Vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung

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noto-fee
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#1

06.12.2016, 11:20

Hallo zusammen,

unser Mandant hat unsere Kostenrechnung nicht bezahlt und nun soll ich eine vollstreckbare Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Muss ich dafür unter der ursprünglichen Rechnung einfach die Zwangsvollstreckungsklausel setzen oder muss ich die Rechnung quasi noch einmal neu auf Blankopapier machen? Es würden sonst ja zwei Rechtsbehelfsbelehrungen drin stehen. Einmal die von der ursprünglichen Rechnung und einmal die wegen der Zwangsvollstreckungsklausel. Oder brauch ich keine neue Rechtsbehelfsbelehrung?

Liebe Grüße,

noto-fee
SunnyNOM
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#2

07.12.2016, 12:42

Hallöchen,

also wir nehmen unsere erstellte Kostenrechnung - setzten oben drüber VOLLSTRECKBARE AUSFERTIGUNG - und am Schluss nach der ursprünglichen Unterschrift kommt dann die Klausel - so oder so ähnlich: Die vorstehende Kostenrechnung erteile ich mir gemäß § 89 GNotKG zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen....Ort, Datum, Unterschrift... -. Also ich lasse die Rechnung so wie sie ist und verändere nichts...

Dann einfach durch den GV zustellen lassen und das fruchtet dann meist schon...

Hoffe konnte dir helfen.

Liebe Grüße :wink2
Martin Filzek
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#3

07.12.2016, 12:44

Die Rechtsbehelfsbelehrung zur vollstreckbaren Kostenberechnung unterscheidet sich ja von der normalen Rechtbehelfsbelehrung, weil ei der vollstreckbaren Kostenberechnung nach deren Zustellung ja die Jahresfrist aus § 127 Abs.2 GNotKG läuft, siehe z. B. Muster in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1870. Insofern ist in jedem Fall diese neue Rechtsbehelfsbelehrung mitHinweis auf diese Frist erforderlich.
Ob auch die alte Rechtsbehelfsbelehrung mit erscheinen kann (beim Kopieren, wozu wieder neu schreiben?) oder nicht und diese dann weg gelassen werden kann, halte ich beides für möglich und vertretbar. Um die Jahresfrist deutlicher zu machen, würde ich persönlich die frühere alte Rechtsbehelfsbelehrung ohne Frist nicht mit aufnehmen in die vollstreckbare Kostenberechnung, um Irrtümer über die dann ja laufende Frist auszuschließen. Bin aber gespannt, ob andere hierzu etwas anderes meinen.
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fury02
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#4

07.01.2017, 17:30

Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen.
Nach Beurkundung und Abwicklung eines Kaufvertrages zahlt der Käufer die Kostenrechnung nicht. Kostenregelung im KV ist wie üblich: Lastenfreistellung beim Verkäufer, übrige Kosten beim Käufer. Meine Frage: Muss ich denn jetzt die Kostenfestsetzung gegen den Käufer machen oder kann ich gleich an den Verkäufer als meinen weiteren Kostenschuldner gehen. Im Interesse des Verkäufers wäre es ja sicherlich, zunächst eine "Vollstreckung" zu versuchen.
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#5

09.01.2017, 11:04

Käufer und Verkäufer haften § 30 GNotKG, und zwar als Gesamtschuldner (§ 32 Abs. 1 GNotKG).
Die in § 33 GNotKG vorgesehene Einschränkung gilt nur für Gerichtskosten.
Der Notar muss daher nicht erst gegen den "zahlungsunwilligen" Kostenschuldner vollstrecken.
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Fienchen
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#6

01.03.2017, 15:15

Ich hänge mich in meiner Unkenntnis auch mal hier ran:

Ich habe hier zwei Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Beide auf Käuferseite, es sollte ein Kaufvertrag beurkundet werden, die Käufer erklärten Rücktritt und erhielten daraufhin unsere Rechnung für den Entwurf des Kaufvertrages.
Da nun unsere Rechnung nicht bezahlt wird, muss ich eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung machen. Die Frage, die sich mir dabei auftut, ist folgende:
Muss ich je Schuldner eine eigene Ausfertigung erstellen oder eine gegen beide als Gesamtschuldner?

Ich stell mich wahrscheinlich grad an wie der letzte Mensch, aber ich bin erst seit 4 Monaten im Notariat tätig, von daher habt bitte Nachsicht mit mir. :oops:
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
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Martin Filzek
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#7

02.03.2017, 14:59

Das ist keine Frage, für die man sich mit nur 4 Monaten Tätigkeit im Notariat rechtfertigen müsste, auch viele langjährige Mitarbeiter oder auch Notare haben bei diesen Fragen mit vollstreckbaren Ausfertigungen, Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern usw. Unsicherheiten.

Wenn die Rechnung auf beide Gesamtschuldner zusammen lautet - bei Eheleuten, die zusammen kaufen, ist das ja der Normalfall - braucht man wenn es zur Vollstreckung geht keine gesonderten zwei separaten Rechnungen daraus machen. Einfach eine Kopie der erteilten Kostenrechnung fertigen, an den Schluss der Kostenberechnung (Gesamtbetrag der Kosten) dann die Angabe entstehender Zinsen, z. B. einem Formulierungsvorsclag von Wudy in Rohs/Wedewer Loseblattkommentar GNotKG 2017, § 89 Rn. 4 folgend:

... nebest Zinsen aus ... Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab einem Monat seit Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Kostenberechnung.

Darunter dann Vollstrecungsklausel, etwa "Die vorstehende ausfertigung erteile ich mir selbst zum Zweckeder Zwangsvollstreckung gegen ...", Ort Datum Siegel Unterschrift Notar

Wenn es zwei Kostenschuldner als Gesamtscshuldner sind wird man wohl für die Zustellung an beide zwei beglaubigte Abschriften für den Gerichtsvollzieher beifügen, die dieser einem dann mit Zustellungsurkunde zurücksendet.

Wie sonst die Kostenberechnung, auch bei Gesamtschuldnern usw. mit Rücksicht auf § 19, aussehen muss, ist ausführlich und mit Mustern beschrieben im genannten Kommentar Rohs/Wedewer GNotKG 1. Aufl. 2017 von Wudy bei § 19 auf 129 DIN A 5 Seiten.

Ich hoffe, nichts übersehen zu haben.

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Fienchen
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#8

03.03.2017, 10:18

Ganz herzlichen Dank für die ausführliche Antwort und Hilfe. Ich werde es so versuchen. :thx
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
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davia76Neu
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#9

23.08.2023, 10:07

Ich greife diesen Post einmal auf.

Wie erteile ich die vollstreckbare Ausfertigung, wenn der Schuldner einen Teilbetrag gezahlt hat?

Ist es ausreichend diese Zahlung im Vermerk entsprechend aufzuführen und die ursprüngliche Kostenrechnung so zu lassen wie sie war?

Danke schon mal für Eure Antworten...
Sera
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#10

23.08.2023, 10:58

davia76Neu hat geschrieben:
23.08.2023, 10:07
Ich greife diesen Post einmal auf.

Wie erteile ich die vollstreckbare Ausfertigung, wenn der Schuldner einen Teilbetrag gezahlt hat?

Ist es ausreichend diese Zahlung im Vermerk entsprechend aufzuführen und die ursprüngliche Kostenrechnung so zu lassen wie sie war?

Danke schon mal für Eure Antworten...

Huhu,

hier ist mein Muster für solche Fälle:

Vorstehende Ausfertigung meiner Kostenberechnung erteile ich mir gemäß § 89 GNotKG zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Kostenschuldner

Herr/Frau XXX
Wohnhaft XXX.

Da bereits am XX.XX.XXXX eine Teilzahlung in Höhe von XXX € geleistet wurde, ist nur noch ein Restbetrag in Höhe von

XXX €

fällig.

Ich bitte hiermit die Kostenschuldner, den vorstehend berechneten und fälligen Zahlbetrag zzgl. Kosten für die Zustellung dieser Kostenberechnung auf mein Konto bei der

XXX Bank

zu überweisen.

Dieser kommt dann einfach an die ursprüngliche Rechnung dran (mit Belehrung+Hinweis auf Zinsen natürlich).
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