Betreuungsgebühr für Anzeige der Sicherungsabrede

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Stromberg
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#1

28.11.2017, 13:42

Guten Tag,

ich habe bisher für die Anzeige der Sicherungsabrede die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 5 erhoben.
Es gehen einige Gläubiger dazu über, die Einschränkung der Sicherungsabrede bereits vorab (mit Zusendung des Grundschuldbestellungsformulars) anzuzeigen. Ich habe bisher dann keine Betreuungsgebühr erhoben, weil ich ja quasi nichts gemacht hatte.
Jetzt falle ich über Diehn (5. Auflage), Seite 143, Fall 726.

Verstehe ich das richtig, dass ich trotzdem, obwohl die Gläubigerin mir die Beachtung der Sicherungsabrede bereits bestätigt hat, eine Betreuungsgebühr? Mich verwirrt der letzte Halbsatz....
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#2

28.11.2017, 14:06

Das hat Diehn schon in der Vorauflage so vertreten. Dem wird aber m.E. nicht zu folgen sein.

So heißt es bei Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., RdNr. 27, 28 zu Nr. 22200 KV und auch im "Streifzug durch das GNotKG":
"In der Praxis ist vermehrt festzustellen, dass der Gläubiger bereits vor der Beurkundung an den Notar unaufgefordert eine Erklärung übermittelt, wonach der Gläubiger unwiderruflich erklärt, die erstmalige Auszahlung nur zum Zwecke der Kaufpreiszahlung vorzunehmen. In diesen Fällen fehlt es an einer die Gebühr auslösenden Tätigkeit; die bloße Entgegennahme ist gebührenfrei."
salkavalka
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#3

28.11.2017, 19:42

Ich frag mich eh, wozu die extra Anzeige der Sicherungsabrede an die finanzierende Bank gut sein soll, wenn der Text der Abrede vollständig in die Grundschuldbestellung oder als Anlage zur Grundschuldbestellung aufgenommen wird.
Der BGH (Beschluss vom 21.04.2016 - V ZB 13/15) hat festgestellt (Rn 21) :
"(4) Gehen die vertraglich vereinbarten Einschränkungen der Vollmacht aus der Grundschuldbestellungsurkunde (bzw. deren Anlagen) hervor, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass eine dem Kaufvertrag entsprechende Sicherungsabrede zustande kommen wird. Es ist nicht erforderlich, dass ihm auch die Annahmeerklärung des Grundpfandgläubigers in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. Praktisch gesehen wird der Grundpfandgläubiger nämlich stets Kenntnis von der Grundschuldbestellungsurkunde erlangen. Hier ergibt sich dies sogar ausdrücklich daraus, dass der Notar beauftragt wird, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. Aber auch ohne eine solche Regelung muss das Grundbuchamt von dem praktischen Normalfall ausgehen, in dem der Gläubiger die Urkunde erhält. Ausdrücklich annehmen muss er das Angebot nicht (Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kap. 2, Rn. 435); die Annahme erfolgt entweder unter den Voraussetzungen von § 362 HGB durch Schweigen oder gemäß § 151 Satz 1 BGB ohne ausdrückliche Erklärung (vgl. Schramm, ZNotP 1998, 363, 364). Dass die vollständige Vorlage der notariell beglaubigten Sicherungsabrede ebenfalls zum Nachweis geeignet wäre, versteht sich von selbst."
Welchen Mehrwert bringt unter diesen Voraussetzungen der Satz im Anschreiben des Notars mit dem die Ausfertigung an die Bank übersandt wird : "und auf die Sicherungsabrede der Parteien weise ich hin." ?
Vielleicht kann mir das ja jemand mal erklären?
Wenn die Bank die Grundschuldbestellung mit der darin enthaltenen Sicherungsabrede als Sicherheit akzeptiert und den Kredit auszahlt, hat sie die Abrede m. E. konkludent angenommen. Eines Extrahinweises oder einer ausdrücklich erklärten Annahme bedarf es meiner Meinung nach nicht.
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