Geschäftswerts ist doch zunächst die Summe der Gegenleistungen (die Leibrente) zu ermitteln, oder?
Da die monatliche Höhe der Leibrente nicht bekannt ist, müsste doch über § 52 Abs. 5 als Jahreswert 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstandes (hier des Grundstücks) = 10.000,00 € angenommen werden, sodass sich folgende Berechnung der Leibrente ergeben würde:
10.000,00 € x 5 = 50.000,00
Würdet ihr mir hier zustimmen?
Da der Wert der Gegenleistung somit geringer ist als der Verkehrswert, ist dann doch als Geschäftswert gem. § 47 Satz 3 der höhere Verkehrswert des Grundstücks mit 200.000,00 € anzusetzen, oder?
Vielen Dank für eure Mithilfe!