So Leute, ich bin hier echt am Verzweifeln. Zum Glück hab ich wenigstens einen Jahreswert
Abzurechnen ist in einer Urkunde
1) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlage f. 20 Jahre) also Jahreswert x 20 Jahre = X, davon 0,5 Gebühr
2) Vormerkung zur Sicherung der Verpflichtungserklärung, eine weitere Dienstbarkeit zu bestellen: Jahreswert x 20 Jahre, davon ein Abschlag von 50 % = x, von 1,0 Gebühr.
Gegenüberstellung gemäß § 94 habe ich schon gemacht, hier wäre die getrennte Berechnung günstiger.... soweit ja kein Problem...
Nur bin ich jetzt im Streifzug (Rdn. 1465, 1472, 10. Auflage) darüber gestolpert, dass der Gesamtwert den 20-fachen Jahreswert nicht überschreiten darf. Im Kommentar zum GNotKG steht wiederum nur, dass der Wert gegenstandsverschiedener Rechte zu addieren ist.
Wenn ich jetzt hier nur vom 20-fachen Jahreswert ausgehen darf, wo zieh ich denn da was ab? bei der 0,5 Gebühr oder bei der 1,0 Gebühr? Oder hab ich da was vollkommen falsch verstanden??
Beschr. pers. Dienstbarkeit und Vormerkungen f.Photovoltaik
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und jetzt hab ich noch ne Sache dazubekommen, in der folgende Rechte enthalten sind:
a) Auflösend bedingte Dienstbarkeit für Betreiber
b) Aufschiebend bedingte Dienstbarkeit für Bank
uuuuund (jetzt kommt´s )
Verpflichtungserklärungen:
1. Verpflichtung gegenüber der Bank für den Fall, dass die Bank einen Dritten benennt:
dem Dritten eine Dienstbarkeit wie a) und
einer von dem Dritten benannten Bank eine Dienstbarkeit wie b)
zu bestellen, jeweils gesichert durch Vormerkung
2. Verpflichtung gegenüber dem Betreiber
dem Dritten eine Dienstbarkeit wie a) und
einer von dem Dritten benannten Bank eine Dienstbarkeit wie b)
zu bestellen, jeweils gesichert durch Vormerkung
als 2 Dienstbarkeiten (auflösend und aufschiebend bedingt) sowie 4 Verpflichtungserklärungen mit je einer Vormerkung....
a) Auflösend bedingte Dienstbarkeit für Betreiber
b) Aufschiebend bedingte Dienstbarkeit für Bank
uuuuund (jetzt kommt´s )
Verpflichtungserklärungen:
1. Verpflichtung gegenüber der Bank für den Fall, dass die Bank einen Dritten benennt:
dem Dritten eine Dienstbarkeit wie a) und
einer von dem Dritten benannten Bank eine Dienstbarkeit wie b)
zu bestellen, jeweils gesichert durch Vormerkung
2. Verpflichtung gegenüber dem Betreiber
dem Dritten eine Dienstbarkeit wie a) und
einer von dem Dritten benannten Bank eine Dienstbarkeit wie b)
zu bestellen, jeweils gesichert durch Vormerkung
als 2 Dienstbarkeiten (auflösend und aufschiebend bedingt) sowie 4 Verpflichtungserklärungen mit je einer Vormerkung....