Vorzeitige Beendigung des Auftrags
Verfasst: 26.04.2018, 12:02
Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages.
Wir haben einen Beurkundungsauftrag für die Umwandlung einer GmbH in eine AG. Wir haben folgende Entwürfe vorbereitet:
- den Umwandlungsbeschluss,
- das Protokoll über die erste Aufsichtsratssitzung,
- Bericht der Gründer,
- Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat,
- den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Gründungsprüfers,
- den Bericht des Gründungsprüfers und
- die Anmeldung zum Handelsregister.
Die Mandanten melden sich seit längerem nicht mehr und auf Nachfragen reagieren sie nicht. Ich soll jetzt die Entwürfe abrechnen.
Ich würde sagen, hier liegt auf jeden Fall eine vorzeitige Beendigung vor. Ich bin mir jetzt nur nicht sicher, welche Gebühren ich abrechnen muss.
Der Umwandlungsbeschluss ist beurkundungspflichtig. Die Handelsregisteranmeldung muss notariell beglaubigt werden. Aber alles andere ist ja privatschriftlich.
Ist es richtig, dass ich den Umwandlungsbeschluss nach KV 21302, die Handelsregisteranmeldung nach KV 21304, aber die privatschriftlich zu unterzeichnenden Dokumente nach KV 24100 abrechnen muss??
Ich habe eine Frage zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages.
Wir haben einen Beurkundungsauftrag für die Umwandlung einer GmbH in eine AG. Wir haben folgende Entwürfe vorbereitet:
- den Umwandlungsbeschluss,
- das Protokoll über die erste Aufsichtsratssitzung,
- Bericht der Gründer,
- Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat,
- den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Gründungsprüfers,
- den Bericht des Gründungsprüfers und
- die Anmeldung zum Handelsregister.
Die Mandanten melden sich seit längerem nicht mehr und auf Nachfragen reagieren sie nicht. Ich soll jetzt die Entwürfe abrechnen.
Ich würde sagen, hier liegt auf jeden Fall eine vorzeitige Beendigung vor. Ich bin mir jetzt nur nicht sicher, welche Gebühren ich abrechnen muss.
Der Umwandlungsbeschluss ist beurkundungspflichtig. Die Handelsregisteranmeldung muss notariell beglaubigt werden. Aber alles andere ist ja privatschriftlich.
Ist es richtig, dass ich den Umwandlungsbeschluss nach KV 21302, die Handelsregisteranmeldung nach KV 21304, aber die privatschriftlich zu unterzeichnenden Dokumente nach KV 24100 abrechnen muss??