Vorkaufsrecht

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Dini07
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#11

30.10.2015, 08:37

im KV steht: Die Kosten der Lastenfreimachung hat der Verkäufer zu tragen, jedoch nur, soweit sie über den Vollzug hinausgehen.

Also trägt in diesem Fall der Verkäufer die Kosten für die Löschungsbewilligung. Hab ich das richtig verstanden?
Martin Filzek
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#12

30.10.2015, 12:09

Wie schon ausführlich erläutert lässt die verwendete Formulierung für die Verteilung von Anteilen der Vollzugsgebühr sowie hier sogar für die Verteilung von Kosten der Grundbucheintragung der Löschung (diese könnten ja auch unter "Vollzug" im "Sinne" der wie gesagt nicht ganz idealen Formulierung im Vertrag so vom Verkäufer gesehen werden) und wohl nicht für die Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung selbst (obwohl auch diese natürlich für den "Vollzug" der Löschungsbewilligung benötigt werden ?)

m e h r e r e
V e r s t ä n d n i s m ö g l i c h k e i t e n

zu, so dass es schwer beantwortet werden kann, ob Du es in deiner letzten Frage so richtig verstanden hast. Persönlich würde ich die zuletzt gestellte Frage dahin beantworten, dass der Verkäufer die Kosten der Löschungsbewilligung selbst tragen muss, denn nach der gesetzlichen Leitregelung im BGB sind ja Kosten der Löschung nicht übernommener Belastungen von Verkäufer zu tragen und die hier verwendete Klausel sollte wohl bedeuten, dass mindestens Kosten der Löschung selbst beim Verkäufer bleiben sollten - ein anderes Verständnis des Vertragswortlauts ist jedenfalls was die Kosten der Löschungsbewilligung selbst trifft (und auch etwaiger Treuhandauflagen dazu, evtl. KV 22001) kaum vorstellbar.

Die verwendete Formulierung ist einfach unklar und vielerlei Verständnis - je nach Interessenlage von Verkäufer und Käufer - zugänglich. Derartig unklare Kostenverteilungsregeln sind keine Seltenheit, und in der Regel ist es so, dass Verkäufer und Käufer Besseres zu tun haben, als sich über diese Kleinigkeiten (im Verhältnis zu den Hauptleistungspflichten Kaufpreiszahlung usw.) groß aufzuregen und sich und evt. auch den Notar in Kleinkriege deswegen zu verwickeln, und in der Regel wird dann auch eine nicht zwingende Kostenverteilung, die der Notar vornimmt, von den Beteiligten geschluckt - aber eben nicht immer und mit dem einen oder anderen Rechthaber oder Querulanten droht wegen dieser Unklarheiten dann unnütze Gedankenarbeit, Schriftverkehr und Erklärungsversuche über Dinge, welche wegen ihres Detailcharakters und Unwichtigkeit gegenüber wichtigeren Dingen auch viele Notare keine nähere Ahnung haben, um was es hier eigentlich geht.

Ich kann nur dazu raten, die zuständigen Notare diplomatisch auf die Mehrdeutigkeit dieser Kostenverteilungsregeln hinzuweisen und zu eindeutigeren Formulierungen, die meiner Meinung nach auch genau die Verteilung der Vollzugsgebühr regeln sollten (vgl. vorletzter Beitrag mit Hinweis auf frühere Beiträge z. B. von März 2015), zu ermuntern. Dann haben es die Angestellten bei der Umsetzung der eigenen Kostenberechnung sowie den Kosten für anderweitig bei Löschungen entstandene Kosten einfacher und Streit über diese Kleinigkeiten wird verhütet, was ja eine Aufgabe der vorgeschriebenen Einschaltung von Notaren für diese beurkundungspflichtigen Vorgänge ist (vgl. § 17 BeurkG).

P.S.
Wahrscheinlich habe ich das Problem oben unnötig "klein" geredet. Über die Erfahrungen im eigenen Notarkosten-Dienst (siehe bei filzek.de unter Notarkosten-Dienst) sowie auch durch vereinzelte Anfragen von Betroffenen weiß ich, dass es manchmal doch um erhebliche Beträge geht, z. B. bei der Verteilung der Vollzugsgebühr, wo es bei hohen Werten dann schon hohe dreistellige oder sogar vierstellige Beträge sind, um die bei unklaren Regelungen heftig gestritten wird. Auch Beteiligte von Kaufverträgen mit hohen Kaufpreisen sind da manchmal doch sehr kritisch und prüfen genau, ob sie z. B. 1.000 Euro wirklich zahlen müssen oder nicht doch besser die andere Partei.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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