Kostenrechnung gegen Kostenschuldner

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Katinka3107
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#1

24.02.2016, 12:11

Hallihallo,

ich benötige leider auch einmal wieder Hilfe.
Ich hoffe, ich habe den Beitrag richtig zugeordnet, er betrifft ja schon irgendwie Kosten.

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet, der Käufer hat sich verpflichtet, die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.
Trotz vorheriger schriftlicher Zusage, hat der in Österreich wohnende Verkäufer den Kaufvertrag nicht genehmigt, aber im Anschluss an die Beurkundung mitgeteilt, dass er die Kosten der Beurkundung trägt und um Übersendung der Rechnung gebeten. Gesagt, getan. Zahlung erfolgte jedoch bislang nicht.

Wir wollen jetzt eigentlich eine Vollstreckung in Österreich vermeiden (also auch die Vollstreckbarerklärung der Urkunde und Zustellung usw.) und sind der Auffassung, dass Kostenschuldner ja nun eigentlich auch der Käufer ist und würden diesem gern die Kosten auferlegen.

Meine Frage ist jetzt, schicke ich dem Käufer eine auf ihn ausgestellte Rechnung mit neuer/alter Rechnungsnummer? Geht das in dieser Form?
Ich habe das wirklich noch nie machen müssen, bin ratlos.

Bereits jetzt vielen Dank für eure Hilfe.
Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist
Martin Filzek
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#2

24.02.2016, 13:13

Katinka3107 hat geschrieben:Hallihallo,

ich benötige leider auch einmal wieder Hilfe.
Ich hoffe, ich habe den Beitrag richtig zugeordnet, er betrifft ja schon irgendwie Kosten.

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet, der Käufer hat sich verpflichtet, die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.
Trotz vorheriger schriftlicher Zusage, hat der in Österreich wohnende Verkäufer den Kaufvertrag nicht genehmigt, aber im Anschluss an die Beurkundung mitgeteilt, dass er die Kosten der Beurkundung trägt und um Übersendung der Rechnung gebeten. Gesagt, getan. Zahlung erfolgte jedoch bislang nicht.

Wir wollen jetzt eigentlich eine Vollstreckung in Österreich vermeiden (also auch die Vollstreckbarerklärung der Urkunde und Zustellung usw.) und sind der Auffassung, dass Kostenschuldner ja nun eigentlich auch der Käufer ist und würden diesem gern die Kosten auferlegen.

Diese Ausdrucksweise ("... und würden diesem gern die Kosten auferlegen.") gibt die Rechtslage nicht ganz richtig wieder, denn Ihr braucht nicht richterähnlich zu "entscheiden", dass dem Käufer die Kosten "auferlegt" werden, denn durch den Antrag auf die Beurkundung und die erfolgte Beurkundung ist der Käufer automatisch Kostenschuldner nach §§ 29 - 32 GNotKG (hier wohl § 20 Nr. 1 und § 30 GNotKG) geworden. Dass der Verkäufer durch seine Erklärungen zur Kostenübernahme u. U. auch Kostenschuldner nach § 29 Nr. 2 geworden ist (erforderlich ist eine gegenüber dem Notar abgegebene Erklärung, siehe Kommentarliteratur zu § 29 Nr. 2 GNotKG - ob dies im konkreten Fall vorliegt, müsste evtl. durch weitere Nachprüfung der Einzelumstände geprüft werden) führt nur dazu, dass evt. ein weiterer Gesamtschuldner für die Kosten vorhanden ist, was den Notar aber nicht hindert, sich einen der beiden Gesamtschuldner für die volle Kostenberechnung auszuwählen.<

Meine Frage ist jetzt, schicke ich dem Käufer eine auf ihn ausgestellte Rechnung mit neuer/alter Rechnungsnummer? Geht das in dieser Form?

Ja, mit neuer Rechnungs-Nr. Man könnte in dem Übersendungsschreiben zur Rechnung noch anführen, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, aufgrund der materiell-rechtlichen Lage zur evtl. vereinbarten Kostenübernahme durch Verkäufer diesen wegen der Kosten in Regress zu nehmen, und der Notar aber wegen der Regelung der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung nach §§ 29 - 32 GNotKG es vorzieht, den im Inland lebenden Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen - oder ähnliche Formulierungen je nach Einzelfalli]

Ich habe das wirklich noch nie machen müssen, bin ratlos.

Bereits jetzt vielen Dank für eure Hilfe.



In der Regel wird es so sein, dass der Notar in der Beurkundungsverhandlung auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung hingewiesen hat (evtl. überprüfen). Andernfalls ist es natürlich in Einzelfällen möglich, dass Kostenschuldner einwenden, sie seien über diese Gefahr nicht vom Notar aufgeklärt worden usw. ... dürfte aber meist ein erfolgloser Einwand bleiben.

Siehe auch die Seminare zum Notarkostenrecht auf meiner Intenetseite unter filzek.de oder oben in Rubrik Aus- und Weiterbilldung / Fortbildung unter Seminare, Seminar in Hannover z. B. am 5. Juni 2016.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Katinka3107
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#3

24.02.2016, 14:01

Danke für die Antwort.

Natürlich ist in der Urkunde auf die gesamtschuldnerische Haftung hingewiesen worden :-)

Meine Frage ist auch eher dahingehend, wie ich das jetzt praktisch mache. Stelle ich jetzt eine "neue Kostenrechnung" auf den Käufer aus? Die "alte Kostenrechnung" ausgestellt auf den Käufer existiert ja noch.
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Katinka3107
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#4

24.02.2016, 14:02

Oh Sorry, ich habe die Einschübe nicht gesehen! Komme gerade aus der Pause, träume noch meinem Mittagessen hinterher!
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