Hallo liebe Mitstreiter!
Lese schon seit Längerem mit habe aber nun eine Frage, die ich auch mit Hilfe der Suchfunktion (Unfähigkeit?) nicht klären konnte
Folgende Situation:
Eheleute (seit 7 Jahren verheiratet, Zugewinngemeinschaft) haben eine Trennungsfolgenvereinbarung bei uns geschlossen. Gegenstand ist unter anderem der Verzicht auf Zugewinnausgleich bei der vom Ehemann in die Ehe eingebrachten Immobilie. Da beim Güterstand (Zugewinngemeinschaft) keine Änderung beurkundet wurde, muß ich doch den bei der Immobilie erfolgten Wertzuwachs als Geschäftswert ansetzen. Oder?
Stellt sich mir nun die Frage nach der Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes. Die Kaufvertrag für die Immobilie datiert von einem Zeitpunkt 4 Jahre vor Eheschließung. In diesen 4 Jahren sind allerdings noch zahlreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen worden.
Hinsichtlich der aktuellen Situation existiert nichts (sprich kein Wertgutachten).
Was setze ich jetzt an? Kaufpreis mit Modernisierungskosten und Indexierung? Auffangwert? Oder was anderes? Hatte sowas noch nicht. Bitte helft mir!
Liebe Grüße
Bine
Geschäftswert Zugewinn Immobilie
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"Unter anderem" ist diese Regelung also Inhalt der Trennungsfolgenvereinbarung, und Ihr wollt es auch bei dieser Einzelposition auch so genau wie möglich ermitteln, was natürlich lobenswert ist. Vielleicht sollte man nach § 95 GNotKG die Beteiligten selbst, welche die Wertzuwächse am Haus meist am genauesten beurteilen können, um eine entsprechende Auskunft des Wertes dieser (Teil-)Vereinbarung bitten, und nur dann, wenn keine Angaben gemacht werden, zur eigenen Schätzung schreiten, die so supergenau bei abstrakt allgelmein gestiegenen Immobilienpreisen niemand natürlich machen kann, die dann aber mangels wahrscheinlicherer glaubwürdiger Angaben der Beteiligte dann zu akzeptieren wären.ESME hat geschrieben:Hallo liebe Mitstreiter!
Lese schon seit Längerem mit habe aber nun eine Frage, die ich auch mit Hilfe der Suchfunktion (Unfähigkeit?) nicht klären konnte
Folgende Situation:
Eheleute (seit 7 Jahren verheiratet, Zugewinngemeinschaft) haben eine Trennungsfolgenvereinbarung bei uns geschlossen. Gegenstand ist unter anderem der Verzicht auf Zugewinnausgleich bei der vom Ehemann in die Ehe eingebrachten Immobilie. Da beim Güterstand (Zugewinngemeinschaft) keine Änderung beurkundet wurde, muß ich doch den bei der Immobilie erfolgten Wertzuwachs als Geschäftswert ansetzen. Oder?
Stellt sich mir nun die Frage nach der Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes. Die Kaufvertrag für die Immobilie datiert von einem Zeitpunkt 4 Jahre vor Eheschließung. In diesen 4 Jahren sind allerdings noch zahlreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen worden.
Hinsichtlich der aktuellen Situation existiert nichts (sprich kein Wertgutachten).
Was setze ich jetzt an? Kaufpreis mit Modernisierungskosten und Indexierung? Auffangwert? Oder was anderes? Hatte sowas noch nicht. Bitte helft mir!
Liebe Grüße
Bine
Die Frage wird um so weniger Bedeutung haben für die Beteiligten und dann auch keinen Anlass für ein Noarkostenprüfungsverfahren geben, je mehr die anderen Werte der Urkunde schon hoch sind so dass sich der genaue Wert der konkreten Vereinbarung hier durch die Degression der Gebührentabelle evtl. wenig dramatisch auswirkt?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Hallo Martin!
Vielen Dank für Deine Antwort. Dann werden wir nochmal auf die Eheleute zugehen.
Hinsichtlich der Gebührendegression: die Vereinbarung beinhaltet neben der Festlegung eines Trennungsunterhaltes ansonsten inhaltlich nur noch das Thema Sorge- und Umgangsrecht. Vorsorgeausgleich, Kindesunterhalt, Hausrat etc. sind nicht Bestandteil. Da ist also sonst nur wenig, was den Geschäftswert noch erhöhen könnte.
Und wenn ich vom "schlimmsten" Fall ausgehe, dass die Vereinbarung so knapp gehalten wurde um Kosten zu sparen sehe ich schon potentiellen Ärger aufziehen. Na mal abwarten.
Liebe Grüße
Bine
Vielen Dank für Deine Antwort. Dann werden wir nochmal auf die Eheleute zugehen.
Hinsichtlich der Gebührendegression: die Vereinbarung beinhaltet neben der Festlegung eines Trennungsunterhaltes ansonsten inhaltlich nur noch das Thema Sorge- und Umgangsrecht. Vorsorgeausgleich, Kindesunterhalt, Hausrat etc. sind nicht Bestandteil. Da ist also sonst nur wenig, was den Geschäftswert noch erhöhen könnte.
Und wenn ich vom "schlimmsten" Fall ausgehe, dass die Vereinbarung so knapp gehalten wurde um Kosten zu sparen sehe ich schon potentiellen Ärger aufziehen. Na mal abwarten.
Liebe Grüße
Bine