Hier meldet sich noch ein Notarkosten-Detektiv für schwierige Fälle aus dem fernen Nordfriesland zu dem Ganzen, der aber mangels hellseherischer Kräfte auch nur noch einige Vermutungen und allgemeine Hinweise dazu geben kann:
Bei den in #3 enthaltenen Angaben zum Sachverhalt ist noch enthalten, dass sich der Übernehmende der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und das hätte eine Kollegin bereits vor 3 Monaten abgerechnet. Soll sich dies auf eine Gebühr KV 21200 (1,0) für den Betrag, wegen dem sich der Übernehmende der ZV. unterworfen hat beziehen in derselben Urkunde, um die es jetzt hier für die weitere Abrechnung geht? Dazu wäre zu sagen, dass diese Rechnung dann wieder storniert werden müsste bzw. bei der Gesamtabrechnung wenn schon gezahlt in Abzug gebracht werden müsste, denn Zwangsvollstreckungsunterwerfungen sind ja eindeutig Sicherungs- und Durchführungserklärungen, die gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 GNotKG zu dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft sind, es sei denn, es handelt sich um eine ZV.-Unterwerfung gegenüber einem Dritten, finanzierende Bank z. B., die dann nach § 110 Nr. 2 a GNotKG gegenstandsverschieden wären.
Oder wurde eine gesonderte Urkunde mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemacht? Das könnte, wenn keine sachlichen besonderen Rechtfertigungsgründe dafür bestanden haben, dann ggf. unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG sein, so dass die ggf. unnötig entstandenen Mehrkosten einer gesonderten Urkunde anstelle der kostenfrei möglich gewesenen Zusammenbeurkundung nicht erhoben werden dürften.
Sinn könnte die "Wertangabe" mit 60.000 Euro vielleicht dann machen, wenn die sich trennenden Eheleute vorher zu je 1/2 Eigentümer waren und die Frau nur ihren 1/2 Anteil auf den Ehemann oder Ex-Ehemann überträgt? Dennoch bleibt auch dann natürlich ein erheblicher Wertunterschied zu den eingetragenen Belastungen von 200.000 Euro, und eingetragene Belastungen sind i.S.v. § 46 (Grundstückswert) schon wie Revisor schon schrieb ein Indiz für höhere Werte.
Wertangaben der Beteiligten sind also nicht immer so ernst zu nehmen, woher sollen auch die Beteiligten den nach dem komplizierten GNotKG maßgeblichen Wert (mal ist es nach § 38 der Aktivwert, mal ist es der Reinwert, mal ein fiktiver Festbetrag, den das Gesetz so vorsieht) wissen und es ist natürlich ein nur noch selten anzutreffendes, früher häufigeres Entschuldigungsargument mancher Notare, die immer zur eigenen Wertermittlung nach dem GNotKG verpflichtet sind, zu sagen "der Wert ist mir so angegeben worden".
Am besten lassen sich kostenrechtliche Fragen konkret beantworten, wenn man den gesamten anonymisierten Urkundeninhalt kennt, dann sieht man auch oft Dinge, die gebührenrelevant sind, aber von Fragestellern oft noch nicht erkannt worden sind, weil das GNotKG eben so komplex ist und von niemand binnen eines einzigen Tages "gelernt" werden kann. Es wäre gut, wenn deshalb möglichst viel zu dem GNotKG in Notarkosten-Einführungsbüchern, parallel zum Gesetzestext, gelesen würde, z. B. ist kürzlich erschienen Werner Tiedtke, Notarkosten, 158 Seiten DIN A 4 in der Ausbildungsreihe für Notarfachangestellte (Hrsg. NotarkasseMünchen) im Dt. Notarverlag, oder der bewährte Waldner, Das GNotKG für Anfänger, 9. Aufl. 2015, oder wenn Ihr eine der beiden letzten Auflagen von Faßbender u.a., Notariatskunde (69 Euro nur für ca. 1000 Seiten, die auch sonst fürs Notariat nützlich sind) habt ist darin von Dirk-Ulrich Otto ein Teil Notarkostenrecht mit über 150 lehrreichen Seiten, die einen bei täglicher Lektüre immer schlauer machen im GNotKG.
Für die Fertigung von Kostenberechnungen orientieren sich viele auch an den Büchern mit Mustern von Notarkostenberechnungen mit Erläuterungen dazu von Diehn, zuletzt 5. Aufl. 2017, die auch ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis haben, daneben gibt es seit einigen Monaten als 1. Aufl. 2018 vom selben Autor ein Buch "Notarkosten" als systematische Einführung in GNotKG. Streifzug durch das GNotKG der Notarkasse München ist ebensfalls sehr preiswert und nützlich, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, von der Ländernotarkasse Leipzig enthält auch viele viele Musterkostenberechnunge mit Erläuterungen. Aber schon das Schreiben nur eines Teils der Literatur ist zeitaufwändig, vieles andere was auch nicht schlechter sein muss, lasse ich weg, und empfehle auch noch die eigenen Seminare zum Notarkostenrecht (siehe
http://www.filzek.de, oder hier im Forum oben unter Fort- und Weiterbildung, Seminare) im Mai und Juni 2018 in sechs Großstädten und 2,5 Tage in 25774 Lehe (fängt schon morgen an) noch, die natürlich allein für sich auch nicht helfen, aber eine zusätzliche Hilfe für das nach und nach erst erwerbbare Wissen zum GNotKG sein könnten. Ein halbtägigtes Seminar zum GNotKG ist z. B. in Essen, Intercity-Hotel, heute in einer Woche am 23.05.2018, 13 - 17.30 Uhr.
P.S. Es besteht auch für Chefs, die selbst noch keine Zeit hatten, sich mit allen kostenrechtlichen Details zu befassen, und auch noch keine fortgeschritteneren Angestellte dafür haben, die Möglichkeit, Abrechnungsfälle anonymisiert an meinen Notarkosten-Dienst einzuschicken. Wegen des damit verbundenen Zeitaufwands ist dies natürlich nur gegen ein geringes Entgelt möglich. Auch alles zu finden auf der genannten Internetseite unter Notarkosten-Dienst.
2. PS: Die Überschrift zu Fragen sollte man auch besser etwas genauer abfassen als wie hier geschehen "Abrechnung", damit sie im Archiv für vergleichbare Fragen besser eingeordnet werden kann, also z. B. Übertragungsvertrag mit bedingter Aufzahlungsverpflichtung u. a.