Mitteilung an Grundschuld-Bank / Kosten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Meinnameisthase
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 02.02.2010, 11:06
Beruf: Rechtsanwältin

#1

14.01.2016, 13:54

Hallo,

als RA bin ich mit den Notarsgebühren gerade etwas überfordert. Eine WEG (4 Reihenhäuser) hat nach 40 Jahren die Gemeinschaftsordnung geändert und als Nachtag zur Teilungserklärung beim Notar beurkundet. Die 4 Eigentümer haben beschlossen, dass die Gebühr unabhängig von den Eigentumsanteilen durch vier geteilt werden soll. Der Notar wies (im Termin) daraufhin, dass bei Bestehen einer Grundschuld die Bank angeschrieben würde und diese Kosten dann nur zu Lasten des Grundschuld belasteten Grundstücks berechnet würden. Die Vorstellung der Eigentümer war natürlich so etwas wie eine Schreibgebühr in Höhe von ca. 40 €.

Nun wurde die Gebühr für die Beurkundung aus 40 % des Gesamtwertes der vier Häuser (640.000 €) errechnet. Die Benachrichtigung der Bank wurde als Vollzug des Geschäfts gewertet, als Wert wurde auch hier 640.000 €.

Der Eigentümer der kleinsten Einheit, auf dessen Haus die einzige GS eingetragen ist zahlt somit für die Benachrichtigung der Bank 587,50 € und insgesamt fast doppelt soviel, wie die drei anderen ET.

Das Problem daran ist, dass der ET bei einer Aufteilung nach Miteigentumsanteilen nur ca. 1/7 der Kosten zu tragen hätte. Wenn man nun für die Kosten dieses ET die Miteigentumsanteile zugrundegelegt hätte, wäre der Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühr 91.000 €, setzt man den Wert wie vereinbart mit 1/4 an, so ist der Wert der auf diesen ET entfällt 160.000 €. Der Wert der Grundschuld ist 150.000 € Nach meiner Einschätzung dürfte die Gebühr doch nur nach dem anteiligen Wert berechnet werden und daher müsste der ET max. 190 € zu zahlen haben. Wenn die Gebührenordnung hier wirklich richtig angewandt wurde, hätte der Notar dann keine Aufklärungspflicht gehabt? :-? Schließlich erhöht diese Vorgehensweise die Gebühren ja erheblich.
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

14.01.2016, 14:36

Zum Geschäftswert der Vollzugsgebühr siehe § 112 GNotKG.

Ich stelle mir allerdings die Frage, warum und mit welchem Inhalt der Notar die Bank angeschrieben hat.
Meinnameisthase
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 02.02.2010, 11:06
Beruf: Rechtsanwältin

#3

14.01.2016, 15:06

Ja ich habe § 112 GNotKG schon mitsamt der der KV Ziffern 22110,22113,22112 angeschaut.

Nur dass ich einfach nicht glauben kann, dass ein einfaches Infoschreiben an den Grundschuldgläubiger dreimal soviel kosten darf, wie die Eintragung oder Löschung der Grundschuld.

Ich war nicht beim Notartermin dabei, ich habe die WEG nur bei dem Vertrag beraten. Meine Mandanten meinten, der Notar muss halt jeden, der ein eingetragenes Recht hat, informieren. Möglicherweise ist auch die Zustimmung erforderlich.

Mir kommt auch der Gegenstandswert mit 40 % des Immobilienwertes sehr hoch vor, dafür, dass es nur darum geht, dass jeder seine Fenster selber streicht und sich selbst um seine Fassaden kümmert (ich habe hier im Forum schon von einem Ermessen zwischen 5% und 30% bei Änderungen gelesen, finde aber den § nicht).Aber das entscheidende ist doch: Wenn nur auf einem Haus eine Grundschuld ist und sich der Vollzug daher nur auf dieses eine Haus bezieht , müsste sich doch die Berechnung der Gebühr auch nur auf den zugeordneten Anteil der Urkunde beziehen und der Gegenstandswert wäre dann nur 160.000 statt 640.000. Wenn wirklich die Gesamturkunde "vollzogen" wird, dann müsste der Betrag doch auch auf alle Eigentümer aufgeteilt werden, weil der eine Eigentümer, ja sonst den Urkundenwert der anderen drei mitzahlt. Es ist zwar seine Bank, aber ihm werden hier die Kostenanteile der anderen drei zugerechnet. Ich verstehs :kopfkratz nicht.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#4

14.01.2016, 17:33

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Meinnameisthase
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 02.02.2010, 11:06
Beruf: Rechtsanwältin

#5

14.01.2016, 17:49

Hallo,
wenn ich auf mein Profil gehe, steht die Berufsbezeichnung da. was muss ich machen, damit das auch seitlich auftaucht. Ich bin seit 20 Jahren Einzelanwalt. Darum bin ich halt gerade mit den Gebühren und formalen Sachen hier immer wieder gerne, weil ich niemand habe, um nachzufragen. Hier ist einfach das perfekte Forum, wenn es um den Teil des Berufs geht, der im Studium und der Referendarzeit völlig vernachlässigt wird. Bei der Anmeldung hieß es auch, dass das zulässig ist. :thx
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#6

14.01.2016, 20:03

Du musst nochmal in Dein Profil gehen über mein Foreno und dort die Berufsbezeichnung in das entsprechende Feld eintragen. ;) :thx
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#7

15.01.2016, 07:43

1.
Der Geschäftswert ist gem. § 36 Abs. 1 TGNotKG zu bestimmen. Bei "punktueller" Änderung der Gemeinschaftsordnung kommt ein Wert von 10% des Werts des Grundbesitzes (§ 46 Abs. 1 GNotKG) in Betracht, bei vollständiger Neufassung wird ein Wert bis zu 50% für gerechtfertigt gehalten (so Ländernotarkasse Leipzig, Leipziger Kostenspiegel, Teil 4 RdNr. 36, 37). Im Beispiel der "punktuellen Änderung" wurde nur ein § (Verteilung der Lasten und Kosten) geändert.
Ob also der angenommene Wert angemessen ist, hängt vom Umfang der Änderungen ab.
2.
Ich sehe keinen Grund, weshalb hier eine "Vollzugstätigkeit" erforderlich gewesen sein sollte.
Was soll die Grundschuldgläubigerin eines Wohnungseigentümers mit der Gemeinschaftsordnung, die nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt, zu tun haben??
Das GNotKG enthält eine abschließende Aufzählung von Vollzugstätigkeiten. Welche sollte es denn hier sein?

Vorbemerkung 2.2.1.1:
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die
1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,
2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,
3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),
4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,
5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,
6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,
7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts,
8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung,
9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,
10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts und
11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Antworten