32000 / 32001 KV

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Alpenglow
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#1

29.10.2016, 22:38

Hey Leute,

vorneweg - ich bin Auszubildender.

Ich bekomme es einfach nicht gebacken, zu unterscheiden, wann ich die 32000 und wann die 32001 KV anwenden soll ...

Kann mir das jemand idiotensicher erklären? D:

Vielen Dank!
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Pepples
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#2

30.10.2016, 07:39

Dann berichtige auch bitte den Beruf im Profil dahin, dass Du noch Azubi bist. ;) ;)
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#3

31.10.2016, 08:35

Das ist kaum möglich (Diehn weist in "Notarkostenberechnungen", 4. Aufl., RdNr. 153 darauf hin, dass es sich bei der Regelung zur Dokumentenpauschale um den "schwierigsten Komplex des GNotKG" handelt).

Grundsätzlich gilt:
Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 32000 KV GNotKG entsteht für die auftragsgemäße Fertigung von Kopien, Ausdrucken etc. außerhalb eines Beurkundungsverfahrens oder eines Antrags zur Erstellung eines Entwurfs Regelmäßig wird dies die Fertigung von Ablichtungen bei bloßer Unterschriftsbeglaubigung betreffen, ferner gilt dies für „sonstige notarielle Verfahren“, z.B. eidesstattliche Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins (Gebühr Nr. 23300 KV GNotKG – Hauptabschnitt „Sonstige notarielle Verfahren“).
Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 32001 KV GNotKG entsteht für die Fertigung von Kopien, Ausdrucken etc. innerhalb eines Beurkundungsverfahrens oder eines Antrags zur Erstellung eines Entwurfs, darüber hinaus für ohne besonderen Antrag gefertigte Kopien von Urkunden, unter denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat.
Voraussetzung ist, dass der Antrag "spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift " bzw. "spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs" gestellt wurde, was aber m.E. für die "voraussehbaren" Abschriften regelmäßig zu unterstellen ist.
Nr. 32002 KV GNotKG betrifft die Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien . Für das Einscannen wird keine Dokumentenpauschale erhoben, jedoch hat nach der Anmerkung zu KV Nr. 32002 eine Vergleichsrechnung stattzufinden: Bei Übertragung von Dokumenten von der Papierform in die elektronische Form beträgt die Dokumenten¬pauschale nicht weniger beträgt als sie im Fall der Nr. 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.

Z.B. im "Streifzug durch das GNotKG" finden sich weitere Erläuterungen und Beispiele.
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