KV und Wohnungsrecht

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renotante
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#1

20.01.2016, 11:31

hallo,

nun muss ich mich mal wieder an euch wenden. Folgender Sachverhalt:
Wir haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet. Die Eltern haben ihr Haus an ihren Sohn verkauft für 120.000,00 €. Zugunsten der Verkäufer wurde noch ein Wohnungsrecht eingetragen (Jahreswert: 7.800,00 €). Muss die beschränkte persönliche Dienstbarkeit noch hinzugerechnet werden, wenn ich den KV abrechne?
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AnjaZ
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#2

20.01.2016, 11:45

Siehe dazu Streifzug 10. Auflage, RdNr. 1627 und 1665

"Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 47 Abs. 1 nach dem Kaufpreis. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen Leistungen (Zurechnungsposten) ist hinzuzurechnen."
Gruß Anja
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#3

20.01.2016, 12:54

Ergänzend noch: Siehe auch § 47 Abs. 1 S. 3: "... Ist der nach Satz 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend."

Wie füralle Austauschverträge allgemein in § 97 III angeordnet, ist von allen Leistungen je einer Vertragspartei der jeweils höhere Wert maßgebend. Sollte der Kaufpreis im Fragefall also ein "Freundschaftspreis aufgrund der verwandtschaftlichen Bindung sein, könnte es gut sein, dass der Verkehrswert § 46 höher ist als die Summe von Kaufpreis und hinzuzurechnendem Wohnungsrecht.

Siehe auch Seminarangebote Training GNotKG (5,25-Std.-Seminare) oben in der Forenübersicht unter Aus- und Weiterbildung.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
renotante
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#4

21.01.2016, 09:52

Danke.
Hier mal mein Rechnungsansatz:

Beurkundungsverfahren 198.000,00 € Nr. 21100 2,0 870,00 €
Kaufvertrag, §§ 97 I, 47, 52
- a) Kaufpreis 120.000,00 €
- b) beschränkte persönliche Dienstbarkeit 78.000,00 €
Vollzugsgebühr § 112 198.000,00 € Nr. 22110 0,5 217,50 €
Betreuungsgebühr § 113 I 198.000,00 € Nr. 22200 0,5 217,50 €
2, 3
Oder muss ich nun eine 2,0 Geb. nach 120.000,00 € und eine 0,5 Geb. nach 78.000,00 € nehmen und dann die Vergleichsberechnung machen (2,0 nach 198.000,00 €)?

Treuhandgebühr für Verkäufer
§ 113 II 54.785,18 € Nr. 22201 0,5 96,00 €
§ 113 II 18.315,13 € Nr. 22201 0,5 49,50 €

Da rechne ich jetzt nicht die Summen zusammen und danach eine 0,5 Gebühr, auch wenn der Treuhandauftrag in einem Schreiben und einer Urkunde übersandt wurde? Das wird immer getrennt gerechnet, auch wenn es von der gleichen Bank kommt?

Bei Übertragungsverträgen muss ich dann aber 120.000,00 € gegen 78.000,00 € setzen.

Für Ihr Bemühen danke ich.

Mit freundlichem Gruß
Nicole Röschmann
Martin Filzek
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#5

21.01.2016, 13:24

renotante hat geschrieben:Danke.
Hier mal mein Rechnungsansatz:

Beurkundungsverfahren 198.000,00 € Nr. 21100 2,0 870,00 €
Kaufvertrag, §§ 97 I, 47, 52

Ich würde nach § 97 die Angabe "I" weglassen, denn tatsächlich wäre § 97 III anzuwenden bzw. der ganze § 97 - da Angabe ohne Absatz reicht, ist es also besser, nur § 97 zu schreiben

- a) Kaufpreis 120.000,00 €
- b) beschränkte persönliche Dienstbarkeit 78.000,00 €
Vollzugsgebühr § 112 198.000,00 € Nr. 22110 0,5 217,50 €
Betreuungsgebühr § 113 I 198.000,00 € Nr. 22200 0,5 217,50 €
2, 3
Oder muss ich nun eine 2,0 Geb. nach 120.000,00 € und eine 0,5 Geb. nach 78.000,00 € nehmen und dann die Vergleichsberechnung machen (2,0 nach 198.000,00 €)?

Das wäre nicht richitg, da die Gegenleistung im Kaufvertrag ja die Summe von Barkaufpreis und Dienstbarkeit ist, und nicht nur zu einem Kaufvertrag über einen bestimmten Betrag zusätzlich eine nicht zu den Gegenleistungen gehörende Dienstbarkeit als bloßer Grundbuchasntrag bestellt wird.

Treuhandgebühr für Verkäufer
§ 113 II 54.785,18 € Nr. 22201 0,5 96,00 €
§ 113 II 18.315,13 € Nr. 22201 0,5 49,50 €

Da rechne ich jetzt nicht die Summen zusammen und danach eine 0,5 Gebühr, auch wenn der Treuhandauftrag in einem Schreiben und einer Urkunde übersandt wurde? Das wird immer getrennt gerechnet, auch wenn es von der gleichen Bank kommt?

In dem Fall würde ich sagen, muss man die Summen zuusammenrechnen, denn man hat ja dann nur einen Treuhandauftrag (für verschiedene Grundpfandrechte)


Bei Übertragungsverträgen muss ich dann aber 120.000,00 € gegen 78.000,00 € setzen.

Das ist nicht richtig, denn sowohl bei einem Kaufvertrag mit zusätzlichen Leistungen als auch bei einem Übertragungsvertrag sind die einzelnen Leistungen einer Vertragspartei zusammen zu rechnen und mit der Gegenleistung der anderen Partei zu vergleichen und der höhere Betrag bildet dann den GEschäftswert nach § 47 S. 3 oder allgemein nach § 97 III. Was Du wahrscheinlich meinst und was jedenfalls richtig ist, wäre dass du sowohl im konkreten Fall hier als auch bei allen anderen Kaufverträgen und auch Übertragungsverträgen den Verkehrswert des übertragenen bzw. verkauften Grundbesitz § 46 "dagegen setzen" musst. Der bisherige Lösungsvorschlag sagt nichts darüber aus, ob dies hier bereits geschehen ist. Sollte also der Wert des Grundstücks z. B. 300.000 Euro oder 250.000 Euro betragen, wäre das auch in diesem Fall der (höhere) und maßgebliche Wert.

Für Ihr Bemühen danke ich.

Mit freundlichem Gruß
Nicole Röschmann
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