Notargebühren Erbscheinerteilungsverfahren und Beschwerde

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
julinda
Forenfachkraft
Beiträge: 105
Registriert: 21.12.2009, 22:00
Beruf: Nofa

#1

01.02.2017, 12:01

Hallo Ihr,

vielleicht könnt Ihr mir ja weiter helfen? Hatte sowas noch nie, da ich eher aus dem RVG-Bereich komme.

Der Notar beurkundet einen Erbscheinsantrag und rechnet diese Tätigkeit (natürlich) nach GNotKG ab.

Dann begleitet er als Notar das Verfahren vor dem AG.
Kann er hierfür gesonderte Gebühren berechnen? Vielleicht gar nach RVG?

Gegen des sodann erfolgten Beschluss des AG legt er Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht entscheidet.
Kann er hierfür gesonderte Gebühren berechnen? Vielleicht gar auch nach RVG?

Letztlich: Das OLG hat den Geschäftswert gem. §§ 40, 61 GNotKG festgesetzt.
Kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden?

Vielen vielen Dank
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

01.02.2017, 12:52

Nach der Vorbem. 2.1 Abs. 2 KV GNotKG ist die beschriebene Tätigkeit gebührenfrei von der für den Erbscheinsantrag entstandenen Gebühr mi umfasst.

Schon deshalb können auch keine Gebühren nach RVG entstanden sein, abgesehen davon, dass eine Anwaltstätigkeit nach vorausgegangener Notartätigkeit selten bis gar nicht möglich ist. Diese Problematik dürfte jedem Notar, auch Deiner Chefin oder Chef, sicher bewusst sein.

Zur letzten Frage nach einem Rechtsmittel gegen die OLG-Entscheidung zur Wertfestsetzung würde ich auch vermuten, dass es einen Rechtsweg zum BGH in Gerichtskostensachen nach GNotKG nicht gibt (vgl. Einführung von Waldner in Rohs / Wedewer, GNotKG, Loseblattkommentar 2017, Einführung vor § 1 Rn. 27: "... Die Zweifelsfragen haben inzwischen die Rechtsprechung erreicht und bei den Gerichtsgebühren - bei denen es keinen Rechtsmittelzug zum BGH gibt - bereis zu regional uneinheitlichen Entscheidungen geführt. ...").

Wahrscheinlich wird deswegen unter der OLG-Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung stehen, der ansonsten ein evtl. zulässiges Rechtsmittel entnommen werden könnte.

Eine Vergütung für eine Beratung, evtl. verbunden mit Auswärtsgebühr für Wahrnehmung eines Gerichtstermins im Erbscheinsverfahren, käme nach Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. 2016, Rn. 2070 (Kapitel 6, Beratung und Entwurf, in früheren Auflagen sind die Randnummern niedriger), wenn der Notar im Auftrag der Mandanten einen Anhörungstermin beim Gericht wahrnimmt. Ich vermute nach dem Sachverhalt aber, dass nur schriftlich im Beschwerdeverfahren gearbeitet wurde, was m. E. wie in Abs. 1 beschrieben zu werten ist (gebührenfrei nach Vorbem. 2.1 Abs. 2 KV GNotKG).

Alle Einschätzungen vorbehaltlich Irrtum.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
julinda
Forenfachkraft
Beiträge: 105
Registriert: 21.12.2009, 22:00
Beruf: Nofa

#3

01.02.2017, 13:44

Ersteinmal vielen vielen Dank :wink2

Da hat sich glaube ich ein Fehler eingeschlichen?! Beurkundet wurde die eidesstattliche Versicherung. Greift hier auch Vorbem. 2.1 Abs. 2 KV?

Das stimmt, unter der Wertfestsetzung steht tatsächliche keine Rechtsmittelbelehrung. Möglich wäre dann aber doch noch eine Gegenvorstellung, oder?

:kopfkratz
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

01.02.2017, 15:01

Zur zweiten Zeile: Das ist in der Tat eine Sache, die nicht ganz leicht zu beantworten ist. Meiner Meinung nach ist es so, dass durch die Vorbem. 2.3.3 Abs. 2 KV GNotKG (danach ist mit der Gebühr für die eidesstattliche Vesicherung KV 23300 auch der Antrag an das Nachlassgericht abgegolten - dieser würde ja unter die i 1. Hauptabschnitt geregelten Beurkundungsgebühren KV 21100 ff., hier KV 21201, fallen, für die Vorbem. 2.1 dann gelten würde) eine mindestens analoge Anwendung der letztgenannten Vorbem. auch für die Beurkundung der eidesstattlichen VErsicherung mit Antrag an das Nachlassgericht - mindestens analog - gilt.
Sollte man das anders sehen, wäre ein weiteres Argument, das eine angeordnete Gebührenfolge für das Beschwerdeverfahren im GNotKG wohl nicht enthalten ist, so dass nach dem Grundsatz der abschließenden Kodifikation und des Analogieverbots zu Ungunsten der Kostenschuldner von einer Gebührenfreiheit auszugehen wäre.

Natürlich kann ich nicht ausschließen, dass das irgendjemand in der kostenrechtlichen Literatur anders sieht. Wenn du in deiner Antwort schreibst, es habe sich ein "Fehler" eingeschlichen, vermute ich mal, dass dir entsprechende Stellungnahmen bekannt sind und ich würde dich bitten sie mir - damit ich auch schlauer werde - genau zu benennen, damit man ggf. sich damit noch einmal auseinandersetzen kann.

Irgendwann habe ich auch mal davon gehört, dass z. B. einzelne Autoren vertreten haben, es würde deswegen bei eidesstattlichen Versicherungen für die Vorlage nur an das Nachlassgericht auch die Vollzugsgebühr entstehen, was meiner Meinung - ich glaube auch nach ganz überwiegender Meinung - wegen des Geltens der Vorbem. 2.1 auch insoweit nicht so wäre.

Zum letzten Punkt kann ich mangels Beschränkung auf reine Notarkosten-Fragen ohne längere Recherche nichts sagen, aber das mit der Gegenvorstellung habe ich auch so in Erinnerung, wahrscheinlich sind aber auch da wie immer auch bei allgem. Rechtsmitteln die Erfolgsaussichten unwägbar.

Freue mich auf weitere sackundige Beiträge anderer - oder auch ergänz ende Informationen von dir und deinem Chef, die vielleicht mehr wissen, als sie in den Fragen schon verratgen wollen - zu den angesprochenen Themen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
julinda
Forenfachkraft
Beiträge: 105
Registriert: 21.12.2009, 22:00
Beruf: Nofa

#5

01.02.2017, 15:34

Das hilft mir sehr weiter! Vielen vielen Dank :wink2
Antworten