mal ein ganz unkomplizierter Sachverhalt, der mir aber immer wieder Kopfzerbrechen bereitet.
Bei Kaufverträgen mit der örtlichen ev. Kirchengemeinde müssen wir immer die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde (Landeskirchenamt) einholen. Bekomme ich da eine ganz normale 0,5-Vollzugsgebühr für oder fällt das unter Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1. Nr. 1, sodass das die gemäßigte Gebühr auslöst?
Da steht ja "öffentliche-rechtliche" Vorschriften... Ich weiß aber nicht, ob das bei Religionsgemeinschaften auch gilt.
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Ich wäre sehr dankbar, wenn mir da mal jmd. bezüglich der Einordnung der Kirche auf die Sprünge helfen könnte.
Danke!