Überprüfung = Beratung?

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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julinda
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#1

23.12.2017, 14:26

Hallo Ihr,

da ich aus dem RVG-Bereich komme, hoffe ich, einer von euch kann mir hierbei weiterhelfen:

1.
A, deutscher Staatsangehöriger, im Ausland wohnend, möchte sein Haus in D verkaufen und hierfür einen Freund bevollmächtigen. Ein Notar im Ausland erstellt insoweit eine entsprechende Vollmcht mit Übersetzung. Diese wird von einem deutschen Notar geprüft.

Kann der deutsche Notar hierfür eine Gebühr nach Nr. 24200 berechnen? Wert: Grundstück?

2.
Der Notar berät zu einem bestehenden Testament; prüft anzuwendendes Recht und schlägt die Errichtung eines zusätzlichen Testaments zwecks Klarstellung vor mit Formulierungsvorschlag.

Kann auch hierfür eine Gebühr nach Nr. 24200 in Ansatz gebracht werden? Wert?

Vielen Dank und schöne Feiertage :wink1
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paralegal6
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#2

25.12.2017, 21:25

Zu 1) macht ihr auch die Beurkundung vom Hauskauf? Wüsste sonst nicht warum man die Vollmacht prüft.
Zu 2) nehme ich mal an, dass er auch die Beurkundung vom neuen Testament machen wird? Wird dann eh angerechnet.
:kopfkratz oder bin ich jetzt Banane
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julinda
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#3

27.12.2017, 14:08

1) Nein, die Sache hatte sich nach Prüfung der Vollmacht erledigt. Ein Beurkundungsauftrag lag nicht vor.

2) Nein, ein neues Testamen wird nicht beurkundet.

1+2) Bei beidem ging es nicht über eine Prüfung hinaus; beide Vorgänge haben sich erledigt.

Ich wüsste nicht, was man hier außer einer Beratung abrechnen könnte...... :kopfkratz
larifari
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#4

27.12.2017, 16:24

zu 1) nach Vorbem. 2.4.1 (3) S. 1 wäre von KV 24101 auch die Überprüfung eines Fremdentwurfs umfasst, aber ich glaube, das meint den Fall, dass wirklich nur ein Entwurf vorgelegt wird, deshalb würde ich hier die KV 24201 abrechnen, Geschäftswert: Wert der Vollmacht (hälftiger Kaufpreis für den abzuschließenden Grundstückskaufvertrag)
zu 2) KV 24200, Geschäftswert: § 102 GNotKG
julinda
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#5

28.12.2017, 17:13

Daaaannnkeee :thx :huepf
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