Zustimmung Grundstückseigentumer Abr. 25204 ??

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Plumbum
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#1

15.10.2015, 11:24

Hallo zusammen,

ich hab mal eine Frage, wir haben die Übertragung eines Erbbaurechts beurkundet Eltern auf Tochter, es soll ferner ein Wohnrecht und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Wir haben den Grundstückseigentümer angeschrieben (einen "Graf"), bzw. die Verwaltung unter Überreichung eines Entwurfes mit der Bitte die Zustimmung zu erteilen.

So jetzt habe ich die Zustimmung bekommen, allerdings hat der Notar seinen eigenen Entwurf genommen und für den Graf tritt ein Bevollmächtiger aufgrund irgendwann erteilter Vollmacht auf und stimmt zu. Wir haben nur eine Kopie bekommen, da die Verwaltung die Nutzung der Erklärung von der Begleichung der Kostenrechnung abhängig macht, wobei ich meine dass das so nicht zulässig ist.

Naja egal, also meines Erachtens hätte dann hier eine U-Beglaubigung abgerechnet werden müssen + 20 Euro Gebühr für Weiterleitung der Urkunde an uns.

Der dortige Notar rechnet aber die Gebühr nach Nr. 25204 ab, sodass vorliegend auch nicht wie bei der Ubeglaubigung die Gebühr gedeckelt ist auf 70,00 €, sondern hier darüber hinaus geht.

Ist diese Abrechnung nach 25204 richtig, weil der Grundstückseigentümer einen Bevollmächtigten unterschreiben lässt?

Vielleicht hat jemand einen Rat, würde dem Mandanten natürlich gerne die geringe Kostenrechnung ermöglichen.

Achso darüber hinaus macht die Verwaltung noch eine "Aufwandspauschale" geltend, ist das so üblich?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Notariatsoldie
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#2

15.10.2015, 13:40

Ein Notar darf die Zusendung einer Urkunde in einem solchen Fall nicht von der Zahlung seiner Kosten abhängig machen, der Grundstückseigentümer sehr wohl.

Was der Notar abrechnen darf, hängt ja davon ab, welche Unterlagen ihm vorgelegt wurden. Wenn die Verwaltung den Entwurf dem Notar nicht vorgelegt hat kann er natürlich den Entwurf abrechnen. Hat der Notar einen vorgelegten Entwurf ergänzt, bekommt er die Entwurfsgebühr, aber m.E. nicht in voller Höhe, da er nur eine Ergänzung vorgenommen hat. Man sollte evtl. beim Notar nachfragen, wie es zu seinem Entwurf gekommen ist.

Ich schreibe in solchen Fällen an den Grundstückseigentümer: Ich bitte Sie, aus Kostengründen den hier übersandten Entwurf zu verwenden.

Eine "Aufwandspauschale" kann der Grundstückseigentümer m.E. nur berechnen, wenn sie zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten vereinbart ist. Wenn zwischen der Verwaltung und dem Grundstückseigentümer eine solche Pauschale vereinbart ist, muss die Verwaltung diese dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen. Über den Anfall dieser Gebühr müsste sich der Erbbauberechtigte ggf. selbst mit dem Grundstückseigentümer auseinandersetzen. Ich würde dem Erbbauberechtigten einen entsprechenden Hinweis geben, mich aber ansonsten heraushalten.

Ich hoffe, diese Anmerkungen helfen weiter.
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#3

15.10.2015, 16:08

Vielen Dank für die Antwort....

allerdings bezieht sich die Nr. 25204 ja nicht auf die Fertigung eines Entwurfes, sondern:

"Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubiger Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung"

Das ist ja das was mich zum nachdenken bringt, ob man diese Nr. in dem Fall überhaupt zur Abrechnung anwenden kann.

Gemäß Kommentar will der Gesetzgeber mit dieser Nummer die so genannte "Eigenurkunde" erfassen und kommt hauptsächlich bei Teilflächenveräußerungen- und belastungen vor.

Vorliegend handelt es sich aber um eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers vertreten durch seinen Bevollmächtigen nebst Unterschriftsbeglaubigung. Kann der Notar diese Gebühr 25204 überhaupt in diesem Zusammenhang ansetzen? Meines Erachtens kommt nur die 25100 für die Ubeglaubigung oder 24101 wenn der Entwurf mitgerechnet wird.
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Jupp03/11

#4

15.10.2015, 16:14

Was wurde denn alles genau abgerechnet?
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#5

15.10.2015, 16:22

Also abgerechnet wurde wie folgt:

KV 25204 Abgabe einer Erklärung aufgrund Vollmacht § 36 Abs. 1
KV 32001 Dokumentenpauschale
KV 32004 Postentgelde
KV 32014 Mehrwertsteuer


Meines Erachtens berechnet sich der Wert auch nicht nach 36 Abs. 1 sondern 98 Abs. 1 und wird mit dem hälftigen Wert abgerechnet des Vertrages.

Die haben hier aber den vollen Wert des Übertragungsvertrages angesetzt. Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkung sind im Werte geringer, sodass der Verkehrswert als Geschäftswert genommen worden ist und die haben den vollen Verkehrswert genommen.

Der Bevollmächtigte des Grundstückseigentümers hat der Übertragung und der Belastung mit einem Wohnungsrecht und einer Rückauflassungsvormerkung zugestimmt und auf das Vorkaufsrecht verzichtet.
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Jupp03/11

#6

15.10.2015, 16:41

25204 findet hier keine Anwendung. Der Rechnungsschuldner möge Rechtsmittel einlegen oder den Notar anschreiben, je nachdem, wie die Rechtsmittelbelehrung aussieht.
Im übrigen wie Beitrag 2.
Aufwandsentschädigung gibt es nur, wenn dies Im Erbbaurechtsvertrag bzw. Nachtragsurkunden vereinbart wurde. Das das Notariat hier ernsthaft eine Erklärung zum Vorkaufsrecht abgegeben hat, na ja. Imübrigen könnte man mal eine Vergleichsrechnung aufstellen.
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#7

15.10.2015, 16:54

Okay ich werde dann mal darauf hinweisen, dass aufgrund der Entwurfsübersendung nach hiesiger Auffassung nur eine Ubeglaubigung nach 25100, sowie 22124 für die Übersendung der Urkunde veranschlagt werden kann und dass natürlich der Gegenstandswert nach 98 Abs. 1 zu berechnen ist.

Kostenschuldner der Genehmigungserklärung ist der Eigentümer. Ich werde ihn darauf hinweisen, entsprechend mit dem Notar Rücksprache zu halten. ich gehe davon aus, dass er die Rechnung schon bezahlt hat, weil er die Erstattung haben möchte.

Lustigerweise steht über der Rechnung auch "Erbausschlagung" :D
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Jupp03/11

#8

15.10.2015, 17:02

Plumbum hat geschrieben:Okay ich werde dann mal darauf hinweisen, dass aufgrund der Entwurfsübersendung nach hiesiger Auffassung nur eine Ubeglaubigung nach 25100, sowie 22124 für die Übersendung der Urkunde veranschlagt werden kann und dass natürlich der Gegenstandswert nach 98 Abs. 1 zu berechnen ist.

Dies ist m. E. falsch, siehe hierzu auch Beitrag 2.


Kostenschuldner der Genehmigungserklärung ist der Eigentümer. Ich werde ihn darauf hinweisen, entsprechend mit dem Notar Rücksprache zu halten. ich gehe davon aus, dass er die Rechnung schon bezahlt hat, weil er die Erstattung haben möchte.

Lustigerweise steht über der Rechnung auch "Erbausschlagung" :D
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