Erneute Registeranmeldung nach Beschwerde

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z0rr0
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#1

03.08.2017, 18:48

Hallo, als Neuling folgende Frage:

Nach Zurückweisung wurde Beschwerde eingelegt, im Rahmen derer eine neue Anmeldung zum Vereinsregister eingereicht werden musste. Wird diese dann ebenso abgerechnet wie die erste Anmeldung, oder gibt es da Besonderheiten?
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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Martin Filzek
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#2

03.08.2017, 20:00

z0rr0 hat geschrieben:Hallo, als Neuling folgende Frage:

Nach Zurückweisung wurde Beschwerde eingelegt, im Rahmen derer eine neue Anmeldung zum Vereinsregister eingereicht werden musste. Wird diese dann ebenso abgerechnet wie die erste Anmeldung, oder gibt es da Besonderheiten?
Frage lässt sich wohl kaum aus der Ferne beantworten, wenn man nicht weiß, warum die erste Anmeldung zurück gewiesen wurde (und ob es ganz oder teilweise ein Fehler des Notars war der insoweit zur Anwendung von § 21 GNotKG führen könnte), ferner nicht genau weiß, ob die spätere Anmeldung die erste nur ergänzt hat und in welchem Umfang die Ergänzungen zur früheren Urkunde stehen, oder ob von einer neuen wesentlich veränderten Anmeldung auszugehen ist, usw.

Weshalb und wie wurde denn die erste Anmeldung abgerecnnet, die zurück gewiesen wurde? Was waren die Fehler in der ersten Anmeldung?
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z0rr0
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#3

03.08.2017, 20:09

Nach mehrmaliger Fristverlängerung wurde die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Verein nicht die nötigen Unterlagen beigebracht bzw länger nicht reagiert hat. Wir konnten daher nichts mehr tun als erinnern, nachdem letztmalig die Frist verlängert wurde.
Vorgenommen haben wir die Beglaubigung einer Unterschrift unter der von uns entworfenen Anmeldung.

Als dann nach Einlegung der Beschwerde die neuen Unterlagen vorgelegt wurden, musste eine neue Anmeldung unterschrieben werden, in welcher Bezug auf den Beschluss der neuen Mitgliederversammlung genommen wurde. Also neuer Entwurf, unter dem die Unterschrift beglaubigt wurde.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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#4

04.08.2017, 12:28

Also ich denke, dass dann ganz normal, wie bei der ersten Anmeldung, erneut abgerechnet werden kann, da es kein Eigenverschulden des Notars war.
Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.

Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
Martin Filzek
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#5

04.08.2017, 12:52

Schwierige Frage des konkreten Einzelfalls. Würde spontan vorbehaltlich genauerer Prüfung sagen, dass doch zumindest vertretbar wäre, gem. § 36 Abs. 1 nur einen Teilwert von 20 - 50 % (Vorschlag: 30 %) des Wertes der ursprünglichen Anmeldung für den Entwurf der späteren zugrunde zu legen, weil ja ergänzend nur auf die erneute Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, während sonst Übereinstimmung mit der früheren Anmeldung besteht.
Wäre aber der Wert der ersten Anmeldung wie häufig in Vereinsregistersachen ohnehin nur 5.000 Euro nach § 36 gewesen, haben diese Feinheiten wenig Einfluss auf die Gebührenhöhe, da ja beim Entwurf in diesem Fall Mindestgebühren von jeweils 30 Euro angeordnet sind, die für alle Werte bis 7.000 Euro in jedem Fall entstehen, so dasss also die Frage, ob 5.000 Euro der Wert ist oder 30 % davon ohne Einfluss auf den Gebührenbetrag wäre.

Lagen mehrere Anmedungen z. B. 4 x 5.000 Euro = 20.000 Euro vor, ist die Frage schon eher bedeutsam.

In der zuletzt erschienenen Ausgabe der Zeitschrift ZNotP (zuletzt ist Mai-Heft erschienen) ist S 174 ff. ein Aufsatz von Becker mit dem Titel Die "Flucht in die Zwischenverfügung" in dem für Grundbuchverfahren und Handelsregisterverfahren untersucht wird, wann trotz fehlender Eintragungsreife - die ja hier vielleicht auch bei der ersten Anmeldung hätte offensichtlich sein können - die Antragstellung berufsrechtlich möglich und zulässig ist und welche Kostengründe usw. dafür sprechen könnten.
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z0rr0
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#6

04.08.2017, 13:49

Es waren 2 Tatsachen angemeldet, Wert daher = 10.000,00 €.

In der neuen Anmeldung ist tatsächlich nur neu, dass auf den neuen Beschluss Bezug genommen wird, i. Ü. selber Inhalt. Könnte daher angemessen sein, nach 5.000 abzurechnen?
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#7

04.08.2017, 15:28

Meiner Meinung nach schon, sogar 1.000 - 3.000 Euro wären vielelicht auch vertretbar, was im Gebührenergebnis aber wahrscheinlich ohnehin nichts ändert, da ja wie gesagt alles bis 7.000 Euro zur Mindestgebühr 30 Euro führt.
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#8

04.08.2017, 15:59

:thx
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