Übergabevertrag mit Löschungsbew. und Umschreibungsreife

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Dreli
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#1

06.11.2015, 09:09

Hallo,

wir sollen einen Übergabevertrag beurkunden und die Mandantschaft möchte vorab die ungefähren Kosten wissen.

Das Grundstück hat einen Gesamtwert von 170.000,00 €. Der Mann überträgt seinen 1/2-Anteil auf seine Frau. Diese übernimmt die Belastungen im Wert von ca. 130.000,00 €. Ferner zahlt die Frau einen Ausgleichsbetrag in HÖhe von 7.500,00 €. Der Notar wird beauftragt die Lö-Bi der Rückauflassungsvormerkung sowie die Genehmigung des Mannes einzuholen. Ferner darf erst umgeschrieben werden, wenn die Zahlung bestätigt wurde und die Lö-Bi vorliegt.

Ich würde wie folgt abrechnung

2.0 Beurkundungsgebühr aus 85.000,00 €
0.5 Vollzug aus 85.000,00 €
0.5 Betreuung aus 85.000,00 €

Ist dieses korrekt? Ich stehe heute irgendwie auf dem Schlauch ;)

Danke
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AnjaZ
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#2

06.11.2015, 11:27

Bitte überprüfe noch einmal deinen Wert, § 97 Abs. 3.
Gruß Anja
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Dreli
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#3

06.11.2015, 12:22

Wie meinst du das?

Wir wurde mitgeteilt, dass die Belastungen (130.000,00 €) bei einer Übertragung nicht mit berücksichtigt werden. Es handelt sich hier um eigetragene GS etc..

Jetzt bin ich ganz durch den Wind. (heute iwie nicht mein Tag)
Jupp03/11

#4

06.11.2015, 13:31

Letzeres sieht man schon, wenn man schaut, in welchem Bereich deine Frage gestellt wurde.
Dreli
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#5

06.11.2015, 13:58

Das hilft mir aber jetzt nicht weiter Jupp03/11
Martin Filzek
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#6

09.11.2015, 15:24

Dreli hat geschrieben:Wie meinst du das?

Wir wurde mitgeteilt, dass die Belastungen (130.000,00 €) bei einer Übertragung nicht mit berücksichtigt werden. Es handelt sich hier um eigetragene GS etc..

Von wem wurde Dir das mitgeteilt und weshalb? Es ist so, dass nach § 38 grundsätzlich Belastungen nicht abgezogen werden bei der Feststellung von Geschäftswerten allgemein. Das ist richtig und führt dazu, dass vom Verkehrswert § 46 nicht die Belastungen abzuziehen sind bei Übergabeverträgen (anders bei Erbscheinsantrag, Testament, Ehevertrag usw., wo ausnahmsweise etwas anderes im GN'otKG geregelt ist).
Anjas Frage zielte auf die Feststellung des Wertes der Gegenleistung nach § 97 III, mit der die Übergeberleistung (Verkehrswert des 1/2 Anteils) zu vergleichen ist. Soweit die Belastungen mit 130.000 Euro ca. bisher valutieren, wird nach wohl einhelliger Ansicht entspr. § 426 BGB die Übernahme zur Alleinhaft von einem vorher gesamtschuldnerisch bereits Verpflichteten, bei zwei Leuten mit jeweils 1/2 des Wertes der momentanen Belastungen bewertet, also hier ca. 65.000 Euro, zu denen noch der Ausgleichsbetrag von 7.500 euro kommt. Insgesamt dürfte die Höhe der Gegenleistungen dann etwas unterhalb des Wertes der Austauschleistung (1/2 Verkehrswert Grundstück) bleiben, so dass nach § 97 III der höhere Wert wie vorgeschlagen richtig wäre.
Der Entwurf der Genehmigungserklärung wäre nach den Vorbemerkungen im zweiten Hauptabschnitt KV von der Vollzugsgebühr umfasst. Hinzu käme dann noch eine 0,2-Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung darunter (KV 25100, Gebühr zwischen 20 und 70 Euro, aus dem halben Wert nach § 98. Diese Gebühr fällt bei dem Notar an, der die U.-Begl. vornimmt, es könnte also ein anderer Notar sein, oder auch der Notar, der die Genehmigung als beurkundender Notar des Hauptvertrags anlässlich seiner Vollzugstätigkeit entworfen hat). Die haargenaue Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten kann immer nur ungefähr eingeschätzt werden. Bewährt hat es sich und sollte vorsorglich immer gemacht werden, die Kostenschuldner, die nach der entstehenden Kostenhöhe anfragen, darauf hinzuweisen, dass die Notare gehalten sind, alle genau gleich nach den gesetzlichen Vorgaben abzurechnen, so dass theoretisch kein anderer Notar billiger oder teurer abrechnen dürfte (§ 125).
Da nur spezielle kostenrechtliche Fragen gestellt wurden, wäre die passendere Rubrik GNotKG statt Fachbereich Notariat allgemein gewesen. Habe entsprechende Verschiebung beantragt.


Jetzt bin ich ganz durch den Wind. (heute iwie nicht mein Tag)
Was Du brauchst, ist ein entspannender Besuch eines halbtägigen GN'otKG-Seminars, siehe z. B. bei filzek.de unter Seminare oder oben in der Forenübersicht unter Fortbildung, Unterrubrik Seminare, Eintrag vom August 2015.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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