Beschluss Wohnungseigentümer

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StillesWasser
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#1

08.12.2016, 13:45

Hallo, meine lieben Mitstreiter,

raufe mir mal wieder die Haare! :panik

Folgender Fall:

Vorgelegtes WEG-Protokoll, mehrere einzelne Beschlüsse über Internas und über den Beschluss über die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum Verkauf einer Wohneinheit. Wir machen die Unterschriftsbeglaubigung für die Verwalterin und einen Eigentümer.

Das geht nicht anders, da das Protokoll über den Verwalternachweis nicht vorgelegt werden kann, weil eine Unterschrift durch die im Protokoll genannten Personen nicht mehr beglaubigt werden kann, daher haben alle Eigentümer jetzt in diesem Beschluss der Veräußerung zugestimmt, weil die Verwalterin den Nachweis der Verwalterbestellung nicht beibringen kann und somit also nicht zustimmen kann als Verwalterin.
Warum einfach erklären wenn es auch kompliziert geht??? :patsch

Welchen Wert würdet Ihr zu Grunde legen? Klar Unterschriftsbeglaubigung = Höchstwert = 70,00 €, aber die Wertberechnung!?

Ich habe mal einen Umlaufbeschluss einer WEG zum Verkauf einer Wohneinheit entworfen und von einzelnen oder mehreren -Eigentümern gleichzeitig- beglaubigen lassen und den Wert des Objektes bei jeder Beglaubigung gemäß vorangegangenem Kaufvertrag (Kaufpreis) genommen. Dies wurde vom Revisor beanstandet, weil es sich hier um die "höchste Form der Zustimmung" handelt. Ich musste alle Verkehrswerte der einzelnen Wohneinheiten einholen, um dann die korrekte Gebühr für die jeweilige Beglaubigung berechnen zu können.

Wie würdet Ihr jetzt diesen Fall berücksichtigen? Wert des gesamten Gebäudes -also alle Verkehrswerte der Wohneinheiten-, weil in dem Beschluss mit Mehrheit dem Verkauf zugestimmt worden ist. Bei § 108 GNotKG (Beschlüsse) steht m. E. nichts zu meinem Fall.

Hat das vielleicht schon einmal jemand gehabt?

:thx
Martin Filzek
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#2

08.12.2016, 15:14

StillesWasser hat geschrieben:Hallo, meine lieben Mitstreiter,

raufe mir mal wieder die Haare! :panik

Folgender Fall:

Vorgelegtes WEG-Protokoll, mehrere einzelne Beschlüsse über Internas und über den Beschluss über die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum Verkauf einer Wohneinheit. Wir machen die Unterschriftsbeglaubigung für die Verwalterin und einen Eigentümer.

Das geht nicht anders, da das Protokoll über den Verwalternachweis nicht vorgelegt werden kann, weil eine Unterschrift durch die im Protokoll genannten Personen nicht mehr beglaubigt werden kann, daher haben alle Eigentümer jetzt in diesem Beschluss der Veräußerung zugestimmt, weil die Verwalterin den Nachweis der Verwalterbestellung nicht beibringen kann und somit also nicht zustimmen kann als Verwalterin.
Warum einfach erklären wenn es auch kompliziert geht??? :patsch

Welchen Wert würdet Ihr zu Grunde legen? Klar Unterschriftsbeglaubigung = Höchstwert

nein, Höcchstgebühr, die bei allen Werten über 155.000 Euro entsteht

= 70,00 €, aber die Wertberechnung!?

Ich habe mal einen Umlaufbeschluss einer WEG zum Verkauf einer Wohneinheit entworfen und von einzelnen oder mehreren -Eigentümern gleichzeitig- beglaubigen lassen und den Wert des Objektes bei jeder Beglaubigung gemäß vorangegangenem Kaufvertrag (Kaufpreis) genommen. Dies wurde vom Revisor beanstandet, weil es sich hier um die "höchste Form der Zustimmung" handelt. Ich musste alle Verkehrswerte der einzelnen Wohneinheiten einholen, um dann die korrekte Gebühr für die jeweilige Beglaubigung berechnen zu können.

Das mag damals in diesem anderen früherne Fall mit mehreren Beglaubigungen erforderlich gewesen sein.

Wie würdet Ihr jetzt diesen Fall berücksichtigen? Wert des gesamten Gebäudes -also alle Verkehrswerte der Wohneinheiten-, weil in dem Beschluss mit Mehrheit dem Verkauf zugestimmt worden ist.

Das ist natürlich Unsinn, denn es kommt ja nur auf das Geschäft an, dem zugestimmt wird, wo die einzelnen Wohnungseigentümer Mitberechtigte i.S.v. § 98 II sind, so dass maximal der halbe Wert des genehmigten Einzel-Wohnungsverkaufs den Wert bilden kann und nicht die Werte, welche die anderen Miteigentümer(selbst) besitzen.

Bei § 108 GNotKG (Beschlüsse) steht m. E. nichts zu meinem Fall.

Ich würde also maximal den halben Wert nach §§ 98 I, II, 97, 121 für die 0,2-Gebühr ansetzen und die Höchstgebühr beachten. Sollte der Wert über 155.000 Euro betragen, reicht m. E. die Angabe "über 155.000 Euro" statt des ganz genauen Wertes.

Hat das vielleicht schon einmal jemand gehabt?

:thx
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StillesWasser
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#3

09.12.2016, 12:13

Lieber Herr Filzek,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Natürlich meine ich Höchstgebühr, beim Schreiben kommen mir die Begriffe schon einmal durcheinander. :oops:

Wie gesagt, ich hatte bei der Prüfung diesen Umlaufbeschluss, der aus dem gleichen Grund zu Stande kam, wie der Beschluss, der jetzt von den Eigentümerin in dem Protokoll gefasst worden ist.

Ich habe mich hier wohl -weil derselbe Hintergrund besteht- davon verleiten lassen, hatte aber Bedenken, daher meine Frage!

Wie bereits gesagt :thx
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#4

03.03.2021, 09:15

Guten Morgen Zusammen,

ich habe eine U-Begl. ohne Entwurf.
Es werden zwei Unterschriften unter einem WEG-Versammlungsprotokoll beglaubigt.
Hierbei werden diverse Beschlüsse gefasst, es geht vorwiegend um Renovierungskosten, Anschaffungskosten etc. Und dann erfolgt die Wiederwahl des Verwalters in der Versammlung.
Mein erster Gedanke war, die Festgebühr von 20,00 Euro gem. 25100, 25101 zu nehmen, aber bin jetzt etwas irritiert, weil das Protokoll 13 Seiten umfasst und darin so viele Summen (mehrere 100.000,00 Euro) bzgl. Kosten genannt sind, die verhandelt werden, dass ich etwas verunsichert bin.
Ich weiß, die Angaben von mir sind etwas schwammig, aber kann mir jemand helfen bzgl. Wertberechnung?
Gerne auch Fragen stellen, was für Angaben noch fehlen von mir, dann suche ich nochmal :wink1
Martin Filzek
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#5

03.03.2021, 11:00

Aus Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, KV 25101 Rn. 7 (Bearb. Sikora): "... Enthält das Protokoll der WEG-Versammlung neben der Verwalterbestellung weitere Beschlüsse, bleibt es gleichwohl bei der Festgebühr von 20 Euro, wenn und soweit nur die Verwalterbestellung Anlass für die Unterschirftsbeglaubigung überhaupt war. Nur im Ausnahmefall, wenn also die Beteiligten auch wegen weiterer Beschlüsse die Beglaubigung begehren, ist der Anwendungsbeeich der KV 25101 verlassen. ..."

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e). :wink2
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#6

04.03.2021, 12:11

Ich danke für die Antwort. Ich werde die 20,00 Euro Festgebühr so nehmen.
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