Realteilung Grundbesitz Erbengemeinschaft sodann Kaufvertrag

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Liamis
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#1

07.02.2018, 12:00

Hallihallo :-)

Ich stehe ein bisserl auf dem Schlauch gerade und würde mich über Hilfe ganz arg freuen.
Folgende Urkunde habe ich abzurechnen:

2 Eigentümer in Erbengemeinschaft haben bereits ihren Grundbesitz zerlegen lassen, wir haben die Fortführungsmitteilung vorliegen. Der Grundbesitz wurde in 4 Grundstücke geteilt.

In unserer Urkunde haben wir den Antrag der Verkäufer (Erbengemeinschaft) auf grundbuchmäßige Zerlegung enthalten und sodann weiter den Kaufvertrag mit den 4 Kaufvertragsparteien.

Antrag auf Zerlegung beim GBA ist gegenstandsverschieden zu dem Kaufvertrag, richtig?

Ich bin mir nun unsicher, welche Gebühr ich ansetze für die Realteilung beim GBA.
Setze ich hierfür 0,5 nach KV 24102 an? Oder muss ich hier die Auseinandersetzung/Aufhebung der Erbengemeinschaft bereits berücksichtigen und eine 2,0 Gebühr nach KV 21100 ansetzen?

Ich danke für jeglichen Hinweis. :thx

Einen lieben Gruß in die Runde
Jenna
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#2

07.02.2018, 12:09

Ist das alles in einer Urkunde?
Ich verstehe das jetzt nämlich so, dass insgesamt vier (oder zumindest drei, weil vier "Parteien") Kaufverträge in einer Urkunde zusammengefasst wurden?? :schock

Oder hab ich da was übersehen/überlesen?
Liamis
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#3

07.02.2018, 12:38

Ja, alles in einer Urkunde :pfeif

Die Erbengemeinschaft hat ihr großes Grundstück geteilt. Da wir die Fortführungsmitteilung bereits hatten, haben wir die entsprechenden Flurstücke als jeweiligen Vertragsgegenstand an den jeweiligen Käufer verkauft. Das ist mein persönlicher Horror-Vertrag ;-)
Jenna
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#4

07.02.2018, 12:48

Oha... okay... :augenreib

Wir hatten neulichst eine isolierte Teilung.
Da hab ich auch die Nr. 24102 iVm. mit 21201 Nr. 4 genommen. (Streifzug GNotKG 12. Aufl. Rz. 3130 ff.)

In deinem Fall wirst du aber wohl eine Vergleichsrechnung nach dem höchsten Wert machen müssen.
Scheint mir wirklich ein Spezialfall zu sein.
Aber dein Chef wird wohl wissen, was er tut.
Martin Filzek
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#5

08.02.2018, 15:40

Denke, man müsste den genauen vollständigen Wortlaut aller in der Urkunde enthaltenen Vereinbarungen vor sich haben, um sicherer beurteilen zu können, ob hier eine in der Literatur unstreitig als gegenstandsverschieden beurteilte Erbauseinandersetzung und anschließender Verkauf vorliegen, im Ergebnis würde dann aus dem doppelten Wert der erzielten Kaufpreise (sofern nicht geringer als Grundsückswert, was natürlich unwahrscheinlich ist) die 2,0-Gebühr durch Addition der Werte für Erbauseinandersetzung und Kaufverträge zu ermitteln sein.
Vollzugs- und Betreuungsgebühr hätten dann nach §§ 112, 113 I den Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens.
Die Zerlegung / Realteilung wäre dann m. E. gegenstandsgleich zu einem der beiden Vorgänge, wohl schon zur Erbauseinandersetzung, was aber natürlich für die Wertfrage egal ist, denn ohne die Zerlegung / Realteilung wäre ja die Aufteilung unter den Erben bzw. der anschließende Verkauf an vier Käufer nicht möglich gewesen.

Sollte es doch nach dem Inhalt der Urkunde so sein, dass eine Erbauseinandersetzung darin nicht zu erkennen ist (kann ich mir eigentlich kaum vorstellen, z. B. würde nach einiger Rechtsprechung und neuerer Literaturmeinung auch bei Kaufverträgen mit Erbengemeinschaften die Auszahlung in Teilbeträgen an die einzelnen Erben schon als mit zu bewertende Erbauseinandersetzung angesehen, die gegenstandsverschieden zum Kaufvertrag ist, siehe LG Mönchengladbach Beschluss vom 30.11.2016 Az. 5 T 184/17 = RNotZ 2017, 382 mit Anm. Gehse; Kersten RENOpraxis 2017, 238; Ott DNotZ 2017, 646, vgl. hierzu auch Elsing, notarbüro 2018 Ausg. 1-2 S. 8 f., dem ich die Zitate entnommen habe ohne mir selbst RNotZ u. DNotZ hier raus zu suchen) wäre wohl auch die Realteilung / Zerlegung gesondert mit der oben diskutierten 0,5-Gebühr zu bewerten (allerdings ohne Hinzufügen von KV-Nummern 24100 ff., denn es handelt sich ja hier um Beurkundungen, nicht um Entwürfe), es sei denn man geht davon aus, dass das nur dem anschließenden Verkauf an die vier einzelnen Käufer gedient hat und deshalb dazu gegenstandsgleich sei. Diese Frage wird man heutzutage streitig beurteilen können analog der neuen Diskusson, ob ein Berchtigungsantrag auf Erben in Kaufverträgen, um den gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen, gegenstandsgleich oder gegenstandsverschieden sei (vgl. hierzu Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 1. Aufl. 2017, Rn. 2450 m.w.N.: gegenstandsgleich, anderer Ansicht jedoch LG Magdeburg NotBZ 2017, 116 mit Anm. Otto, dem folgend Ländernotarkasse Leipzig in 2. Aufl. des Leipziger Kostenspiegels, 2017, bei mir im Seminarskript zu den Seminaren im letzten Halbjahr behandelt S. 103 f.).

Dann ist auch noch streitig und näher zu untersuchen, ob die Zusammenfassung der vier Kaufverträge in einer Urkunde, mit der die Beteiligten bei den Beurkundungsgebühren Degressionsvorteile haben, gerechtfertigt war unter dem Blickwinkel von § 93 Abs. 2, vgl. hierzu BGH Beschluss vom 26.09.2017 Az. II ZB 27/16 (kann so auf der Seite des BGH im Internet gefunden und ausgedruckt werden, ist auch schon veröffentlicht in JurBüro 2018, 28). Wenn ein Verknüpfungswille bestand, d. h. die Verkäufer wollten nur zusammen an alle vier Käufer verkaufen, und es sich nicht um voneinander unabhängige einzelne vier Kaufverträge handelt, die auch ohne dass die anderen Verträge zustande kommen, hätten geschlossen werden können, wäre die Zusammenbeurkundung gerechtfertigt. Andernfalls müsste so getan werden, als wenn man in vier einzelnen Urkunden die Kaufverträge protokolliert hätte und die entsprechenden Gebühren für die vier Verträge einzeln berechnen.

Tut mir leid, dass alles so kompliziert und nicht einfach zu verstehen ist, aber das ist die Folge des komplexen Notarkostenrechts, und der geschilderte Fall ist ja auch eine Ausnahme, die nicht alle Tage vorkommt.

Vielleicht kann der eine oder andere User meine raschen obigen Hinweise noch berichtigen oder ergänzen. Ausführliche Notarkostengutachten und Berechnungsvorschläge in komplizierten Fällen, die dann aber immer die Übersendung der anonymisierten gesamten Urkundeninhalte voraussetzen, wo man genauer und ausführlicher auf die konkrete Berechnung eingehen könnte, biete ich ja auch an, siehe Notarkosten-Dienst bei http://www.filzek.de. Kurzfristig sind dort auch die Seminare, die hier im Forum schon oben unter Fort- und Weiterbildung, Seminare, zu finden sind im 1. Halbjahr 2018 (Mai und Juni, z. B. 17. - 19. Mai 2,5-Tage Intensivseminar in 25774 Lehe). :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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