Grundschuld und spätere Pfandfreigabe

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Henning1970
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 22.08.2013, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

14.04.2016, 14:08

Liebe Forenmitglieder!

Bei Grundstückstrennstückskaufverträgen haben wir oft die Regelung, dass der Verkäufer dem Käufer eine Finanzierungsvollmacht über das gesamte noch ungeteilte Grundstück erteilt, so dass für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld (Kaufpreis- bzw. bereits Baufinanzierung) nicht die oft langwierige Vermessung und Grundstücksabschreibung abgewartet werden muss. In dem Vertrag weisen die Vertragsparteien den Notar an, dass solche Grundschulden erst nach unwiderruflicher Bestätigung der Grundpfandrechtsgläubigerin dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt werden dürfen, wonach diese das nicht verkaufte Restgrundstück nach notarieller Vorlage der Abschreibungsunterlagen wieder aus der Mithaft für die Grundschuld entlässt. Wir holen also von der Bank vor Antragstellung diese unwiderrufliche Bestätigung und später - unter Vorlage der Katasterunterlagen - auch die Pfandfreigabe für das Restgrundstück ein. Schon seit längerem mache ich mir Gedanken, dass diese Tätigkeiten nicht kostenfrei sein können und im Bereich einer Vollzugs- und/oder Betreuungsgebühr anzusiedeln sind. Ich habe jedoch keine Grundlage hierfür in der Kostenliteratur (z. B. Streifzug der Notarkasse) gefunden.

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar!
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2201
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

14.04.2016, 14:43

Könnte wohl Betreuungstätigkeit nach KV 22200 Nr. 3 oder Nr. 5 sein - aber in der Regel wird bei Finanzierungsgrundschulden oft schon aus anderen Gründen eine Betreuungsgebühr nach KV 22200 Nr. 5 für die Mitteilung des Notars an die Bank von der eingeschränkten Zweckerklärung (oder soweit davon noch Gebrauch gemacht wird Hinweis auf Abtretung der Auszahlungsansprüche bei der Erstvalutierung) entstehen, vgl. z. B. LG Düsseldorf 19 T 199/13, OLG Düsseldorf 10 W 159/14 = NotBZ 2015, 114 = ZNotP 2015, 77 mit Anm. Tiedtke sowie Tiedtke DNotZ 2015, 578), und da nach § 93 nur jeweils eine Betreuungsgebühr (und evtl. aus anderen Gründen Vollzugsgebühr) anfallen kann, wird dies dann meistens zu keinen höheren Kosten führen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten