Hallo zusammen,
hier wurde ein Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet. Eine der Erben hat sich vertreten lassen. Der Erbauseinandersetzungsvertrag wurde von uns noch nicht ausgefertigt und versandt. Jetzt haben wir den Auftrag erhalten, dass dieser Erbausauseinandersetzungsvertrag wieder aufgehoben werden soll.
Meine Fragen nun:
1. Muss ich den Erbauseinandersetzungsvertrag nun trotzdem erst noch zum FA pp. schicken und den Aufhebungsvertrag hinterher?
2. Muss ich für den Erbauseinandersetzungsvertrag noch die Nachgenehmigung der nicht erschienenen Erbin haben? Oder müsste Sie nur den Aufhebungsvertrag nachgenehmigen oder braucht diese nun gar nichts mehr zu veranlassen?
Liebe Grüße,
noto-fee
Aufhebungsvertrag bei Vertretung eines Beteiligten
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Hallo noto-fee,
Deine erste Frage kann ich eindeutig beantworten: Der Vertrag ist in jedem Fall dem Finanzamt (Grunderwerbsteuer- u. Erbschaftssteuerstelle) zu schicken.
Deine zweite Frage ist schon schwieriger. Es ist doch so, dass der Vertrag bis zur Genehmigung der vertretenen Erbin schwebend unwirksam ist. Wenn die vertretene Erbin nun mitteilen würde, dass sie den Vertrag nicht genehmigen wird, wird der Vertrag doch wohl dadurch unwirksam und muss nicht aufgehoben werden. ??? Diese Möglichkeit sollte Dein Chef vielleicht mal überprüfen.
Schöne Feiertage
Notariatsoldie
Deine erste Frage kann ich eindeutig beantworten: Der Vertrag ist in jedem Fall dem Finanzamt (Grunderwerbsteuer- u. Erbschaftssteuerstelle) zu schicken.
Deine zweite Frage ist schon schwieriger. Es ist doch so, dass der Vertrag bis zur Genehmigung der vertretenen Erbin schwebend unwirksam ist. Wenn die vertretene Erbin nun mitteilen würde, dass sie den Vertrag nicht genehmigen wird, wird der Vertrag doch wohl dadurch unwirksam und muss nicht aufgehoben werden. ??? Diese Möglichkeit sollte Dein Chef vielleicht mal überprüfen.
Schöne Feiertage
Notariatsoldie