Geschäftswert Erbschein bei Überschuldung

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Brinchen
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#1

22.04.2016, 14:44

Hallo zusammen...
Beurkundet wurde ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheines/Eidesstattliche Versicherung. Die Alleinerbin ist die Ehefrau des Erblassers. Den Wert des Vermögens gibt sie mit 210.000,00 € und die Verbindlichkeiten mit 480.000,00 € an, so dass ich einen negativen Wert für meine Kostenberechnung hätte.
Gebe ich den Geschäftswert mit 0,00 € an oder nehme ich den Auffangwert § 36 Abs. 3 GNotKG von 5.000,00 €?

PS.: Sie wollte das Erbe nicht ausschlagen, da sie für die Verbindlichkeiten mitunterschrieben hat und außerdem die Frist zum Ausschlagen längst abgelaufen.
Martin Filzek
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#2

22.04.2016, 17:36

Der Wert ist minus 270.000 Euro und nicht 0 oder 5.000 Euro.
Da für alle Werte von minus unendlich bis plus 7.000 Euro durch die angeordnete Mindestgebühr von 30 Euro die Gebühr gleich bleibt, ist die Angabe des richtigen Wertes (= minus 270.000 Euro) hier nicht so wichtig, wie in den Fällen, wo unterschiedliche Meinungen über den richtigen Wert zu tatsächlich auch unterschiedlich hohen Gebühren führen würden.

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#3

22.04.2016, 18:15

Mindestgebühr 30 Euro für eidesstattliche Versicherung mit Erbscheinsantrag? Gilt hier nicht nur die allgemeine Mindestgebühr von 15 Euro?
Martin Filzek
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#4

24.04.2016, 21:05

Ja, das hatte ich übersehen, bitte um Entschuldigung. Es entsteht ja auch für die eidesstattliche Versicherung eine Gebühr KV 23300 im Gebührensatz von 1,0-Gebühr, und wenn man die drei Wertvorschläge aus der Frage nimmt von null Euro (die meiner Meinung nach genauer mit "unter null" oder ruhig "minus 270.000 Euro" zu bezeichnen wären) würde es für 0 Euro und sämtliche Werte darunter (Minusbeträge) im Ergebnis eine "normale" Mindestgebühr von 15 Euro sein. Wenn der Wert nur nicht genau feststeht bzw. ungewiss bleiben sollte käme - m. E. nur in ganz seltenen Ausnahmefällen, die bei erkennbarer Überschuldung nicht vorliegen - mit dem Wert von 5.000 Euro bei der 1,0-Gebühr dann ein anderer Betrag von 45 Euro heraus.

Wahrscheinlich war ich bei meinem Irrtum auf die 30 Euro deswegen gekommen, weil ich an die mit enthaltene Beantragung des Erbscheins gedacht habe (die ja unter die im ersten Hauptabschnitt geregelten Beurkundungsverfahren fallen würde, bei denen für 0,5-Erklärungen wie z. B. KV 21201 die Mindestgebühr mit 30 Euro entstehen würde). Durch die Anordnung in Vorbem. 2.3.3 Abs. 2 KV (wonach neben der 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung keine 0,5-Gebühr für den Erbscheinsantrag mehr zu berechnen ist) wird man wohl auch die Anwendbarkeit der dort geregelten Mindestgebühr von 30 Euro verneinen müssen, um keine Analogie zu Ungunsten des Kostenschuldners in Fällen mit ganz geringen Werten zu bilden.
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#5

25.04.2016, 12:49

So auch bei Korintenberg, RdNr. 9 zu Nr. 23300 KV GNotKG:
"Die Gebühr nach Nr. 23300 KV deckt also zugleich die mitaufgenommene Darlegung der Erbrechtsverhältnisse und den mitbeurkundeten Antrag auf Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses, beim Testamentvollstreckerzeugnis auch die Mitbeurkundung der Erklärung des Testamentvollstreckers, dass er das Amt annehme, mit ab, vgl. auch Anmerkung zu Nr. 21201 KV. Damit spielt auch die besondere Mindestgebühr der Nr. 21201 KV von 30 Euro keine Rolle, es bleibt bei der allgemeinen Mindestgebühr der Tabelle B von 15 Euro (§ 34 Abs. 2)."
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