Hallo, zusammen,
im Rahmen eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrages musste zum Nachweis, dass Herr X für die Firma Y, die im Ausland ihren Sitz hat, ein HR-Auszug aus dem Ausland angefordert werden.
Eine Vertretungsbescheinigung diesbezüglich enthält die Urkunde nicht, der Auszug wurde nach der Protokollierung angefordert.
Ist wegen der Vorbemerkung 2.2.1.1 (1) Nr. 2 eine Vollzugsgebühr von 0,5 angefallen?
(oder muss ich mich, weil andere Vollzugstätigkeiten (außer KV 22114 selbstverständlich) nicht vorliegen, auf die Vollzugsgebühr nach KV 22113 (wg. der Listenerstellung) beschränken?)
Mit anderen Worten: Gilt die HR-Auszugs-Anforderung im Ausland als "Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers"?
ausländisches Register (KV 22110)
- stefan2209
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