Überlassungsvertrag mit gegenseitigem Nießbrauchsrecht

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Meike69
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#1

01.09.2016, 11:31

Ich brauche mal Hilfe bei einer Abrechnung.

Die Erschienenen zu 1. und 2. sind je zu 1/2 Anteil Eigentümer des Grundbesitzes. Die Erschienene zu 1. überträgt 1/10 Anteil an den Erschienenen zu 2., so dass dieser nunmehr 6/10 Anteile an den Grundbesitz hat (Wert des 1/10 Anteils 15.000,00 €).

Ferner wird Folgendes in der Urkunde vereinbart:

"Damit ein jeder von uns für den Fall des Vorversterbens des jeweils anderen hinsichtlich der Nutzung / Vermietung des Grundvermögens abgesichert ist, wollen wir aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden ein Nießbrauchsrecht für den jeweils länger von uns lebenden an dem jeweiligen Miteigentum des zuerst Versterbenden bestellen.
Jeder von uns bewilligt und beantragt die Eintragung eines aufschiebend für den Todesfall bedingten Nießbrauchsrechtes zugunsten des jeweils anderen an dessen Miteigentumsanteils an dem in § 2 aufgeführten Grundbesitz, mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des jeweiligen Berechtigten genügen soll, was hiermit vereinbart wird....

Die Parteien bewilligen und beantragen,
dieses Nießbrauchrecht an dem Miteigentumsanteil des jeweils anderen im Grundbuch einzutragen mit dem Zusatz, dass zur Löschung der Nachweis des Ablebens des jeweiligen Berechtigten genügt.
Schuldrechtlich wird vereinbart, dass das Nießbrauchrecht unentgeltlich ist.
Der Wert des Nießbrauchrechtes wird mit monatlich 500,00 € angegeben. Der Nießbrauch erhält in Abt. II und III des Grundbuches die nächste offene Rangstelle.

Kann mir einer bei der Abrechnung dieser Urkunde behilflich sein? Werden die Werte zusammengerechnet oder einzeln? Es wird ja nur 1/10 Anteil übertragen, das Nießbrauchsrecht aber an den 4/10 bzw. 6/10 Anteilen bestellt.
Martin Filzek
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#2

01.09.2016, 13:24

Meike69 hat geschrieben:Ich brauche mal Hilfe bei einer Abrechnung.

Die Erschienenen zu 1. und 2. sind je zu 1/2 Anteil Eigentümer des Grundbesitzes. Die Erschienene zu 1. überträgt 1/10 Anteil an den Erschienenen zu 2., so dass dieser nunmehr 6/10 Anteile an den Grundbesitz hat (Wert des 1/10 Anteils 15.000,00 €).

Ferner wird Folgendes in der Urkunde vereinbart:

"Damit ein jeder von uns für den Fall des Vorversterbens des jeweils anderen hinsichtlich der Nutzung / Vermietung des Grundvermögens abgesichert ist, wollen wir aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden ein Nießbrauchsrecht für den jeweils länger von uns lebenden an dem jeweiligen Miteigentum des zuerst Versterbenden bestellen.
Jeder von uns bewilligt und beantragt die Eintragung eines aufschiebend für den Todesfall bedingten Nießbrauchsrechtes zugunsten des jeweils anderen an dessen Miteigentumsanteils an dem in § 2 aufgeführten Grundbesitz, mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des jeweiligen Berechtigten genügen soll, was hiermit vereinbart wird....

Die Parteien bewilligen und beantragen,
dieses Nießbrauchrecht an dem Miteigentumsanteil des jeweils anderen im Grundbuch einzutragen mit dem Zusatz, dass zur Löschung der Nachweis des Ablebens des jeweiligen Berechtigten genügt.
Schuldrechtlich wird vereinbart, dass das Nießbrauchrecht unentgeltlich ist.
Der Wert des Nießbrauchrechtes wird mit monatlich 500,00 € angegeben. Der Nießbrauch erhält in Abt. II und III des Grundbuches die nächste offene Rangstelle.

Kann mir einer bei der Abrechnung dieser Urkunde behilflich sein? Werden die Werte zusammengerechnet oder einzeln? Es wird ja nur 1/10 Anteil übertragen, das Nießbrauchsrecht aber an den 4/10 bzw. 6/10 Anteilen bestellt.
Ich sehe eine 2,0-Beurikundungsverfahrensgebühr aus den zu addierenden Einzelwerten von zwei Verträgen, einmal die Übertragung mit dem Wert von 15.000 Euro (§§ 97 III, 46) und dann die gegenseitige Einräumung des Nießbrauchrechts (auch in vertraglicher Form), aus der Summe ist die 2,0-Gebühr zu berechnen (und etwaige Vollzugs- und Betreuungsgebühren hätten nach §§ 112 I, 113 denselben Wert).
Der Wert der gegenseitigen Nießbrauchseinräumung ermittelt sich meiner Meinung nach wie folgt: § 97 III, Austauschvertrag - wobei hier natürlich komisch ist, dass sowohl für die 6/10 Anteil als auch die 4/10 Anteil anscheinend derselbe Monatswert des Nießbrauchs von 500 Euro angegeben ist, evtl. nachfragen, ob das Versehen war, und die Werte nicht monatlich 600 Euro und 400 Euro sein müssten, dann wäre höherwertig und zu berücksichtigen der Nießbrauch mit dem höheren Wert, ausgehend von 600 Euro, die ich einstweilen mal unterstelle nachfolgend:
Wert des Nießbrauchs nach § 53 III 2, gemindert nach § 53 VI wegen der aufschiebenden Bedingung und Befristung um insgesamt (Vorschlag) 50 % = 50 % von 10 x 600 x 12 = 36.000 Euro.
Gesamtbeurkundungsverfahrenswert §§ 35, 86 dann also 15.000 + 36.000 = 51.000 Euro.

Dieser Vorschlag geht davon aus, dass die beiden Beteiligten nicht älter sind als 70 Jahre, andernfalls wäre zusätzlich § 52 IV GNotKG anzuwenden und 50 % oder ein die Minderungsmöglichkeiten nach § 52 VI mit einem anderen Prozentsatz berücksichtigender Abschlag von einem Ausgangswert von nur 5 Jahreswerten des höherwertigen Rechts zu schätzen.

Sollten die Anteile trotz der unterschiedlichen Anteile von 4/10 und 6/10 trotzdem jeweils 500 Euro Nießbrauchswert monatlich haben, müsste statt 600 Euro natürlich 500 Euro zugrunde gelegt werden nd der zweite Wert fällt etwas geringer aus.

Ohne Gewähr und vorbehaltlich Irrtum - siehe auch Angebote zur gründlicheren Prüfung bei schwierigen Kostenberechnungen zur Entlastung des Notars und seiner Mitarbeiter(innen) bei Homepage filzek.de, dort auch neu aufgenommen die Seminarangebote Notarkosten-Recht sowie jetzt auch Seminare zum Berufsrecht der Notare (auch geeignet für sachbearbeitende Mitarbeiter, Referent Experte Dr. Lerch) im 2. Halbjahr 2016 in acht Städten (Noarkostenrecht) bzw. 4 Städten (Berufsrecht für Notare).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Meike69
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#3

13.09.2016, 12:59

Vielen, vielen Dank für die schnelle Hilfe.

Konnte ich erst jetzt darauf reagieren, weil ich zwischendorf krank war.
:thx :thx
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