Vollzugsgebühren vor Beurkundungsverfahren

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Martin Filzek
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#11

29.10.2016, 11:28

Die Einholung der Grundsücksverkehrsgenehmigung fällt unter die in Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Einholungen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Bescheide, für die in KV 22112 eine Begrenzung auf 50 Euro je Einholung solcher Bescheinigungen / Bescheide vorgesehen ist. Da 50 Euro aber nur die Höchstgebühr ist und grundsätzlich nach KV 22110 eine 0,5 Vollzugsgebühr (bei Vollzug von Geschäften, die 2,0 Gebühr auslösen, z. B. Hauptfall Kauf- und Übergabevertrag usw.) wird in der Regel KV 22110, 22112 zu zitieren sein und anhand des Geschäftswertes (§ 112 = voller Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens §§ 35, 86) muss man nun prüfen, welche Gebühr zu dem günstigeren Ergebnis führt: die 0,5-Gebühr aus der Tabelle B oder der Höchstbetrag von 50 Euro.

Zu beachten ist aber, dass wenn neben der Grundstücksverkehrsgenehmigung weitere Unterlagen zum Vollzug einzuholen sind, die Vollzugsgebühr nach § 93 nur ein einziges Mal entsteht, also nicht gesondert je Einholung. Kommt also die Anforderung des Negativattests zum BauGB (Vorkaufsrecht) hinzu, entsteht weiter nur eine Gebühr, wobei der Höchstbetrag dann auf 2 x 50 Euro anwächst. Kommt die Anforderung von Genehmigungserklärungen oder die Einholung von Löschungsunterlagen hinzu, entsteht die 0,5-Gebühr KV 22110 ein Mal und die Höchstwertbegrenzung KV 22112, die nur für öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Bescheide gilt, wirkt sich dann nicht aus.

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#12

04.03.2022, 12:27

Um dieses Thema noch einmal aufzugreifen - ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch bei Wohnungseigentum einzuholen?
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#13

06.03.2022, 10:17

davia76Neu hat geschrieben:
04.03.2022, 12:27
Um dieses Thema noch einmal aufzugreifen - ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch bei Wohnungseigentum einzuholen?
Lies § 1 GrdstVG
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