Löschung Sondernutzungsrecht

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birgitsabina
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#1

03.08.2015, 12:15

Es ist im Nachhinein festgestellt worden, dass im Wohnungsgrundbuch ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz einer falschen Wohnung zugeordnet worden ist und der "richtige" Stellplatz überhaupt nicht zugeordnet wurde.

Demgemäß ist eine einheitliche Urkunde für die Löschungsbewilligung bezüglich des falschen Sondernutzungsrechtes und der Antrag auf Eintragung des "richtigen" Stellplatzes im Wohnungsgrundbuchblatt durch den Entwurf einer entsprechenden Urkunde dem Grundbuchamt gegenüber gestellt worden.

Leider kann ich in den Büchern, die ich hier zur Verfügung habe gar nicht erkennen, was ich für eine Gebühr nehmen muss bzw. was ich für einen Geschäftswert ansetzen muss.

Ich würde eine Entwurfsgebühr gemäß Nummer 24101 ansetzen mit einem Wert von 0,5 - jedoch mindestens EURO 60,00 bei einem Geschäftswert gemäß
§ 36 Abs. 3 GNotKG von EURO 5.000,00.

Was würdet ihr dazu sagen?

vielen Dank im Voraus :nachdenk
Martin Filzek
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#2

03.08.2015, 13:11

birgitsabina hat geschrieben:Es ist im Nachhinein festgestellt worden, dass im Wohnungsgrundbuch ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz einer falschen Wohnung zugeordnet worden ist und der "richtige" Stellplatz überhaupt nicht zugeordnet wurde.

Demgemäß ist eine einheitliche Urkunde für die Löschungsbewilligung bezüglich des falschen Sondernutzungsrechtes und der Antrag auf Eintragung des "richtigen" Stellplatzes im Wohnungsgrundbuchblatt durch den Entwurf einer entsprechenden Urkunde dem Grundbuchamt gegenüber gestellt worden.

Leider kann ich in den Büchern, die ich hier zur Verfügung habe gar nicht erkennen, was ich für eine Gebühr nehmen muss bzw. was ich für einen Geschäftswert ansetzen muss.

Ich würde eine Entwurfsgebühr gemäß Nummer 24101 ansetzen mit einem Wert von 0,5

Was heißt "mit einem Wert von 0,5"? Es sind verschiedene Versehen denkbar: entweder war gemeint "mit einem Gebührensatz von 0,5" - dann stimmt aber die danach benannte 1,0-Gebühr und der Mindestbetrag von 60 Euro damit nicht überein, oder es war gemeint "mit einem Gebührensatz von 1,0", dann würden die restlichen Satzteile dazu passen. Bei dem Zitieren der Entwurfsgebühren ist außer den mit 24... beginnenden KV-Nummern immer auch die dazugehörige Vorschrift aus dem ersten Teil mit anzugeben, an der sich die Auswahl des Gebührensatzes orientiert, damit die Kostenrechnung transparent und leicht nachvollziehbar für den Kostenschuldner ist, so auch kürzlich LG Düsseldorf und Volpiert in einem der letzten Hefte RNotZ, hier also z. B. KV 24101, 21200 oder KV 24101 i.V.m. 21200.

[/i

]- jedoch mindestens EURO 60,00 bei einem Geschäftswert gemäß
§ 36 Abs. 3 GNotKG von EURO 5.000,00.

Persönlich würde ich es für besser halten, nur § 36 ohne den konkreten Absatz 3 zu zitieren, denn es ist fraglich, ob hier nicht auch Anhaltspunkte für eine entspr. Schätzung des Geschäftswerts nach § 36 Abs. 1 bestehen, und die Angabe des konkreten Absatzes ist ja nicht vorgeschrieben.


Was würdet ihr dazu sagen?

Siehe oben. Gehe davon aus, dass die genannten Erklärungen eine Ändeung einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung waren, für die gem. 21200 eine 1,0-Gebühr angefallen waren. Weiterhin ist vorausgesetzt, dass der Fehler nicht vom Notar zu verantworten war, sonst keine Kosten gem. § 21 GNotKG.


vielen Dank im Voraus :nachdenk
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birgitsabina
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#3

05.08.2015, 17:51

Danke für die schnelle Antwort; in Abstimmung mit meinem Notar ist die Kostenrechnung dann entsprechend erstellt worden.


:thx
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