Hallo Zusammen,
wir haben eine UG nach Musterprotokoll gegründet. Jetzt wurde der Namen vor Eintragung im Handelsregister geändert.
Frage:
Sind diese Urkunden, Versammlung und Anmeldung, noch priviligiert?
Vielen Dank für Eure Hilfe
L-ster05
UG - Änderung des Namens vor Eintragung
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Ja sicher, auch nach der Eintragung wären sie ja über § 105 Abs. 6 GNotKG privilegiert. Das muss dann natürlich erst recht für Änderungen vor Eintragung gelten.
Soweit du schreibst "... Versammlung und Anmeldung": Änderungen vor Eintragung der GmbH bzw. hier UG sind eigentlich keine Versammlungen oder Beschlüsse, sondern rechtsgeschäftliche Änderungen, so dass entweder die 1,0-Gebühr KV 21200 bei Eine-Personen-UG entsteht (Mindestbetrag der Gebühr 60 Euro) - siehe Notarkasse München, Strteifzug 11. Aufl. 2015, Rn. 1237 f. Der Wert ist nach billigem Ermessen nach §§ 97 Abs.2, 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen zu bestimmen.
Ob eine neue Anmeldung überhaupt erforderlich ist, wird wohl streitig beurteilt (siehe Streifzug a.a.O.Rn. 1241 mit Nachweisen in Fußnote 488), meist ist gar keine neue Anmeldung erforderlich. Hierzu evtl. Gesellschaftsrecht-Experten fragen in entspr. Unterabt. oder in Fachliteratur nachsehen oder beim zuständigen Registergericht nach deren Meinuzng zur Erforderlichkeit erkundigen.
Sofern eine erneute HR.-Anmldg. erforderlich war siehe zum Wert bei UG mit Musterptrotokoll Streifzug Rn. 1243. Zu beachten wäre dann bei Entwurf des Notars die 0,5-Mindestgebühr von 30 Euro.
Soweit du schreibst "... Versammlung und Anmeldung": Änderungen vor Eintragung der GmbH bzw. hier UG sind eigentlich keine Versammlungen oder Beschlüsse, sondern rechtsgeschäftliche Änderungen, so dass entweder die 1,0-Gebühr KV 21200 bei Eine-Personen-UG entsteht (Mindestbetrag der Gebühr 60 Euro) - siehe Notarkasse München, Strteifzug 11. Aufl. 2015, Rn. 1237 f. Der Wert ist nach billigem Ermessen nach §§ 97 Abs.2, 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen zu bestimmen.
Ob eine neue Anmeldung überhaupt erforderlich ist, wird wohl streitig beurteilt (siehe Streifzug a.a.O.Rn. 1241 mit Nachweisen in Fußnote 488), meist ist gar keine neue Anmeldung erforderlich. Hierzu evtl. Gesellschaftsrecht-Experten fragen in entspr. Unterabt. oder in Fachliteratur nachsehen oder beim zuständigen Registergericht nach deren Meinuzng zur Erforderlichkeit erkundigen.
Sofern eine erneute HR.-Anmldg. erforderlich war siehe zum Wert bei UG mit Musterptrotokoll Streifzug Rn. 1243. Zu beachten wäre dann bei Entwurf des Notars die 0,5-Mindestgebühr von 30 Euro.
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