Liebe Foren-Gemeinde,
meine Kollegin und ich sind uns uneins bei der Abrechnung eines Grundstückskaufvertrages. Folgender Sachverhalt:
Es wird ein Grundstück verkauft. Es ist ein Stichtag zur Kaufpreiszahlung bestimmt. Die Fälligkeit ist daher nicht zu überwachen.
Im Vertrag befindet sich lediglich folgende Formulierung: "Die Vertragsparteien weisen den Notar übereinstimmend an, die Eigentumsumschreibung auf die Käufer erst im Grundbuch zu veranlassen, wenn ihm die Verkäuferin den Erhalt des gesamten Kaufpreises bestätigt hat."
Nun bin ich der Meinung, dass es keine Betreuungsgebühr gibt, wenn lediglich die Zahlung des Kaufpreises überwacht werden soll.
Meine Kollegin ist der Meinung, dass diese Überwachungstätigkeit unter Ziff. 3 zu KV-Nr. 22000 zählt, nämlich "Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, ..."
Wer hat nunmehr Recht? Ist dies ein Treuhandauftrag???
Vielen Dank und liebe Grüße
Iris