Wert Kaufvertrag mit Klausel Kaufpreiserhöhung

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Anchesa65
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#1

06.09.2016, 10:34

Guten Morgen,

ich habe hier einen Grundstückskaufvertrag zu bearbeiten über ein unbebautes landwirtschaftliches Grundstück zu einem Kaufpreis von 50.000,00 Euro, mit der üblichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung, falls der Kaufpreis nicht vertragsgerecht gezahlt wird.

Der Vertrag enthält außerdem am Schluss eine Klausel, wonach der Käufer einen weiteren Kaufpreisteil in Höhe von 120.000,00 Euro zu zahlen hat, falls binnen 10 Jahren der Bebauungsplan geändert und das gekaufte Grundstück eventuell Bauland wird. Der Käufer unterwirft sich vorsorglich auch hierzu der Zwangsvollstreckung gegen Vorlage einer Bestätigung des Bauamtes, dass das Grundstück nunmehr Bauland ist.

Da der weitere Kaupreisteil ja lediglich hypothetisch ist (man weiß ja nicht, ob der Bebauungsplan überhaupt je geändert wird), bin ich nicht sicher, ob ich KV 21100 nach einem Wert von 170.000,00 Euro ansetzen darf. Falls nicht, dann wohl auf jeden Fall wohl eine zusätzliche Gebühr KV 21200 für die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung des Käufers betreffend den potentiellen weiteren Kaufpreisteil nach einem Wert von 120.000,00 Euro.

Wie seht Ihr die Lage?
Martin Filzek
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#2

06.09.2016, 14:37

Anchesa65 hat geschrieben:Guten Morgen,

ich habe hier einen Grundstückskaufvertrag zu bearbeiten über ein unbebautes landwirtschaftliches Grundstück zu einem Kaufpreis von 50.000,00 Euro, mit der üblichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung, falls der Kaufpreis nicht vertragsgerecht gezahlt wird.

Der Vertrag enthält außerdem am Schluss eine Klausel, wonach der Käufer einen weiteren Kaufpreisteil in Höhe von 120.000,00 Euro zu zahlen hat, falls binnen 10 Jahren der Bebauungsplan geändert und das gekaufte Grundstück eventuell Bauland wird. Der Käufer unterwirft sich vorsorglich auch hierzu der Zwangsvollstreckung gegen Vorlage einer Bestätigung des Bauamtes, dass das Grundstück nunmehr Bauland ist.

Da der weitere Kaupreisteil ja lediglich hypothetisch ist (man weiß ja nicht, ob der Bebauungsplan überhaupt je geändert wird), bin ich nicht sicher, ob ich KV 21100 nach einem Wert von 170.000,00 Euro ansetzen darf.

Nach der Wahrscheinlickeit des Bedingungseintritts ist ein Teilwert von 10 - 50 % des bedingten Aufzahlungsbetrages beim Geschäftswert zum Kaufpreis nach §§ 47 S. 2, 36 I hinzuzurechnen, vgl. hierzu Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1654 ff. sowie zur Frage der Begrenzung des Wertes auch des Sicherungsgesxchäftts ZV.-Unterwerfung auf denselben Wert des Hauptgeschäfts nach § 109 Abs. 1 S. 5 a.a.O.bei Rn. 1645.

Falls nicht, dann wohl auf jeden Fall wohl eine zusätzliche Gebühr KV 21200 für die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung des Käufers betreffend den potentiellen weiteren Kaufpreisteil nach einem Wert von 120.000,00 Euro.

Suggestiv formuliert, aber leider ist es so: Nein, es gibt keine Gebühr separat für eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung aus dem hypothetischen Höchst- bzw. Nominalbetrag der Unterwerfung aus den Gründen §§ 109 Abs. 1 S. 5, vgl. vorletzter Absatz am Ende zum ersten Antwortteil.


Wie seht Ihr die Lage?
Siehe obige zwei kursiv gedruckte Formulierungen. Bei Hinzurechnung von 30 % aus 120.000 Euro der bedingten Aufzahlungsverpflichtung also Gebühr KV 21100 aus 50.000 Euro plus 36.000 Euro = insgesamt 86.000 Euro, wobei die ZV.-Unterwerfung über nominell 170.000 Euro als gegenstandsgleiche Sicherungserklärung "inklusive" ist und vom Wert § 109 Abs. 1 S. 5 - hier also beispielsweise 86.000 Euro - umfasst ist, so dass sich der Mehrbetrag (wie auch bei höherwertigen Löschungsanträgen für abzulösende Grundpfandrechte oder höherwertigen Finanzierungsvollmachten) nicht wert- oder gebührenerhöhend auswirkt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Anchesa65
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#3

06.09.2016, 17:32

Vielen Dank für die Unterstützung! :thx
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