Hallo zusammen,
habe zwei eingetragene Briefgrundschulden, die durch Abtretungserklärungen der Altgläubiger auf den Mandanten umgeschrieben sind, sodass es sich hierbei nunmehr um Eigentümergrundschulden handelt.
Diese sind recht hoch eingetragen im Grundbuch.
Nun meine Frage, nehme ich gem. § 53 Abs. 1 den Nennbetrag der Grundschuld oder gibt es irgendwo etwas, dass ich weniger abrechnen kann, die Rechnung wäre hierfür nämlich ziemlich hoch.
FÜr Löschungsbewilligungen auf denen die Zustimmungserklärung der Eigentümer vorgenommen werden kann, werden ja auch nur 20,00 € angesetzt.
Geschäftswert Löschung Eigentümergrundschuld
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Die Eigentümergrundschuld ist in Bezug auf die Kosten der Löschungsbewilligung wie eine Fremdgrundschuld zu behandeln - also Nennbetrag der Grundschuld.
Der Löschungsantrag des Eigentümers ist auch nur dann kostenprivilegiert, wenn es sich um eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf handelt.
Der Löschungsantrag des Eigentümers ist auch nur dann kostenprivilegiert, wenn es sich um eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf handelt.