Geschäftswert Änderung Einzeltestament

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KiwiHH
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#1

18.10.2016, 14:51

Hallo ihr Lieben,

unsere Mandantin hat vor einem Jahr bei einem anderen Notar ein Testament beurkunden lassen.

Nun war sie bei uns und wir haben eine Änderung bezüglich dieses Testamentes beurkundet. Erklärt wurde, dass alle übrigen Erklärungen aufrechterhalten bleiben und es nur zu § 2 eine Änderung gibt, nämlich das Tochter A (die im vorigen Testament noch Erbin werden sollte) enterbt wird.

Bezüglich des Geschäftswertes sind mein Chef und ich uns uneinig.

Ich würde sagen, wir dürfen als Wert lediglich den Anteil, den die Tochter geerbt hätte, ansetzen. (Gem. § 102 Abs. 3 GNotKG).
Mein Chef sagt, den Wert von damals. Also 150.000,00 €. Aber wieso? Ich verstehe das nicht.

Kann mir da jemand weiterhelfen?
Martin Filzek
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#2

18.10.2016, 19:34

Im Ergebnis hat die themenstartende ReNo-Fachangestellte Recht. Begründung wäre meiner Meinung nach aber nicht § 102 Abs. 3 (der wohl nur wenn nur über bestimmte Gegenstände verfügt wird maßgebend wäre, also z. B. bei Vermächtnis über ein Klavier mit bestimmtem Wert oder Sparbuch, Kunstgegenstände o. Ä.), sondern § 102 Abs. 1, in dessen Wortlaut ja steht, dass bei Verfügung über einen Bruchteil des Vermögens nur dessen Wert maßgeblich ist.
Soweit es in der laut Sachverhalt zusammengefassten Chef-Meinung heißt, der "damalige" Wert, wäre dies auch zu überprüfen im Hinblick auf § 96, wonach es auf den jetzigen Wert der letzten Beurkundung ankommt. Soweit also das maßgebliche Vermögen nach § 102 nicht mehr 150.000 Euro beträgt, sondern mehr oder weniger, ist der Bruchteil, zu dem sich die Erbeinsetzung geändert hat, zu erfragen bzw. zu ermitteln.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

20.10.2016, 11:04

Vielen Dank für die Antwort, Herr Filzek! :thx
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