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Eintragungsantrag Auflassungsvormerkung

Verfasst: 02.04.2016, 19:07
von Helga60
Fertigung eines Entwurfs mit Unterschriftsbeglaubigung
(Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung)

Nach welchem wert berechne ich die Kosten?

Hatte gedacht 119 Abs. 1, 97 Abs. 1, 46 Abs. 1

könnt ihr mir kurz auf die Sprünge helfen?

Re: Eintragungsantrag Auflassungsvormerkung

Verfasst: 03.04.2016, 19:03
von Martin Filzek
Ein isolierter Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung, der kostenrechtlich selbständig zu bewerten ist, würde eine besondere außergewöhnliche Konstellation voraussetzen, zu dem im geschilderten Sachverhalt nichts gesagt ist. "Normalerweise" wird es ja so sein, dass in der Urkunde, aus der ein Auflassungsanspruch folgt, als gegenstandsgleiche Durchführungserklärung der Antrag auf Eintragung gleich mit enthalten ist und nach § 109 entstehen dann keine gesonderten Kosten. Würde ein Notar also in Normalfällen einen solchen Antrag in separater Urkunde aufnehmen, müssen dafür besondere Rechtffertgigungsgründe vorliegen, damit es kein Fall von § 21 GNotKG - unrichtige Sachbehandlung, da zu unnötigen Mehrkosten führend - ist.

Oder ist es so, dass der Notar durch Eigenurkunde einen Antrag auf Eintragung der Auflassungsvoremerkung erst nach Erfüllung besonderer, von ihm zu überprüfender Voraussetzungen, stellen sollte? Das wäre dann ein Fall,der durch die Betreuungsgebühr (die nach § 93 nur ein mal, auch für mehrere verschiedene Betreuungstätigkeiten entsteht), abgegolten ist, siehe Vorbem. 2.2 Abs. 2.

Sollten Umstände vorhanden sein, die eine gesonderte Urkunde wie beschrieben rechtfertigen, wäre das zum Wert Vorgeschlagene wohl richtig, wobei im Fall von Kaufverträgen statt § 46 auch bzw. besser § 47 treffender ein könnte. Das Hauptproblem des Falls dürfte aber wahrscheinlich doch bei der Frage liegen, warum eine solche insolierte Auflassungs-Vormerkung gemacht wurde.

Re: Eintragungsantrag Auflassungsvormerkung

Verfasst: 03.04.2016, 20:31
von Helga60
In meinem Fall ist es so, dass es keinen kaufvertrag gibt sondern der vater (alleineigentümer) für seinen sohn eine auflassungsvormerkung in sein grundbuch eintragen lassen will und deshalb der eintragungsantrag von uns gefertigt wurde

Re: Eintragungsantrag Auflassungsvormerkung

Verfasst: 04.04.2016, 13:44
von Notariatsoldie
Eine Auflassungsvormerkung kann nur eingetragen werden, wenn diese einen Auflassungs- bzw. Übertragungsanspruch sichern soll. Ein solcher Anspruch kann nur durch notariell beurkundeten Vertrag entstehen.
Ihr solltet den Eintragungsantrag - sofern schon gestellt - beim Grundbuchamt zurücknehmen, da die Auflassungsvormerkung in diesem Fall nicht eintragungsfähig ist.
Kosten können gem. § 21 GNotKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.