Zustimmungserkl. bzw. Beschluss z. Ausgliederung

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StillesWasser
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#1

05.11.2015, 10:44

Moin, Moin, liebe Mitstreiter,

habe hier seit Tagen auf meinem Tisch folgenden Fall: Ausgliederungs- u. Übertragsvertrag!

Gesellschaft A gliederte einen Teil ihres Unternehmens auf B aus. A erhält dafür einen Geschäftsanteil an B. Soweit
so gut habe ich m. E. den Ausgliederungsvertrag abgerechnet. :yeah

Jedoch habe ich in einer separaten Urkunde die Zustimmungs- und Verzichtserklärungen beider Gesellschafterinnen
der Gesellschaften in einer Urkunde, wobei Gesellschaft B dann auch noch ihren Namen ändert, das ist ja unstreitig
ein Beschluss!

Ich lese und lese, bin mir aber endgültig nicht schlüssig, welchen Gebührensatz ich dafür erhebe.
Eine 1,0 oder 2,0 Gebühr.

Die Zustimmungs- und Verzichtserklärungen wurden unter der Überschrift "Gesellschafterversammlung"
abgegeben. Es steht auch in der Urkunde darunter "weitere Beschlüsse wurden nicht gefasst".

Habe ich jetzt nur Beschlüsse oder eher Erklärungen im Hinblick auf die Zustimmung und die Verzichte
und einen Beschluss. Wie sieht das kostentechnisch aus.

Vielleicht hänge ich mich auch nur an der Überschrift auf. :pfeif

Gehe ich nach dem Streifzug (10. Auflage) RN 1302 ff. steht unter i) zu erheben ist
eine 1,0 Gebühr nach KV 21200. Alle Beispielfälle im Streifzug sind in einer Urkunde zusammengefasst, so
dass mir die Erläuterungen nicht wirklich helfen. Kein Hinweis auf separate Zustimmungen etc.

Berechne ich jetzt eine 1,0 von 5 Mio.? Höchstwert,
und dann eine 2,0 für die Namensänderung und der damit verbundenen Satzungsänderung von 30.000,00 €?
Ist diese Urkunde insgesamt gedeckelt auf 5. MIo. gem. 108 (5)?
Oder eine 2,0 Gebühr von 5. Mio bzw. 5.030.000,00 €?

Höchstwert der Beschlüsse sind ja eigentlich 5 Mio. gem. 108 (3), (5) GNotKG.

Bei den Urkunden handelt es sich um Fremdentwürfe.

Vielen lieben Dank im Voraus
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

09.11.2015, 13:07

StillesWasser hat geschrieben:Moin, Moin, liebe Mitstreiter,

habe hier seit Tagen auf meinem Tisch folgenden Fall: Ausgliederungs- u. Übertragsvertrag!

Gesellschaft A gliederte einen Teil ihres Unternehmens auf B aus. A erhält dafür einen Geschäftsanteil an B. Soweit
so gut habe ich m. E. den Ausgliederungsvertrag abgerechnet. :yeah

Wie denn genau? Vermute mal, dass da unten für den Zustimmungsbeschluss von einem Höchstwert für Beschlüsse von 5 Mio. Euro ausgegangen wird (§ 108 V für mehrere Beschlüsse in einer Urkunde), dass der Wert für den Vertrag oberhalb von 5 Mio. Euro lag. Soweit er über 10 Mio. Euro lag, wäre dann § 107 Abs. 2 zu beachten gewesen, wonach für Gesellschaftsverträge und Umwandlungsvorgänge der Höchstwert 10 Mio. Euro beträgt. Es wäre also peinlich, wenn der Wert z. B. 13,9 Mio. Euro war und danach ohne Beachtung dieses Höchstwerts abgerechnet worden wäre, was spätestens bei der Kostenprüfung bzw. vorher evtl. schon die Beteiligten dann beanstanden würden.

Jedoch habe ich in einer separaten Urkunde

Weshalb in einer separaten Urkunde? War die separate Urkunde am selben Tag aufgenommen? Dann könnte ein Fall unrichtiger Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG gegeben sein, denn der billigere Weg wäre in der Regel die Zusammenbeurkundung von Vertrag und Zustimmungsbeschlüssen in einer Urkunde gewesen. Nach GNotKG ist es - anders als früher nach KostO, als separate Gebühren wegen der Nichtanwendbarkeit von § 44 KostO für das Zusammentreffen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Beschlüssen zu berechnen waren - nun so, dass sowohl die Erklärungen wie hier Vertrag als auch die Beschlüsse zu einem gemeinsamen Beurkundungsverfahrenswert nach §>§ 35 I, 86 II, 110 Nr. 1 addiert werden und daraus die für beide Bestandteile gleiche 2,0-Gebühr KV 21100 (siehe auch Überschrfift vor KV 21100, wo sowohl 'Verträge als auch Beschlüsse genannt sind) berechnet, so dass der Kostenschuldner durch die Degression der Kostentabelle meist einiges spart gegenüber getrennten Urkunden. Liegen aber natürlich sachliche Rechtfertigungsgründe für die getrennte Beurkundung vor (es war so gewollt von den Beteiligten, es waren verschiedene Orte oder verschiedene Tage, an denen die Zustimmungen durch Beschluss separat gemacht werden sollten oder was immer man sich an Rechtfertigungen sonst noch vorstellen kann), dann kann natürlich auch die gesonderte Beurkundung gerechtfertigt und kein Fall von § 21 GNotKG sein.


die Zustimmungs- und Verzichtserklärungen beider Gesellschafterinnen
der Gesellschaften in einer Urkunde, wobei Gesellschaft B dann auch noch ihren Namen ändert, das ist ja unstreitig
ein Beschluss!

Nicht nur Letzteres ist unstreitig ein Beschluss, sondern auch die Zustimmungsbeschlüsse durch Beschluss, während die Verzichtserklärungen - soweit sie nötig sind - rechtsgeschäftliche Verzichtserklärungen der einzelnen Anteilsinhaber sind, welche unter die 1,0-Gebühr KV 21200 fallen. Würde man wie als kostensparendster Weg in der Regel immer zu empfehlen, Vertrag, Zustimmungsbeschlüsse und Verzichtserklärungen in einer Urkunde aufnehmen, ist es nach herrschender Meinung so, dass die Verzichtserklärungen dann gegenstandsgleich zum Vertrag sind und wegen Gegenstandsgleichheit nach §> 109 Abs. 1 dann keine Werterhöhung und damit überhaupt keine Mehrkosten auslösen. Ansonsten kommt es darauf an, ob die Verzichtserklärungen notwendig waren (z. B. i.d.R. nicht erforderlich bei Mutter-Tochter-Vorgängen usw., siehe UmwG) und eine notwendig bzw. zumindest vorsorglich vertretbare Verzichtserklärung löst bei Zusammenbeurkundung mit nur den Beschlüssen zur Zustimmung separate Werte aus wegen § 110 Nr. 1, aus einem Wert § 36 I von ca. 10 % des Wertes der Anteile von den Anteilsinhabern, die diese Verzichtserklärung abgeben. Es wird dann eine Kontrollberechnung nach § 94 I erforderlich sein bei der berechnet werden: 2,0 aus Wert der Beschlüsse, hier unter Berücksichtigung der nachfolgenden Angaben wohl 5 Mio. Höchstwert § 108 V, der auch für mehrere Beschlüsse in einer Urkunde zusammen dann gilt, sowie 1,0-Gebühr aus Wert Verzichtserklärungen. Die Summe dieser beiden Gebühren ist mit 2,0 aus der Summe beider Werte zu vergleichen und das, was zum kostengünstigeren Ergebnis führt, wäre dann zu berechnen.


Ich lese und lese, bin mir aber endgültig nicht schlüssig, welchen Gebührensatz ich dafür erhebe.
Eine 1,0 oder 2,0 Gebühr.

Die Zustimmungs- und Verzichtserklärungen wurden unter der Überschrift "Gesellschafterversammlung"
abgegeben. Es steht auch in der Urkunde darunter "weitere Beschlüsse wurden nicht gefasst".

Habe ich jetzt nur Beschlüsse oder eher Erklärungen im Hinblick auf die Zustimmung und die Verzichte
und einen Beschluss. Wie sieht das kostentechnisch aus.

Vielleicht hänge ich mich auch nur an der Überschrift auf. :pfeif

Bitte nicht aufhängen, das wäre die Sache nicht wert. Man sollte solch komplizierte ungewöhnliche Fälle, bei denen es um hohe Werte und Gebühren geht, über die Chefs der betreffenden Kanzlei zur näheren Prüfung und Erarbeitung eines Kostenberechnungsvorschlags zur eigenen Arbeitsentlastung der Notare und ihrer Mitarbeiter an Spezialisten schicken, siehe z. B. mein Angebot unter filzek.de bei Notarkosten-Dienst. Auch Dinge, die der Notar oder Mitarbeiter dann ini einer kurzen Sachverhaltsangabe übersieht und die sich auch auf weitere Gebühren usw. auswirken, würden dann eher bemerkt (hier z. B. Entstehen von Vollzugsgebühren und evtl. Betreuungsgebühr wegen Liste der Gesellschafter als Vollzugs- und Betreuungstätigkeit?), bzw. zumindest ist es ohne absolute Garantie für eine in streitigen Fragen von allen bejahte richtige Kostenberechnung eine weitere Hilfe, auf die man nicht verzichten sollte, auch wenn natürlich geringfügige Mehrkosten durch die nur entgeltlich mögliche gründliche Bearbeitung damit verbunden sind.


Gehe ich nach dem Streifzug (10. Auflage) RN 1302 ff. steht unter i) zu erheben ist
eine 1,0 Gebühr nach KV 21200. Alle Beispielfälle im Streifzug sind in einer Urkunde zusammengefasst, so
dass mir die Erläuterungen nicht wirklich helfen. Kein Hinweis auf separate Zustimmungen etc.

Berechne ich jetzt eine 1,0 von 5 Mio.? Höchstwert,
und dann eine 2,0 für die Namensänderung und der damit verbundenen Satzungsänderung von 30.000,00 €?
Ist diese Urkunde insgesamt gedeckelt auf 5. MIo. gem. 108 (5)?
Oder eine 2,0 Gebühr von 5. Mio bzw. 5.030.000,00 €?

Höchstwert der Beschlüsse sind ja eigentlich 5 Mio. gem. 108 (3), (5) GNotKG.

Bei den Urkunden handelt es sich um Fremdentwürfe. Das sollte man hier so nicht "sagen", denn im Fall von Beurkundungen / Protokollierungen kommt es anders als bei bloßen Entwürfen nicht darauf an, wer den Text entworfen hat: der Notar, der alles ja auch prüfen muss vor bzw. bei Beurkundung, erhält immer die "volle/n" Beurkundungsgebühren, egal ob er selbst alles entwirft oder Teile oder das Ganze von anderen vorbereitet wurde. Der Ausdruck "Fremdentwurf" ist nur wichtig bei reinen Entwurfsfertigungen oder bei dem Vollzug von Urkunden für die Höhe der Vollzugsgebühr, allerdings ist es auch da natürlich so, dass ein "fremder" Entwurf bei Beurkundung nicht zu den Vollzugsgebühren für "Fremdvollzug" usw. nach dem 2. Unterabschnitt im 2. Hauptabschnitt KV GNotKG Vollzugs- und Betreuungsgebühren führt.


Vielen lieben Dank im Voraus
Die Fragestellung zum komplizierten Fall zeigt, dass das notarielle Kostenrecht zwar durch GNotKG etwas einfacher geworden ist, aber immer noch reichlich kompliziert ist und vieles auch dann, wenn man schon wie die Themenstarterin weit überdurchschnittliche Kenntnisse hat, für viele einzelne Fragen offen bleiben können bzw. lange gegrübelt werden muss über Dinge, zu denen wegen der Komplexität des Kostenrechts doch leicht etwas falsch gesehen werden kann.

Bitte unbedingt auch die nächsten (ca. halbtägigen) Seminare zum Notarkostenrecht nach GNotKG vormerken: 18.11. Berlin, 20.11. Hamburg, 26.11. Bremen, 1.12. Kassel, 3.12. Münster, 4.12. in Essen und 11.12.2015 in Husum/Nordsee, auch bei filzek.de unter Seminare oder hier im Forum oben unter Fortbildung, Abteilung Seminare, Eintrag von ca. August 2015.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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