Genehmigung durch GbR-Gesellschafter

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fury02
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#1

26.08.2016, 15:33

Es wurde bei einem Fremdnotar ein Kaufvertrag beurkundet. Verkäufer ist eine GbR, bestehend aus 7 Gesellschaftern. Drei Gesellschafter haben nunmehr bei uns eine Genehmigung zum Kaufvertrag unterzeichnet (3 Urkunden, da unabhängig voneinander). Die Genehmigungserklärungen hat der beurkundende Notar gefertigt, haben die Gesellschafter mitgebracht.
Ich würde jetzt 3 x den vollen Wert = Kaufpreis ansetzen
ok??
In welcher Höhe die Gesellschafter an der GbR beteiligt sind, ergibt sich aus dem Kaufvertrag natürlich nicht. Oder müsste ich diesbezüglich Nachforschungen anstellen, um dann den Kaufpreis entsprechend aufzuteilen??
Martin Filzek
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#2

27.08.2016, 18:22

fury02 hat geschrieben:Es wurde bei einem Fremdnotar

Fremdnotar, was ist das denn für eine Wortschöpfung. Erinnert mich an die Schilder wie "Fremdparker werden abgeschleppt".

ein Kaufvertrag beurkundet. Verkäufer ist eine GbR, bestehend aus 7 Gesellschaftern. Drei Gesellschafter haben nunmehr bei uns eine Genehmigung zum Kaufvertrag unterzeichnet (3 Urkunden, da unabhängig voneinander). Die Genehmigungserklärungen hat der beurkundende Notar gefertigt, haben die Gesellschafter mitgebracht.
Ich würde jetzt 3 x den vollen Wert = Kaufpreis ansetzen
ok??

Statt zwei Fragezeichen besser je Urkunde drei Fragezeichen. Nach § 98 Abs. 1 wäre ohnehin höchstens der halbe Wert des zu genehmigenden Vertrags maßgebend, wegen § 98 II ist der halbe Wert weiterhin zu teilen durch die entsprechende Quote der Mitberechtigung.


In welcher Höhe die Gesellschafter an der GbR beteiligt sind, ergibt sich aus dem Kaufvertrag natürlich nicht. Oder müsste ich diesbezüglich Nachforschungen anstellen, um dann den Kaufpreis entsprechend aufzuteilen??
Natürlich ist der Notar immer zur Ermittlung des richtigen Geschäftswertes verpflichtet. Im vorliegenden Fall empfiehlt sich ein Schreiben an die Kostenschuldner, wo darauf hingewiesen wird, dass sich der Wert dann nur nach dem entsprechenden Anteil an dem (ohnehin halben) Genehmigungswert richten würde, so dass diese ihrer Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Geschäftswertes durch Mitteilung ihrer Quote dann sicher gern nachkommen werden. Sollte dies nach Erinnerung nicht der Fall sein, würde ich den Wert auf jeweils 1/7 (vertretbar auch 1/5 oder 1/4) schätzen.

Mitwirkungspflicht der Beteiligten § 95 GNotKG. Dass der Wert wie für Beurkundungen und Entwürfe geregelt auch bei U.-Begl. anzuwenden ist steht in § 121 GNotKG.

Dass der volle Wert des Kaufvertrags vermutet wird, ist ein bei Genehmigungserklärungen für selbständige Entwurfsfertigung (also außerhalb Vollzug) und U.-Begl. darunter noch nicht so selten, wie man 3 Jahre nach Inkrafttreten der GNotKG-Änderungen vermuten könnte. Diese waren in KUrzform: Entwurf beim Vollzug fällt unter die Vollzugsgebühr, für die aus Vereinfachungsgründen § 112 den vollen Beurkundungsverfahrenswert §§ 35, 86 vorsieht. Wird hingegen von einer Vollmacht oder einer Genehmigung ein Entwurf außerhalb des Vollzugs gemacht oder eine Unterschrift darunter beglaubigt, ist der neue § 98 zu beachten, wo man - wohl mit Rücksicht darauf, dass der Entwurf jetzt statt früher 5/10 nunmehr eine 1,0-Gebühr auslöst - den Wert auf grundsätzlich den halben Wert der zu genehmigenden Geschäfts halbiert hat.
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