Abweichung nach Vermessung Identitätserkl. Vertragsä.

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Plumbum
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#1

08.03.2018, 09:55

Hallo zusammen,

wir haben ein Grundstück verkauft und noch eine zu vermessene Teilfäche. Haben einen kompletten KV gemacht und dort auch die Auflassungs erklärt. Nun gab es bei der Vermessun eine Abweichung um 120 qm, sodass der Kaufpreis sich auch noch einmal um weitere 3.000,00 € erhöht hat.

Ich habe nun eine Vertragsanspassung gemacht, also dass der Kaufpreis entsprechend erhöht wird und wie er zu zahlen ist, haben die die Identität erklärt und auch noch einmal die Auflassung erkärt, da es sich hier nicht um eine geringfügige Änderung handelt und quasi über die weiteren 124 qm ja keine Auflassung erklärt worden ist.

Ich habe jetzt ein Problem bei der Abrechnung.

Soll ich nur die Identitätserklärung abrechnen mit dem Wert von 20 % des Kaufpreises oder die vollständige Auflassung nach dem Gesamtkaufpreis? Ist beides eine 0,5 bin mir nur nicht bei dem Wert schlüssig.

Dazu käme ja noch eine 2,0 aus der Vertragsanpassung (Wert 3.000,00 € - erhöhter Kaufpreis).

Was würdet Ihr abrechnen? Identität oder Auflassung ? Oder Auflassung nur aus dem Wert der 120 qm ?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
IngiSK
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#2

08.03.2018, 14:54

Ich habe über Dein Problem nachgedacht.
Ich gebe hier mal einen Denkanstoß und arbeite wieder mit meinem "veralteten" Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl.

Dort habe ich unter Rd.Nr. 1621 gefunden:Sind bei Verkauf einer amtlich noch nicht vermessenen Grundstücksfläche sowohl die kaufvertragliche Verpflichtung als auch die hierzu erklärte Auflassung bereits wirksam, weil der Kaufgegenstand zwar noch nicht kataster- und grundbuchmäßig verselbständigt, aber dennoch durch eine entsprechende Beschreibung (insbesondere Einzeichnung in einen Lageplan) hinreichend bestimmt ist und zweifelsfrei mit dem vermessenen Grundstück übereinstimmt, handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtlich notwendige Ergänzung der Auflassung; hierfür ist eine 0,5-Gebühr nach KV Nr. 21201 Nr. 4 zu erheben.

Für mich hört es sich so an, als wenn das bei Euch der Fall ist. Das mit dem Lageplan weiß ich natürlich nicht, aber ich gehe mal davon aus. Ich würde daher den Geschäftswert durch die gem. § 36 Abs. 1 zu errechnenden 10-20 % des bisherigen Geschäftswertes plus die € 3.000,00 für die Kaufpreiserhöhung ermitteln (§ 35 Abs. 1 GNotKG) und insgesamt eine 0,5 berechnen.

Die 2,0 kommt lt. "Streifzug" Rd.Nr.1622 m.E. nur in Betracht, ...weil Zweifel an der Identität zwischen dem vertragsgegenständlichen Grundstück und dem vermessenen Grundstück bestehen, ...

Das scheint mir ja nicht der Fall.
:katze3 like this...
Martin Filzek
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#3

08.03.2018, 16:14

Wenn du oben in der Archiv-Funktion "Identitätserklärung" eingibst, kommt man zu sehr vielen früheren Fragen in dieser Richtung, unter anderem von dir 2017 und vielen anderen, wo alles ausführlich behandelt ist.
Es ist schon komplex und es kommt auch darauf an, ob wirklich eine Vertragserweiterung notwendig war (oder ob für Fälle von Mehr- oder Minderflächen ohnehin schon im Kaufvertrag entsprechende Verringerung oder Erhöhung vorgesehen war, oder ob bis zu bestimmter Prozent-Abweichung ein Festpreis gelten sollte, usw., zu dem Verhältnis der neuen 120 oder 124 qm zur Gesamtfläche ist in der Frage ja nichts enthalten) und es ist mühsam, das alles immer wieder neu auszubreiten.

In der letzten, inzwischen 12. Auflage des Streifzugs der Notarkasse München von 2017 (nach der 10. von 2013 ist noch 2015 die 11. Aulage mit unveränderten Randnummern erschienen) findet sich das Kapitel "Messungsanerkennung und Auflassung / Zusatzkauf" ab Rn. 2735 ff.

Angesichts des sehr günstigen Preis-Leistungsverhältnisses für den für unter 40 Euro bei Bestelladresse streifzug@notarkasse.de erhältlichen Streifzug (mit jetzt über 1000 Seiten statt in 10. Auflage noch 739 Seiten und 850 Seiten in 11. Auflage von 2015) sowie zahlreicher Meinungsänderungen und Neuerungen durch Rspr. usw. kann ich allgemein nur zum Kauf der neueren Auflage raten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#4

09.03.2018, 19:14

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Ich werde mir am Montag erst einmal neue Lektüre bestellen und noch einmal gucken wegen einem Seminar. Man lernt nie aus.

Identitätserklärungen abrechnen etc, ist mir alles klar. Problem war halt die nicht nur geringfügige Abweichung.

Im KV war aber kein Festpreis vereinbart. Sondern Preis pro qm usw. deshalb werde ich auch 0,5 aus zusammengerechneten werten nehmen!

Hatte in meinem Streifzug nur gelesen dass man für die Anpassung des KV ne 2,0 aus der Differenz bekommt. Aber unter den vorstehenden Gesichtspunkten, gucke ich mir das Montag noch einmal in Ruhe an!

Danke und ein schönes Wochenende !
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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