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Wert Grundstückskaufvertrag und Dokumentenpauschale

Verfasst: 30.12.2016, 18:17
von julinda
Hallo Ihr!

Arbeite mich seit kurzem (ganz neu) in das GNotKG ein. Hab hiervon leider noch kaum Ahnung . Vielleicht kann mir ja jemand von euch nachstehende Fragen beantworten?

Wert für Entwurf eines Grundstückkaufvertrages

Kaufpreis ist klar. Im Vertrag mit enthalten jedoch sind: Abtretung Mietzins mit Regelungen zu bestehenden Mietverhältnissen, Erklärung der Auflassung, Belastungszustimmung und Finanzierungsvollmacht, Zwangsvollstreckungsunterwerfung und Vorbehalt zum Rücktritt.

Wirkt sich einer dieser Punkte werterhöhend aus?


Dokumentenentgelt

Ein Entwurf eines KV (14) Seiten sowie ein GB-Auszug (18 Seiten) werden an den Verkäufer an unterschiedlichen Tagen per Mail zur Kenntnisnahme übersandt.

Ein Entwurf eines Gesellschaftsvertrages (8 Seiten) wird an einen von zwei Gesellschaftern per Mail zur Durchsicht übersandt.

Kann mir jemand von euch sagen, welche Kosten hierfür berechnet werden können?

Vielen lieben Dank

:thx

Re: Wert Grundstückskaufvertrag und Dokumentenpauschale

Verfasst: 31.12.2016, 00:01
von Sputnik85
Bitte trage deinen Beruf in deinem Profil nach (siehe Forenregeln). Vielen Dank.

Re: Wert Grundstückskaufvertrag und Dokumentenpauschale

Verfasst: 31.12.2016, 12:50
von Martin Filzek
julinda hat geschrieben:Hallo Ihr!

Arbeite mich seit kurzem (ganz neu) in das GNotKG ein. Hab hiervon leider noch kaum Ahnung . Vielleicht kann mir ja jemand von euch nachstehende Fragen beantworten?

Wert für Entwurf eines Grundstückkaufvertrages

Kaufpreis ist klar.

Vorsorglicher Hinweis hierzu: die Regelung in § 47 sieht vor, dass der Kaufpreis und weitere vom Erwerber übernommene Leistungen den Geschäftswert bilden, sofern nicht der Wert der Gegenleistung - Verkehrswert Grundstück § 46 - höher ist.

Im Vertrag mit enthalten jedoch sind: Abtretung Mietzins mit Regelungen zu bestehenden Mietverhältnissen,

Hier ist es so, dass mit dieser Zusammenfassung nicht eindeutig beantwortet werden kann, ob gegenstandsverschiedene weitere Vereinbarungen i.S.v. §§ 35, 86 zum Kaufvertrag vorliegen oder aber -. was zum selben Ergebnis der Werteaddition führt, weitere Leistungen des Erwerbers im Rahmen des Kaufvertrags, die nach § 47 S. 2 hinzuzurechnen wären.

Deshalb sind insoweit nur die folgenden Hinweise grundsätzlicher Art möglich, und die genannten Vereinbarungen müssten näher darauf untersucht werden, wie sie im Rahmen der folgenden Ausführungen einzuordnen sind:

Ein Mietvertrag und ein Kaufvertrag sind - auch wenn sie "dasselbe" Objekt betreffen - als verschiedene Rechtsverhältnisse gegenstandsverschieden, so dass die Werte bei Zusammenbeurkundung zu addieren wären.

Andererseits ist es so, dass gesetzliche Folge beim Kauf automatisch ist, dass die bestehenden Mietverträge auf Erwerber übergehen. Irgendwelche näheren Ausführungsregelungen hierzu wären dann gegenstandsgleiche Ausführungsbestimmungen zum Kaufvertrag mit seinen Nebenfolgen, für die nichts hinzuzurechnen wäre.

Ich vermute mal, dass nicht die Mieter beteiligt sind an den "Regelungen zu bestehenden Mietverträgen" und es sich um lediglich näher ausführende Bestimmungen des Mietübergangs usw. handelt, die somit dann nicht werterhöhend wären. Kann aber nur bei Kenntnis der genauen Vertragswortlaute beurteilt werden, vgl. auch mein Angebot zur Hilfe bei schwierigen Kostenberechnungen in Homepage filzek.de unter Notarkosten-Dienst (wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nur entgeltlich möglich und ggf. sofern der Notar damit einverstanden ist von diesem zu bezahlen).


Erklärung der Auflassung, Belastungszustimmung und Finanzierungsvollmacht, Zwangsvollstreckungsunterwerfung und Vorbehalt zum Rücktritt.

Diese Antwort ist leicht: es sind sämtlich gegenstandsgleiche Sicherungs- und Durchführungsbestimmungen zum Kaufvertrag, die den Wert nicht erhöhen und keine besonderen Gebühren auslösen, § 109 Abs. 1.

Wirkt sich einer dieser Punkte werterhöhend aus?

siehe oben, evtl. - aber wahrscheinlich eher nicht - die Regelungen betr. Mietverhältnisse


Dokumentenentgelt

Ein Entwurf eines KV (14) Seiten sowie ein GB-Auszug (18 Seiten) werden an den Verkäufer an unterschiedlichen Tagen per Mail zur Kenntnisnahme übersandt.

Ein Entwurf eines Gesellschaftsvertrages (8 Seiten) wird an einen von zwei Gesellschaftern per Mail zur Durchsicht übersandt.

Kann mir jemand von euch sagen, welche Kosten hierfür berechnet werden können?

KV 32002 je E-Mail 1,50 Euro.

Unter Umständen kommt nach nach der Anmerkung zu KV 32002 die für 18 Seiten bzw. 8 Seiten anfallende höhere KV 32000 mit je 0,50 Euro pro Seite in Frage anstelle der 1,50 Euro. Dies setzt jedoch voraus, dass zuvor der Kaufvertrag oder Grundbuchauszug oder Gesellschaftsvertrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen wird (durch Einscannen). In der Regel wird es wohl so sein, dass die elektronische Datei mit dem Dokument per bloßem Knopfdruck in ein PDF-Dokument o. Ä. umgewandelt wird - dann fehlt es m. E. an dem Einscannen und es bleibt wohl bei den 1,50 Euro nach KV 32002.


Vielen lieben Dank

:thx
Nächste Seminare zum Notarkostenrecht (nehme ich in den nächsten Taqen auch hier im Forum auf Fort- und Weiterbildung, Unterabteilung Seminare, auf: 24.04.17 in Berlin, 26.04.17 in Hamburg, 08.05.2017 in Hannover, 11.05.2017 in Frankfurt a. M., 15.05.17 in Essen, 17.05.2017 in Bremen.
Skripten des letzten Halbjahrs können für 25 Euro incl. Versand und 7 % USt. bezogen werden.

Re: Wert Grundstückskaufvertrag und Dokumentenpauschale

Verfasst: 02.01.2017, 14:09
von julinda
Wow, vielen vielen Dank :yeah