Vollzugsgebühren vor Beurkundungsverfahren

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StillesWasser
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#1

24.05.2016, 14:34

Hallo, Ihr Lieben!
ich habe hier folgenden Fall:

Im Auftrag eines Vereins habe ich zwecks Löschung von Grundschulden die erforderlichen Bewilligungen eingeholt (4 Stck.). Es sollte zu gegebener Zeit eine neue Grundschuld bestellt werden und die Rechte dann gelöscht werden.
Das hat einige Zeit in Anspruch genommen. Es sollte lt. einer Gläubigerin z. B. eine angeforderte Grsch. (älter) stehen bleiben und dafür eine (neuere) Grdsch. gelöscht werden etc.. Eine andere konnte z. B. noch gar nicht gelöscht werden.

Schließlich und endlich habe ich von den 4 angeforderten LöBi`s zwei bekommen. Eine unter Treuhandauflage.

Dann wurde korrespondiert, korrespondiert ..... es vergingen zwischen Auftrag Einholung und Beurkundung neuer Grundschuld fast 1 1/4 Jahr. Es wurden dann mit der Grundschuldurkunde auch Löschungsanträge gestellt, die sich auf zwei meiner angeforderten Bewilligungen bezogen und auf drei, die ich nicht anfordern musste.

Jetzt bin ich mir uneins mit der Abrechnung. Ich habe jetzt die Grdsch. mit dem Löschungsantrag gem. § 94 abgerechnet. Separate Berechnung ist günstiger.

Muss ich jetzt von diesem Wert des Beurkundungsverfahrens auch die Vollzugstätigkeit und die Treuhandgebühr (Wert des Sicherungsinteresses) für die Einholungen berechnen? Oder wird die Vollzugstätigkeit separat -weil vor dem Beurkundungsverfahren angefallen- berechnet? Und dann von dem Wert der Eintragungen im Grundbuch?

Kann mir bitte einmal jemand auf die Sprünge helfen!? :patsch
:thx
Martin Filzek
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#2

24.05.2016, 18:47

Das ist ein ungewöhnlicher komplexer Fall zu dem auch die kostenrechtliche Lösung nicht einfach ist, weil dabei Zweifelsfragen des GNotKG berührt werden (gilt der Grundsatz des Vorrangs der Vollzugstätigkeit uneingeschränkt? ist es möglich, die Aufträge der Mandanten nach dem Gebot, dass der Notar grundsätzlich den billigsten Weg zu weisen hat, in der einen oder anderen Weise interpretiert als z. B. Entwurfsauftrag für die Löschungsbewilligungen und späteren Grundschuldbeurkundungs-Antrag ohne Vollzugsauftrag für die Beseitigung der Vorlasten, die dem Rang im Weg stehen?). Ähnliche Probleme waren auch in dem Fragethread

Einholung Pfandentlassung ohne Kaufverfrag o. ä. vom 18. - 19.05.2016 in dieser Unterabteilung geführte Diskussion

genannt worden, die ich entsprechend auf obige Fragen anwenden würde.

Für die Vergleiche und Untersuchungen danach, was der kostengünstigste Weg gewesen wäre, bräuchte man noch Angaben zu den Höhen der jeweiligen Grundpfandrechte / Grundschuldneubestellung usw. sowie evtl. weitere Detailkenntnisse über die erteilten Aufträge.

Der Wert des Sicherungsinteresses i.S.v. § 113 II für etwaige Treuhandgebühren KV 22201 kann niemals der Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens sein, sondern (nur) der konkret in der Treuhandauflage geforderte Betrag.

Je nachdem, wie die Beurteilungen und Prüfungen anhand der genauen Beträge ausgehen, könnte man zu der Meinung kommen, dass die Aufnahme der Löschungsanträge in die Grundschuldbestellungsurkunde - nachdem zuvor der Auftrag zur Beschaffung der Löschungsunterlagen erteilt wurde mit damals noch ungewisser Beurkundungsabsicht für eine spätere Grunddschuld - unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG war und Mehrkosten insoweit (Erhöhung Beurkundungsgebühr bzw. zweite 0,5-Gebühr für Löschungsanträge wegen § 94 I sowie Vollzugsgebühr aus dem Gesamtwert §§ 112, 38, 86) deshalb neben Entwurfsgebühren für die Löschungsbewilligungen und -anträge aus den Werten § 53 nicht erhoben werden.

Nächste halbtägige Seminare zur Notarkostenberechnung am kommenden Montag in Bremen (30.5.), am 1.6. in Münster, am 3.6. in Bochum und am 6.6. in Hannover sowie am 10.6. in Husum. Siehe oben im Forum unter Fort- und Weiterbildung, Abt. Seminare, Eintrag von ca. Februar 2016 oder bei filzek.de unter Seminare. Anmeldungen überall noch möglich und willkommen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

25.05.2016, 07:45

@Martin Filzek

Wäre nicht folgende „richtige Sachbehandlung“ denkbar:

(1) Grundschuldbestellung (mit ZV-Unterwerfung) mit Hinweis „Die Grundschuld soll erstrangig eingetragen werden. Der Notar wird beauftragt, die zur Löschung der Vorlasten erforderlichen Unterlagen einzuholen.“
(2) Der Notar schreibt die Grundpfandsrechtsgläubiger an mit der Bitte um Erteilung der Löschungsbewilligungen – es ist unschädlich, wenn dies schon vor Grundschuldbestellung erfolgt (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 3 KV GNotKG).
(3) Die Gläubiger senden dem Notar die Bewilligungen (mit Treuhandauflagen)
(4) Der Notar fertigt den Entwurf der Löschungsanträge (1 Urkunde) und beglaubigt die Unterschrift des Eigentümers.

Lösungsvorschlag:

(1) 1,0 Gebühr Nr. 21200 KV GNotKG (Wert = Grundschuldnennbetrag)
(2) 0,3 Gebühr Nr. 22111 KV GNotKG (Tätigkeit gem. Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KV GNotKG; Wert wie (1), § 112 GNotKG)
(3) 0,5 Nr. 22201 KV GNotKG (je Treuhandauftrag, Wert = Betrag des Sicherungsinteresses, § 113 Abs. 2 GNotKG)
(4) Der Entwurf ist mit der Vollzugsgebühr abgegolten; daher nur Festgebühr Nr. 25101 KV GNotKG = 20 Euro
StillesWasser
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#4

25.05.2016, 10:27

Moin, Moin!

Herzlichen Dank für die ausführlichen Erläuterungen und den Verweis auf die vorige Fallschilderung.
Nach Kostenvergleich wäre die Angel. günstiger ausgefallen, wenn der Löschungsantrag gesondert erfolgt wäre.
Seit kurzem habe ich das Fachbuch "Praxis des Notarkostenrechts" (Diehn, Volpert).
Ich habe hier heute noch einmal recherchiert und bin auf die Randnummer 2306 (Seite 597 ff.) gestoßen.
Aus dem zweiten Absatz (Hinweis) geht hervor, dass die Löschungsbewilligungen im Vorfeld angefordert werden können und hierfür die Vollzugsgebühr anfällt (Vorbemerkg. 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 3 KV). Selbst wenn die Beteiligten die Bewilligungen selbst mitbringen, die ja dann zwangsläufig vom Notar geprüft werden, fällt die Vollzugsgebühr an. Ich zitiere "Es kommt nicht darauf an, WANN und WEM gegenüber die Unterlagen angefordert werden. ..... Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt ohnehin im Bereich der Prüfung der Urkunden.

:thx
Martin Filzek
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#5

25.05.2016, 12:54

Der geschilderte Fall und die kostenrechtliche Bewertung nach GNotKG sind hier wirklich s e h r komplex / schwierig und nach Lektüre der sehr hochqualifizierten weiteren Beiträge von Revisor und Stilles Wasser kann ich Revisor - bedingt - zustimmen und bei Stilles Wasser noch einmal nachfragen, ob nicht ein bestimmtes von mir vermutetes Missverständnis evtl. noch fortbesteht:

@Revisor:
Natürlich kann dieser Lösungsweg eine völlig richtige Bewertung sein. Auffällig an der Lösung ist, dass bei genauerem Hinsehen - anders als in der Sachverhaltsschilderung in #1 - der Löschungsantrag nicht in die Grundschuldbestellung aufgenommen wurde (wo er zu einer Erhöhung des Wertes des Beurkundungsverfahrens sowohl für die Beurkundungsgebühren, mit Kontrollberechnung über § 94 I, als auch des Wertes der Vollzugsgebühr § 112, geführt hätte - nicht in den beurkundeten Erklärungen enthalten ist, sondern "nur" in dem aufgenommenen Vollzugsauftrag vorkommt. Das ist schon etwas, worauf man erst mal kommen muss, denn weit verbreitet ist ja der Gedanke, dass ich nur etwas vollziehen kann, wozu ich zuvor die Erklärung beurkundet habe, wobei man in erster Linie evtl. an den Löschungsantrag denkt, zu dem dann die fehlende Bewilligung vom Gläubiger eingeholt wird. Aber der Lösungsvorschlag von Revisor zeigt natürlich, dass man es auch so sehen kann, dass allein die beurkundete neue Grundschuld zu ihrem Vollzug sowohl den Löschungsantrag bzw. -zustimmung des Eigentümers als auch die Bewilligung braucht, und dass die Einholung derselben dann unter die Vollzugsgebühr aus dem Wert nach § 112 nur der neuen Grundschuld fallen kann.
Häufig wird es in einfacheren Fällen gegenüber dem hier geschilderten so sein, dass ein Notar ohne sich Böses dabei zu denken, die notwendige Löschungszustimmung des Eigentümers sowohl in Kaufverträge, bei denen die Löschung vorgesehen ist, aufnimmt, als auch in Grundschuldbestellungsurkunden. Während beim Kaufvertrag die Mitbeurkundung keine "schädlichen" Folgen (aus Sicht der Mandanten in Form von G'eschäftswerterhöhungen oder gesonderten Gebühren hat, da der Eigentümer-Antrag im Kaufvertrag immer gegenstandsgleich gem. § 109 ist und somit sich auch keine Vollzugsgebühr im Wert § 112 dadurch erhöhen kann) ist bei Mitbeurkundung des Eigentümerantrags (Löschungzustimmung § 27 GBO) bei Grundschuldbestellungen zu sehen, dass dann Gegenstandsverschiedenheit vorliegt mit der Folge, dass nach §§ 35, 86 sich der Wert erhöht und entweder aus dem Gesamtwert von neuem Recht und zu löschenden Rechten eine Gebühr zu berechnen ist oder separate Gebühren nach § 94 I entstehen, wenn diese günstiger sind. Zugleich ist aber immer der Gesamtbeurkundungsverfahrenswert (§§ 35, 86) für die Vollzugsgebühr § 112 die Summe beider Werte (also neues Grundpfandrecht und Gesamtbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte).

Meine HInweise, dass unter Umständen im geschilderten Fall auch ein Entwurfsauftrag für die LOöschungsbewilligungen (und dazu gegenstandsgleichen Anträge) vorgelegen haben kann, beziehen sich darauf, dass in den ersten Zeilen der Fallschilderung in #1 der ursprüngliche Auftrag so geschildert ist, dass unklar war, ob schon ein unbedingter Beurkundungsauftrag für die "zu gegebener Zeit" später evtl. beabsichtigte neue Grundschuldbestellung erteilt war. Es wird nach meiner Erfahrung doch häufig so sein, dass sowohl Eigentümer von Grundstücken bei evtl. geplanten Verkäufen oder späteren Grundschuldbestellungen sich im Vorfeld Gedanken machen über notwendige Löschungen von bisher eingetragenen Grundpfandrechten und sich hierzu an den Notar wenden. Mit Rücksicht auf die Ungewissheit der späteren Beurkundungen ist es hier naheliegend, evtl. einen 'Entwurfsauftrag wie in meinem Beitrag #2 und dem dabei in Bezug genommenen früheren Thread mit dort genannten weiteren Nachweisen zur streitigen Kommentarliteratur anzunehmen. Ein Vorteil wäre, dass bei einer so durchgeführten "vorab" durchgeführten Löschung später evtl. insoweit keine Vollzugsgebühr mehr anfallen muss, und evtl. ist manchmal auch der Wert (bei E'ntwurf über § 53, sonst bei Vollzug über § 112) ein Argument für diesen Weg, um den billigsten Weg zu gehen.

@Stilles Wasser:
Die Prüfung über § 94 I betrifft ja nur die Fälle, wo in dersleben Urkunde verschiedene Erklärungen mit verschiedenen Gebührensätzen enthalten sind. Da die Gebühren in jedem Fall nur nach der Variante berechnet werden können, die zum geringeren Ergebnis führt, ist die "getrennte" Beurkundung, wenn sie zu günstigeren Ergebnissen führt, also bereits auch bei Zusammenbeurkundung "enthalten"", das hießt, eine gesonderte Urkunde ist nicht erforderlich wegen der Beurkundungsgebühren.

Wie der Lösungsvorschlag von Revisor zeigt, ist es aber überlegenswert und im Rahmen von § 21 GNotKG zu prüfen, ob wegen einer Erhöhung des Wertes der Vollzugsgebühr (§ 112, hat denselben Wert wie das gesamte Beurkundungsverfahren) eine Trennung der Urkunden erforderlich ist.

Das verdienstvolle und nützliche Buch von Diehn / Volpert, das bald auch in 2. Aufl. erscheinen wird (Ankündigung kürzlich in Fachzeitschrift gesehen, zusammen mit Ankündigung von Neuauflage Leipziger GNotKG-Kommentar) enthält an der wiedergegebenen Stelle allgemeine Ausführungen zur Vollzugsgebühr von Diehn, die natürlich völlig richtig sind, aber in Teilfragen nicht ganz unbestritten sind (siehe hierzu die im früheren Thread in #2 genannte weitere Literatur) und die allein nicht dazu führen, dass eine Bewertung mit einer Vollzugsgebühr aus evtl. addierten Werten von neuer Grundschuld und Löschungsanträgen als richtig angesehen werden könnte (vgl. auch Lösungsvorschlag Revisor und frühere Beiträge). Zu "Sondersituationen" wie hier dem in #1 am Anfang geschilderten unklaren Auftragsverhältnis zur Einholung von Löschungsbewilligungen und deren Abrechnung nach Vollzugsgebühren (zu einem damals schon möglich gewesenen Löschungsantrag oder zu einem damals nur evtl. beabsichtigten späteren Grundschuldbestellung mit ungewissem Betrag?) oder Entwurfsgebühren (vgl. obige Hinweise) helfen die zitierten allgemeinen Hinweise, die sicherlich richtig sind, auch nicht vollständig weiter.
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Disgast
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#6

20.09.2016, 18:05

Hallo ihr schlauen Köpfe!

Ich hänge hier mal wieder an einem Problem, das zumindest so viel Ähnlickeit mit dem obigen Fall hat, dass ich kein neues Thema dafür eröffnen möchte.

Wir haben den Auftrag zur Entwurfsfertigung eines Kaufvertrages bekommen. Die Übergabe soll lastenfrei erfolgen. Es handelt sich um drei Flurstücke.
In Abt. II sind zwei Rechte eingetragen:
1. Wohnungsrecht (Flurstück A): Die Berechtigte ist bereits verstorben. Der Auftraggeber bringt die Sterbeurkunde direkt zur Erstbesprechung mit.
2. Vorkaufsrecht (Flurstück B): Mein Chef wird gebeten, sich mit den Vorkaufsberechtigten in Verbindung zu setzen, damit diese - möglichst schon vor Beurkundung des Kaufvertrages - eine Löschungsbewilligung/Verzichtserklärung unterzeichnen.
Wir fertigen einen entsprechenden Entwurf und die Vorkaufsberechtigten kommen zur Unterschriftsbeglaubigung. Etwa einen Monat später wird der Kaufvertrag mit den Löschungsanträgen beurkundet.

Jetzt mein Kostendilemma:
1. Variante: Ich berechne eine 0,5-Vollzugsgebühr nach dem Kaufpreis (170.000,00 €) -> 190,50 € und eine 0,2-Gebühr nach dem Wert des Vorkaufsrechts (3.942,50 €) -> 20,00 €
2. Variante (die Löschungen im Grundbuch wären vorab unabhängig vom Kaufvertrag erfolgt): 0,5-Gebühr nach 3.942,50 € -> 20,00 €, die Vollzugsgebühr wäre beim Kaufvertrag nur ermäßigt in Höhe von 50,0 € angefallen.

Ehrlich gesagt wäre mir in gar keinem Fall eingefallen eine Vollzugsgebühr schon allein wegen der "Kontrolle" der Sterbeurkunde zu nehmen. Das hat mich beim Lesen des obigen Beitrags schon sehr überrascht. Dann wäre - falls ich das richtig verstanden habe - ja immer eine Vollzugsgebühr zu nehmen, wenn Rechte im Grundbuch eingetragen sind, die durch Einreichung von Unterlagen gelöscht werden sollen. Das haben wir bisher jedenfalls nicht gemacht. Wenn wir uns hier - egal, ob vor oder nach Beurkundung - nicht mit der Beschaffung der Unterlagen befassen mussten, also keine "Arbeit" damit hatten, wurde auch keine Vollzugsgebühr genommen.

Dann wäre jetzt definitiv Variante 1. richtig und mein Problem gar kein Problem?

Ich danke euch und wünsche einen schönen Abend!
larifari
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#7

21.09.2016, 07:11

Mir erschließt sich im Moment nicht, wie Du auf den Wert von 3.942,50 € für das Vorkaufsrecht kommst. Vielleicht ist es aber auch für mich heute zu früh...
Disgast
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#8

21.09.2016, 08:08

Guten Morgen!

@larifari:
Sorry, das hätte ich natürlich kurz erklären können. :pfeif
Den Wert habe ich ganz normal gem. § 51 Abs. 1 S. 2 berechnet. Das Vorkaufsrecht lastet ja nur auf einem Flurstück und dabei handelt es sich nur um eine ganz kleine Wegefläche. Daher der niedrige Wert... ;)

VG,
Disgast
Martin Filzek
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#9

21.09.2016, 12:34

Disgast hat geschrieben:Hallo ihr schlauen Köpfe!

Ich hänge hier mal wieder an einem Problem, das zumindest so viel Ähnlickeit mit dem obigen Fall hat, dass ich kein neues Thema dafür eröffnen möchte.

Wir haben den Auftrag zur Entwurfsfertigung eines Kaufvertrages bekommen. Die Übergabe soll lastenfrei erfolgen. Es handelt sich um drei Flurstücke.
In Abt. II sind zwei Rechte eingetragen:
1. Wohnungsrecht (Flurstück A): Die Berechtigte ist bereits verstorben. Der Auftraggeber bringt die Sterbeurkunde direkt zur Erstbesprechung mit.
2. Vorkaufsrecht (Flurstück B): Mein Chef wird gebeten, sich mit den Vorkaufsberechtigten in Verbindung zu setzen, damit diese - möglichst schon vor Beurkundung des Kaufvertrages - eine Löschungsbewilligung/Verzichtserklärung unterzeichnen.
Wir fertigen einen entsprechenden Entwurf und die Vorkaufsberechtigten kommen zur Unterschriftsbeglaubigung. Etwa einen Monat später wird der Kaufvertrag mit den Löschungsanträgen beurkundet.

Jetzt mein Kostendilemma:
1. Variante: Ich berechne eine 0,5-Vollzugsgebühr nach dem Kaufpreis (170.000,00 €) -> 190,50 € und eine 0,2-Gebühr nach dem Wert des Vorkaufsrechts (3.942,50 €) -> 20,00 €
2. Variante (die Löschungen im Grundbuch wären vorab unabhängig vom Kaufvertrag erfolgt): 0,5-Gebühr nach 3.942,50 € -> 20,00 €, die Vollzugsgebühr wäre beim Kaufvertrag nur ermäßigt in Höhe von 50,0 € angefallen.

Ehrlich gesagt wäre mir in gar keinem Fall eingefallen eine Vollzugsgebühr schon allein wegen der "Kontrolle" der Sterbeurkunde zu nehmen. Das hat mich beim Lesen des obigen Beitrags schon sehr überrascht. Dann wäre - falls ich das richtig verstanden habe - ja immer eine Vollzugsgebühr zu nehmen, wenn Rechte im Grundbuch eingetragen sind, die durch Einreichung von Unterlagen gelöscht werden sollen. Das haben wir bisher jedenfalls nicht gemacht. Wenn wir uns hier - egal, ob vor oder nach Beurkundung - nicht mit der Beschaffung der Unterlagen befassen mussten, also keine "Arbeit" damit hatten, wurde auch keine Vollzugsgebühr genommen.

Dann wäre jetzt definitiv Variante 1. richtig und mein Problem gar kein Problem?

Das ist ja eine komische Vermutung, dass es kein Problem sein soll, wenn bei einer höchst komplexen Rechtslage und zahlreichen Zweifelsfragen ein Problem letztlich keins sein soll, nur weil man sich nach langer Gedankenarbeit dann für eine bestimmte Lösung entscheidet. Ohne auf alle Einzelheiten der bisherigen Beiträge und alle offenen Restfragen der Sachverhaltsschilderung ausführlich eingehen zu können, würde ich kurz sagen, dass die Berechnung nach Variante 1 die den Sachverhalt am besten treffende und wohl überzeugendste und auch mehrheitlich in der Literatur vertretene ist. Ein kostenbewusster Beteiligter hätte, um bei den Kosten der Variante 2 zu landen, schon selbst vor Beauftragung des Notars mit einem Kaufvertrag (und doch nicht nur mit einem Entwurf des Kaufvertrags auf die Idee kommen können, vor Verkauf die vorhandenen Belastungen selbst zu beseitigen, um Anteile an Vollzugsgebühr bzw. sonstige Kosten beim späeren Kaufvertrag zu ersparen. Der Notar wird nach herrscdhender Meinung nicht als verpflichtet angesehen, wenn die Leute schon bei ihm mit dem Kaufvertragswunsch auftauchen, auf solche evtl. Kosten sparenden Alternativen, die evtl. Verzögerungsgefahr bergen, hinzuweisen, was aber natürlich nicht ausschließt, dass es ihm in Einzelfällen natürlich erlaubt sein kann.
Auf die Frage, ob bloßes Einreichens schon fertig mitgebrachter Löschungsunterlagen die Vollzugsgebühr insoweit auslöst oder nicht (streitig, siehe obige frühere Beiträge) kommt es hier ja nicht an, da zumindest die Löschung an dem geringewertigen Flurstück eine Einholungs- bzw. Entwurfstätigkeit des Notars erfordert und § 112 GNotKG aus Vereinfachungsgründen auch für Fälle, wo die Vollzugstätigkeit nur einen Teil des Gesamtbeurkundungswertes umfasst, den vollen Wert vorschreibt.

Nächste Seminare (5,5 Stunden zur Mittagszeit bis früher Abend) zum Notarkostenrecht in acht Städten bei Rubrik Fort- und Weiterbildung, Mitteilungen Seminare, oder bei filzek.de unter Seminare, auch neu aufgenommen Seminare zum Notarrecht in vier Städten (Referent Dr. Lerch), letztere auch für sachbearbeitende Mitarbeiter geeignet. Anmeldungen überall noch möglich und stets willkommen. Spezielle Bearbeitungen von komplizierten Notakrosten-Fällen in Heimarbeit oder auch durch Kanzleibesuch bei Bearbeitungsrückständen zu Kostenrechnungen ebenfalls möglich, siehe Rubrik Notarkosten-Dienst bei Homepage www.filzek.de.]


Ich danke euch und wünsche einen schönen Abend!
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#10

28.10.2016, 15:44

Liebe Leute!

In welcher Höhe rechnet man die Vollzugsgebühr für die Einholung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ab?

Schönen Freitag noch :wink1
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