Nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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larifari
Kennt alle Akten auswendig
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#1

08.12.2015, 10:37

Hallo alle zusammen :wink1,

wir haben hier den Grundbuchantrag nebst -bewilligung bezüglich der (nachträglichen) Zurodnung von Sondernutzungsrechten an Stellpätzen entworfen und die Unterschriften beglaubigt.
Leider sind nicht alle Miteigentümer an einem Termin gekommen, sondern haben die Urkunde in mehreren Terminen unterschrieben. Außerdem haben zuletzt Miteigentümer unterschrieben, die gar keinen Stellplatz zugeordnet bekommen.

Mir fällt die Abrechnung etwas schwer...

Ich würde den Geschäftswert nach §§ 46, 49 GNotKG bestimmen, also grundsätzlich den Wert jedes einzelnen Stellplatzes x Anzahl der Stellplätze.

Wenn jetzt alle zu einem Termin gekommen wäre, wurde ich aus diesem so ermittelten Geschäftswert eine Gebühr nach KV 24102 iVm. 21201 berechnen. Da das aber nicht so ist, würde ich nur für den ersten Termin diese Gebühr berechnen und für die Folgetermine die Gebühr nach KV 25100.

Was mache ich aber mit dem Geschäftswert? Muss ich den aufsplitten nach der Anzahl der Miteigentümer/Stellplätze? Was mache ich dann aber mit den Miteigentümern, die ebenfalls unterschrieben haben, aber keinen Stellplatz zugeordnet bekommen haben?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Martin Filzek
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#2

08.12.2015, 20:52

larifari hat geschrieben:Hallo alle zusammen :wink1,

wir haben hier den Grundbuchantrag nebst -bewilligung bezüglich der (nachträglichen) Zurodnung von Sondernutzungsrechten an Stellpätzen entworfen und die Unterschriften beglaubigt.
Leider sind nicht alle Miteigentümer an einem Termin gekommen, sondern haben die Urkunde in mehreren Terminen unterschrieben. Außerdem haben zuletzt Miteigentümer unterschrieben, die gar keinen Stellplatz zugeordnet bekommen.

Mir fällt die Abrechnung etwas schwer...

Ich würde den Geschäftswert nach §§ 46, 49 GNotKG bestimmen, also grundsätzlich den Wert jedes einzelnen Stellplatzes x Anzahl der Stellplätze.

Wenn jetzt alle zu einem Termin gekommen wäre, wurde ich aus diesem so ermittelten Geschäftswert eine Gebühr nach KV 24102 iVm. 21201 berechnen. Da das aber nicht so ist, würde ich nur für den ersten Termin diese Gebühr berechnen und für die Folgetermine die Gebühr nach KV 25100.

Was mache ich aber mit dem Geschäftswert? Muss ich den aufsplitten nach der Anzahl der Miteigentümer/Stellplätze? Was mache ich dann aber mit den Miteigentümern, die ebenfalls unterschrieben haben, aber keinen Stellplatz zugeordnet bekommen haben?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Es gibt wahrscheinlich zwei Abrechnungsmöglichkeiten, die beide vertretbar sind, und zwischen denen sich zu entscheiden leichter wäre, wenn man die genauen Kostenunterschiede kennt (weil je größer der Kostenunterschied um so eher eine Pflicht zum billigsten Weg anzunehmen sein wird, die bei nur geringfügigen Mehrkosten nicht immer besteht, vgl. streitige Fragen und Entscheidungen zu § 21 GNotKG, Unrichtige Sachbehandlung, und früherem § 16 KostO):

1. Wir gehen davon aus, dass nach dem entworfenen Urkundentext eine Grundbucherklärung vorliegt, die von einzelnen Miteigentümern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschrieben wurde, und bei der dann mehrere Unterschriftsbeglaubigungen an verschiedenen Tagen erfolgten. Die späteren Unterschriftsleistungen und -Beglaubigungen werden dabei, da dies nirgendwo in der Urkunde so gesagt ist, nicht als Genehmigungen / Zustimmungen angesehen, sondern es ist jeweils der volle Wert der gesamten Urkunde zugrunde zu legen.

2. Nachdem am ersten Tag nur einzelne Miteigentümer erschienen waren, zu denen der Notar die U.-Beglaubigung vorgenommen hat, hätte er seinen Entwurf im Hinblick darauf, dass ja dann feststand, dass andere noch "nachkommen", insoweit ergänzen können, dass er etwa folgenden Satz aufnimmt: Die vorstehenden Erklärungen werden von den heute erschienenen X und Y zugleich als vollmachtlose Vertreter der Miteigentümer Z, A, B und C ... vorbehaltlich deren Zustimmung abgegeben, die durch deren spätere Unterzeichnung dann genehmigt würde." Dann wäre man im Anwendungsbereich der Zustimmungserklärungen von Mitberechtigten nach § 98 III und könnte die späteren Zustimmungserklärungen und die insoweit aufgenommenen Beglaubigungsvermerke zur U.-Begl. nach deren Anteilen (ich denke, nach deren Miteigentumsanteilen) abrechnen, vgl. Berechnungsbeispiele in Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 2727 ff.

3. Noch einfacher wäre es vielleicht gewesen, mit der Aufstellung des Unterschriftsbeglaubigungsvermerks in nur einem einzigen Vermerk zu warten, bis auch der letzte Wohnungseigentümer die Urkunde unterschrieben hat, so dass nur einmal die Entwurfsgebühr und keine gesonderten Beglaubigungsvermerke entstanden wären (vgl. § 40 BeurkG und Kommentarliteratur, die dieses Verfahren wohl für zulässig hält, so lange der Notar sich noch an die früheren Unterschriftsleistungen am Tag der letzten Unterschrift erinnern kann).

Sehe aber weiteren Diskussionsbeiträgen zu dieser Frage mit Interesse entgegen. Halbtägiges GNotKG-Seminar - letztes in diesem Jahr - am Freitag, 11. Dez. 2015, 12 - 17.15 in Husum, Hotel Altes Gymnasium, siehe Internetseite filzek.de oder oben in diesem Forum unter Weiterbildung Abteilung Seminare Eintrag vom August 2015. Anmeldungen auch kurzfristig möglich und willkommen.

P.S. Zur Gebühr noch: Ist es nicht eher eine Ergänzung / Änderung der Teilungserklärung, die zur Gebühr KV 24100 i.V.m. KV 21100 (2,0) bzw., soweit die frühere Teilungserklärung nur eine einseitige Erklärung war, KV 24101 i.V.m. KV 21200, führt?

Schwierige Kostenfragen können zur Entlastung des Notars und seiner Mitarbeiter auch zur - leider nur entgeltlich möglichen - Bearbeitung durch mich eingesandt werden, vgl. auf eigener Internetseite das Notarkosten-Dienst-Angebot.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Sarah84
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#3

17.12.2015, 08:22

Guten Morgen zusammen!

Ich habe folgendes abzurechen:

Änderung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Miteigentumsanteile. Im Übrigen verbleibt es bei den Sondernutzungsrechten.

Aufgetreten sind die drei Miteigentümer in der Urkunde.

Der Verkehrswert des Grundstückes beträgt 70.000,00 € und des Gebäudes 174.000,00 €.
Wohnungseigentumsrecht Nr. 1: 97.000,00 €
Wohnungseigentumsrecht Nr. 2: 97.000,00 €
Wohnungseigentumsrecht Nr. 3: 50.000,00 €.

Ich habe nun lapidal mit einem Wert von 244.000,00 € mit einer 2,0 Gebühr abgerechnet. Das erscheint mir aber doch zu hoch. In meinen Büchern finde ich nichts passendes! Ich wäre für Eure Hilfe bzw. Kommentare sehr dankbar!

LG
Martin Filzek
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#4

17.12.2015, 12:43

Das was in der dritten Zeile des Fragebeitrags steht "Änderung der Miteigentumsanteile ..." ist natürlich viel zu wenig, um daraus etwas zum Wert sagen zu können, der wohl kaum der volle Wert des gesamten Wohnungseigentums sein kann. Gem. § 36 Abs. 1 GNotKG ist der Wert der Änderungen gegenüber dem vorherigen Zustand einzuschätzen und ein Bruchteilswert nach billigem Ermessen zu schätzen. Um das tun zu können, braucht man Angaben dazu, inwieweit sich durch die neuen Erklärungen etwas zum vorherigen Zustand geändert hat, und je nachdem könnten dann z. B. zwischen 5 bis 30 % ca. im Einzelfall angemessen sein - was genau erfordert ein genaues Untersuchen des Umfangs der Änderungen.
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