Einholung Löschungsbewilligung

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fliepi
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#1

14.01.2016, 12:18

Ich habe folgende Frage:

Wir haben für den Mandanten bei drei Banken je eine Löschungsbewilligung über 20.000 €, 45.000 € und 35.000 € für Grundbuch XY angefordert.
Jetzt hat Mandant einen KV über den gesamten Grundbesitz im Grundbuch von XY bei einem anderen Notar abgeschlossen und die Löschungsbewilligungen wurden diesem zur weiteren Verwendung überlassen. Unsere Akte wurde daher geschlossen. Eigentlich sollten wir den Löschungsantrag für die drei Rechte vorbereiten. Ich soll jetzt die Gebühren für das Einholen der Löschungsbewilligungen mit dem Mandanten abrechnen.

Ich würde nach Vorbemerkung 2.2.1.2 eine Gebühr nach Nr. 22121 (Wert: 100.000 €) = 136,50 € abrechnen.

Oder sehe ich das falsch?

:thx
Martin Filzek
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#2

14.01.2016, 15:40

Eine kostenrechtlich interessante und nicht alltägliche Frage, die - ohne Garantie der Vollständigkeit möglicher Lösungsansätze - vielleicht wie folgt gesehen werden kann:

Ein Entwurfs- bzw. Beurkundungsauftrag für einen Löschungsantrag wurde zurückgenommen (mit Rücksicht auf den im Kaufvertrag als gegenstandsgleich aufnehmbaren "kostenlosen" Löschungsantrag im Kaufvertrag des anderen Notars) - Kostenfolge dann für den zurückgenommenen Beurkundungs- bzw. Entwurfsauftrag, sofern der Entwurf noch nicht gemacht wurde, die 20 Euro Festgebühr aus KV 21300 (je nach Einzelfallumständen, d. h. wenn Beratung stattgefunden hat oder bereits Entwurf erfolgt war, statt dessen die höheren Gebühren nach KV 21301 bzw. 21302 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften).
Die Einholung der Löschungsunterlagen könnte dann eine Vollzugsgebühr KV 22111 (0,3-Gebühr) ausgelöst haben.

Um den Beteiligten den billigsten Weg zu weisen, würde ich in vergleichbaren Wiederholungsfällen dieser Art dazu raten, den Mandanten zu fragen, wie hoch denn der Kaufpreis ist und welche Vollzugstätigkeiten im Einzelnen bei dem anderen Notar anfallen könnten. Zum Beispiel würden bei einem den Betrag der zu löschenden Rechte von 100.000 Euro weit übersteigenden Kaufpreis für die Einholung der Löschungsunterlagen bei dem anderen Notar (ob die "Vorlage" der Löschungsbewilligungen durch den Verkäufer selbst an den Notar dann nicht als Vollzugstätigkeit anzusehen ist, weil die Sachen ja vorgelegt werden und nicht von ihm erst angefordert werden müssen, wird streitig beurteilt:nach Notarkasse z. B. entstehen dann keine Gebühren, nach Auffassung von Diehn entstehen auch durch die mittelbare Anforderung und das Prüfen usw. dennoch die entsprechenden Vollzugsgebühren) sehr viel höhere Vollzugsgebühren, als wenn die Löschung vorher bereits durchgeführt wird und dann nur aus dem Wert der Grundpfandrechte Gebühren zu berechnen sind (wobei es natürlich noch darauf ankommt, in welcher Höhe der Mandant vom ursprünglich beauftragten Büro als Verkäufer bei dem anderen Notar Teile der Vollzugsgebühr zu tragen hat, hierzu kommt es auf die Fallgestaltung an und die Frage, wie genau im anderen Kaufvertrag eine Kostenverteilung für durch Einholung von Löschungsbewilligungen anfallende ganze oder anteilige Vollzugsgebühr geregelt ist, siehe insoweit diverse frühere Diskussionen unter Begriffen wie "Aufteilung Vollzugsgebühr", "Mehrkosten Löschung Vollzugsgebühr" usw.).

Bin gespannt, ob andere noch andere Vorschläge oder auf von mir Übersehenes hinweisen.
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fliepi
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#3

18.01.2016, 11:21

Vielen Dank für die Antwort. Ich werde den Sachverhalt nochmal mit meinem Chef besprechen.
:thx
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