Vollzugsgebühr 2 x ?

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Stromberg
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#1

15.06.2016, 14:44

Guten Tag,

scheitere gerade wieder an den vielen Gedanken, die ich mir wahrscheinlich mache ......

Frau X verkauft ihr Grundstück (ein Flurstück) zur Hälfte an ihren Sohn und die andere Hälfte bekommt der Enkel (beide haben jeweils 87.500,00 € bezahlt). Es sind 2 Kaufverträge geschlossen worden.
Die Grundstücke sind vermessen, alles bereits umgeschrieben.
Nun will ich die Kostenrechnung machen.

Auf dem ursprünglichen Grundbuch lasteten 2 Grundschulden über insgesamt 170.000 €. Ich habe die Löschungsunterlagen einmal angefordert. Ich gehe davon aus, dass ich die Vollzugsgebühr nur einmal bekomme, aber nach welchem Wert? Zähle ich die Kaufpreise zusammen und dann eine 0,5? Oder nehme ich nur einmal 87.500 € als Wert?

Danke für eine Antwort.
Erdbeerliiiebe

#2

15.06.2016, 14:57

Anzuwenden ist die Vorbemerkung 2.2.1.1 (1) Nr. 9 --> Anforderung einer einer Erklärung über ein Recht an einem Grundstück... sowie zur Löschung...

Ist eine 0,5 aus dem Geschäftswert des zugrundeliegenden Beurkundungsverfahren zu nehmen (§ 112 i. V. m. § 47 GNotKG), hierbei gilt keine Beschränkung auf den reinen Kaufpreis. Zu nehmen ist der Gesamtwert der Urkunde.


=)
Zuletzt geändert von Erdbeerliiiebe am 15.06.2016, 15:01, insgesamt 1-mal geändert.
Stromberg
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#3

15.06.2016, 15:01

Danke für die Antwort. Aber mir geht es darum, dass ich ja eigentlich 2 Beurkundungsgegenstände (2 Kaufverträge) habe .....
Erdbeerliiiebe

#4

15.06.2016, 15:02

Stromberg hat geschrieben:Danke für die Antwort. Aber mir geht es darum, dass ich ja eigentlich 2 Beurkundungsgegenstände (2 Kaufverträge) habe .....

Hast du zwei UR-Nummern und somit zwei gesonderte Verträge oder nur eine UR-Nummer?
Stromberg
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#5

15.06.2016, 15:34

Ich habe 2 Kaufverträge mit 2 Ur-Nrn.
Erdbeerliiiebe

#6

15.06.2016, 15:48

mhhh. Da du die Vollzugstätigkeit im Rahmen einer Urkunde abrechnest - egal welche -, würde ich sagen, ist der Wert der Gesamtwert aus einer Urkunde...
Stromberg
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#7

15.06.2016, 15:50

also meinst Du nur einmal 87.500 €
nico86
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#8

16.06.2016, 12:19

Huhu :wink1

Die Vollzugsgebühr richtet sich immer nach dem Wert der zugrundeliegenden Beurkundung, s. § 112 GNotKG. Somit ist als Wert anzunehmen der Wert dieses einen Kaufvertrages (also 87.500,00 €).
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Whoville
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#9

16.06.2016, 12:48

Wenn du nur diese eine Vollzugstätigkeit hast, Stromberg, kannst du auch nur eine Gebühr aus einem Kaufpreis nehmen. Frage ist nur, ob die Erwerber sich diese Gebühr teilen.
Erdbeerliiiebe

#10

16.06.2016, 14:37

Stromberg hat geschrieben:also meinst Du nur einmal 87.500 €

Jap genau. Würde es zeitlich in dem KV machen, der zuerst beurkundet wurde. In der Reihenfolge solltest du ja abwickeln.

Und wie Whoville sagt, wäre es eine gute Idee, wenn sich die Erwerber die Kosten teilen. Könnste sonst zu Streitigkeiten und Verwirrungen kommen.
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