Prüfung von Bescheiden

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wissensdurst
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#1

09.08.2017, 10:50

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet und jetzt schickt uns der Käufer den Grunderwerbsteuerbescheid und fragt, ob wir die Berechnungsgrundlage in diesem Bescheid prüfen können.

Können ja, aber was rechne ich hierfür ab? Kann ich z. B. eine Vollzugsgebühr anfordern, auch wenn ich diese ja schon im Rahmen der KV-Abwicklung abgerechnet habe (für die Einholung einer Löschungsbewilligung)?
Martin Filzek
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#2

09.08.2017, 11:29

wissensdurst hat geschrieben:Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet und jetzt schickt uns der Käufer den Grunderwerbsteuerbescheid und fragt, ob wir die Berechnungsgrundlage in diesem Bescheid prüfen können.

Können ja, aber was rechne ich hierfür ab? Kann ich z. B. eine Vollzugsgebühr anfordern, auch wenn ich diese ja schon im Rahmen der KV-Abwicklung abgerechnet habe (für die Einholung einer Löschungsbewilligung)?
Die Idee, eine weitere Vollzugsgebühr dafür abrechnen zu wollen, ist in zweierlei Hinsicht völlig verfehlt: 1. § 93 GNotKG, 2. Was hat das mit Vollzug und den als Beispiele möglicher Vollzugstätigkeiten im Gesetzeswortlaut KV 21100 ff. und Vorbem. genannten Tätigkeiten zu tun?

Theoretisch könnte aber natürlich eine Beratungsgebühr KV 24200 ff. in Frage kommen, da die steuerliche Beratung nicht zu den von der Beurkundungsgebühr umfassten Amtspflichten bei einem Kaufvertrag gehört (vgl. z. B. Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. 2016, Rn. 2050 ff.). Ob eine solche tatsächlich berechnet wird, würde ich persönlich vom aus der Sachverhaltszusammenfassung nicht hervorgehenden Umfang der Tätigkeit abhängig machen. Wenn es nur darum geht, einen Kaufpreis auf den im Land gültigen Grunderwerbsteuer-Prozentsatz umzurechnen, wäre das wohl eher bei den meisten ein kostenloser "Service", wenn es aber um komplizierte Prüfungen geht, welche Teile eines Gesamtkaufpreises bewegliches Inventar betrafen, auf das keine Grunderwerbsteuer entsteht, und das alles sehr kompliziert und schwierig zu prüfen sein sollte, könnte eine Beratungsgebühr in Frage kommen. Ist aber Einzelfallfrage und sowohl in der Frage, ob überhaupt eine Gebühr berechnet werden soll als auch in der Höhe des Gebührensatzes Ermessenssache des einzelnen Notars. Möglicherweise geht der Kostenschulder davon aus, dass der Notar für diese Prüfung zuständige Adresse ist und die Tätigkeit mit den sonstigen Notargebühren abgegolten ist. Deshalb würde ich auf jeden Fall vorsorglich auf die ins Auge gefassten Mehrkosten einer Beratung / Prüfung hinweisen und mich vergewissern, ob dennoch ein kostenpflichtiger Auftrag gestellt wird. Soweit die Tätigkeit darauf beruht, dass die Anteile an Grund und Boden eines Kaufpreises und sonstige Bestandteile vom Kaufpreis vom Notar im Vertrag oder in Veräußerungsanzeige anzugeben gewesen wären und das nicht ganz richtig gemacht wurde, könnte die Tätigkeit natürlich auch deswegen kostenfrei sein (? - kenne die Einzelheiten ja nicht).
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