Nachlassvollmacht

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Ramona A.
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 324
Registriert: 02.06.2016, 10:32
Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

02.06.2016, 10:45

Hallo,
ich habe immer wieder Schwierigkeiten, bei Unterschriftsbeglaubigungen einzuordnen, ob ich die Urkunde gesondert bewerten muss, wie in der folgenden Sache:
Wir haben eine Nachlassvollmacht beglaubigt, reine Unterschriftsbeglaubigung Mdtin hat die Urkunde mitgebracht.
Durch die Vollmacht hat sie vier Personen bevollmächtigt, sie im Nachlassverfahren gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Wert des Nachlasses: 3 Mio EUR
Bewerte ich das jetzt als reine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf nach dem Wert von EUR 3.000,000 oder
als Vollmacht mit dem Wert von max 1 Mio EUR??
Benutzeravatar
Whoville
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 09.07.2014, 15:51
Beruf: Notarfachwirtin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: hoch im Norden

#2

02.06.2016, 11:00

Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschrift richtet sich nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften - § 121
Von daher darfst du schon den Höchstwert ansetzen - lohnt sich ja schon fast ;) ... (wobei es ja auch nur 70,00 € sind) :lol:
Ramona A.
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 324
Registriert: 02.06.2016, 10:32
Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

02.06.2016, 11:18

:thx auf der Spur war ich ja auch.
Kann ich denn eigentlich generell bei Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf davon ausgehen, dass ich den Urkundsinhalt nicht prüfen und damit gesondert bewerten muss?
Benutzeravatar
Whoville
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 09.07.2014, 15:51
Beruf: Notarfachwirtin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: hoch im Norden

#4

02.06.2016, 11:23

Nein! Der Inhalt muss geprüft werden, § 40 II BeurkG.
Und es gibt auch besondere Fälle, die eine Festgebühr auslösen (Zustimmungserklärung für Löschung von Grundpfandrechten, Verwalterzustimmung - Nr. 25101)
Antworten